Entscheidungsstichwort (Thema)
Plakat gegen die Poduktion von FCKW der Umweltschutzorganisation Greenpeace
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von der Umweltschutzorganisation Greenpeace verwandtes Plakat, das sich gegen die Produktion von FCKW richtete.
I.
1. Der Beschwerdeführer war Anfang der 90er Jahre Vorstandsvorsitzender der Hoechst AG. Damals war die Hoechst AG neben der Kali Chemie AG das einzige deutsche Unternehmen, das noch FCKW produzierte. Die Umweltschutzorganisation Greenpeace engagierte sich seinerzeit für die Einstellung der Produktion von FCKW, das als Ursache für Umweltschäden wie das „Ozonloch” oder den „Treibhauseffekt” angesehen wird.
Im Sommer 1990 begann Greenpeace damit, im gesamten Bundesgebiet Plakate kleben zu lassen, die der Künstler Klaus Staeck entworfen hatte. Die Plakate waren der seinerzeit geläufigen Informationsreihe „Die Bundesregierung informiert” nachempfunden. Am oberen Plakatrand stand auf weißem Grund in roter Druckschrift „Alle reden vom Klima”, unmittelbar darunter in schwarzer Schrift „Wir ruinieren es”. Es folgten sodann Fotos (Kopfportraits) des Beschwerdeführers sowie des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Kali Chemie AG, jeweils im Format 50 × 70 cm. Die beiden Personen wurden namentlich bezeichnet; unter dem Namen stand die jeweilige Firma.
Unter den Fotos und Namen schloß sich folgender Text an: „Absolute Spitze bei Ozonzerstörung und Treibhauseffekt: Verantwortlich für die deutsche Produktion des Ozon- und Klimakillers FCKW. Rufen Sie an: Hoechst AG 069/3050, Kali Chemie 0511/8570.” Die beiden Rufnummern führten zu den Presseabteilungen der genannten Unternehmen. In einigem Abstand darunter schloß der weiß untergrundete Teil des Plakats mit der Schriftzeile: „Eine Information von Greenpeace”. Ganz unten auf dem Plakat stand auf einem rot untergrundeten Teil neben dem Bundesadler: „Bundesumweltminister Klaus Töpfer weigert sich noch immer die Produktion von FCKW zu verbieten”.
2. Der Beschwerdeführer nahm Greenpeace zunächst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf in Anspruch, die Weiterverbreitung der Plakate zu unterlassen, soweit sich auf diesen sein Portrait und sein Name befinde. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte er vor dem Landgericht keinen Erfolg, obsiegte jedoch vor dem Oberlandesgericht (GRUR 1991, S. 209).
Im Hauptsacheverfahren wies das Landgericht die Unterlassungsklage des Beschwerdeführers ab. Das Oberlandesgericht änderte die landgerichtliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten des Ausgangsverfahrens (Greenpeace) dazu, die Veröffentlichung des umstrittenen Plakats zu unterlassen. Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf folgende Erwägungen:
Der Beschwerdeführer habe einen Unterlassungsanspruch aus §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl S. 7) – KUG – und aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Die bundesweite Plakataktion verletze das Recht des Beschwerdeführers an seinem Bild und seinem Namen in einer Intensität, die er auch als absolute Person der Zeitgeschichte nicht hinnehmen müsse. Zwar könne sich Greenpeace auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen, das in seiner wertsetzenden Bedeutung bei der Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sei. Im Licht der Meinungsfreiheit habe sich Greenpeace auch nicht auf eine ausgewogene und schonende Kritik beschränken müssen, sondern sei durchaus zu scharfen, übersteigerten und auch einseitigen Äußerungen berechtigt gewesen. Indes führe die Güterabwägung, welche im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmen sei, zu dem Ergebnis, daß das Recht von Greenpeace, sich zu den Gefahren der FCKW-Produktion zu äußern, gegenüber der Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Denn von der bundesweiten Plakataktion gehe eine Prangerwirkung aus. Das Plakat erinnere den Betrachter an einen Steckbrief. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung werde durch die Einseitigkeit der Prangerwirkung verstärkt. Das Plakat erwecke den Eindruck, daß gerade der Beschwerdeführer eine Vorreiterrolle bei der Ruinierung des Klimas übernommen habe, obwohl die Hoechst AG in Wahrheit beim Ausstieg aus der FCKW-Produktion anderen Unternehmen voranzugehen versuche. An dem Ergebnis ändere sich auch dann nichts, wenn man das Plakat wegen seines satirischen Inhalts und seiner typischen Werkaussage als Kunst im Sinn des Art. 5 Abs. 3 GG einstufe.
3. Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision des Beklagten des Ausgangsverfahrens hin mit dem angegriffenen Urteil das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil zurück (NJW 1994, S. 124). Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus:
Der Beschwerdeführer könne sich grundsätzlich auf sein durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, wenn er sich gegen die Veröffentlichung seines Bildes und die Nennung seines Namens wehre. Unter beiden Aspekten (Bildveröffentlichung, Namensnennung) finde das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedoch seine Schranke an den schutzwürdigen Interessen des Beklagten. Notwendig sei deshalb eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Güter- und Interessenabwägung.
Das Plakat sei insgesamt vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG umfaßt. Zu Unrecht mache der Beschwerdeführer geltend, daß die Gesamterklärung des Plakats als unwahre Tatsachenbehauptung zu klassifizieren sei. Zwar enthalte der Text eine Reihe von Tatsachenbehauptungen, nämlich daß das vom Beschwerdeführer geleitete Unternehmen und die Kali Chemie AG in erster Linie für die deutsche Produktion von FCKW verantwortlich seien, daß der Beschwerdeführer die Hoechst AG in dieser Verantwortung repräsentiere und daß die FCKW-Produktion zur Zerstörung der Ozonschicht und zum Treibhauseffekt beitrage. Doch seien diese Behauptungen wahr. Ihr Wahrheitsgehalt werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die Hoechst AG mittlerweile zur Einstellung der FCKW-Produktion verpflichtet habe.
Auf den tatsächlichen Aussagen beruhten Wertungen, welche die Gesamtaussage des Plakats prägten. In der Formulierung „Wir ruinieren es” liege die Anklage einer für das Klima als verhängnisvoll bewerteten unternehmerischen Entscheidung. Der Hinweis „Verantwortlich für die deutsche Produktion” enthalte über seinen tatsächlichen Gehalt hinaus den Vorwurf, daß die Produktion von FCKW durch die Hoechst AG dem Beschwerdeführer als Entscheidungsträger des Unternehmens zuzurechnen sei. Die Aufforderung „Rufen Sie an: …” solle deutlich machen, daß eine Einwirkung der Öffentlichkeit auf die beiden FCKW-produzierenden Unternehmen geboten sei, um der Klimazerstörung Einhalt zu gebieten. Das Plakat sei insgesamt als von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung zu verstehen, da die Tatsachenbehauptungen ersichtlich der Meinungsbildung dienten und eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Aussagen das Anliegen, die FCKW-Produktion aus umweltpolitischen Gesichtspunkten zu kritisieren, verfälschen würde.
Auch der Abdruck der beiden Portraits und die Namensnennung, welche Teile der Gesamtaussage des Plakats seien, fielen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Bilder sollten die Wirkung des Textes verstärken. Die Namensnennung solle deutlich machen, daß für die Unternehmenspolitik auch so großer Wirtschaftsunternehmen wie der Hoechst AG Personen verantwortlich seien. Die Personalisierung des Angriffs habe die Wirkung der Meinungsäußerung verstärken sollen. Ebenso verhalte es sich mit der satirischen Ausdrucksform der Überschrift („Alle reden vom Klima. Wir ruinieren es.”) sowie mit dem Sarkasmus des einleitenden ersten Satzes („Absolute Spitze …”).
Die Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht habe auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen und unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigungen im konkreten Fall zu erfolgen. Dabei sei zu beachten, daß angesichts der heutigen Reizüberflutung auch einprägsame und starke Formulierungen hinzunehmen seien, wenn öffentliche Äußerungen einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten sollten. Das gelte auch für scharfe und abwertende, selbst mit übersteigerter Polemik und in ironischer Weise vorgetragene Kritik. Auch die Form der Meinungsäußerung unterliege dem Selbstbestimmungsrecht des sich Äußernden. Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage spreche eine Vermutung für die Freiheit der Rede. Kein die Meinungsfreiheit beschränkendes Gesetz dürfe so ausgelegt werden, daß an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen gestellt würden. Für die Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 GG komme es ferner darauf an, ob der von der Äußerung Betroffene seinerseits an dem grundrechtlich geschützten Meinungsbildungsprozeß teilgenommen habe. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund stehe, trete die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück.
Greenpeace habe mit der Plakataktion keine eigennützigen Ziele verfolgt, sondern sich einem Thema zugewandt, welches wegen seiner elementaren Bedeutung zu engagierten Meinungsäußerungen herausfordere. Die Plakataktion sei ein Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, für den die Vermutung der Zulässigkeit streite. Diese Vermutung finde zudem darin eine Verstärkung, daß der Beschwerdeführer selbst im Oktober 1989 in einer Presse-Information ausführlich zu dem Thema „Ozon” Stellung genommen und sich so persönlich als Repräsentant der Hoechst AG in die öffentliche Meinungsbildung eingemischt habe.
Eine unzulässige Prangerwirkung gehe von dem Plakat nicht aus. Portraitveröffentlichung und Namensnennung bezweckten eine Wirkungssteigerung der Plakataussage und sollten den Aufforderungseffekt gegenüber dem Beschwerdeführer erhöhen. Die Angriffe richteten sich jedoch nicht gegen den Beschwerdeführer als Privatperson. Dieser werde vielmehr in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Entscheidungsträger angegriffen. Allein die FCKW-Produktion und deren Folgen seien das Thema des Plakats. Die Person des Klägers spiele nur insofern eine Rolle, als dieser nach Auffassung des Beklagten als Entscheidungsträger für die Produktion der Hoechst AG verantwortlich sei. Das bringe auch der Text zum Ausdruck, in welchem dem Namen des Beschwerdeführers der Name des von ihm geleiteten Unternehmens hinzugefügt worden sei.
Das bedeute nicht, daß die Privatsphäre des Beschwerdeführers von der Plakataktion unberührt bleibe. Der Hinweis auf mögliche Aggressionen dem Beschwerdeführer gegenüber, welche durch das Plakat provoziert werden könnten, sei im Rahmen der Interessen- und Güterabwägung durchaus beachtlich. Letztlich könnten solche Befürchtungen aber ein Verbot der Plakataktion nicht rechtfertigen. Etwaige Aggressionen hätten nämlich ihren Ausgangspunkt weniger in der Plakataktion als vielmehr in dem Sachanliegen als solchem. Befürchtete Aggressionen müßten in Grenzen in Kauf genommen werden, wenn die Meinungsfreiheit auch und gerade in der geistigen Auseinandersetzung um solche existentiellen Fragen, wie den Schutz des Klimas, Geltung haben solle.
Der Beschwerdeführer werde in seiner Eigenschaft als Verantwortungsträger eines Unternehmens belastet, welches für das im Umweltschutz besonders engagierte Lager wegen seiner weltweiten Produktion von FCKW das „gegnerische Lager” repräsentiere. Unter diesen Umständen erlaube das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Kritik an einer unternehmerischen Entscheidung, mit der – jedenfalls nach der Vorstellung von Greenpeace – die im Plakat bezeichneten weitreichenden Folgen für die Allgemeinheit verbunden seien. Die Bedeutung der Meinungsfreiheit für einen freien und offenen politischen Prozeß lasse es nicht zu, einer Person, die sich kraft ihrer Stellung Entscheidungen von einer Tragweite zurechnen lassen müsse, wie sie hier zur Erörterung stünden, die Möglichkeit zu gewähren, durch die Berufung auf ihre Privatsphäre eine solche Kritik zu unterbinden.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Menschenwürde. Zur Begründung seiner Rügen trägt er im wesentlichen vor:
Der Fall gebe Anlaß, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von Ehrenschutz und Meinungsfreiheit zu überdenken. Diese Rechtsprechung laufe Gefahr, den Menschen als soziales Wesen zu übersehen. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung lasse sich nicht verabsolutieren und genieße auch keinen Vorrang vor der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei selbst unter Zugrundelegung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr hinzunehmen. Der Vorrang der Meinungsfreiheit ende dort, wo eine Äußerung in Schmähkritik umschlage. Der Begriff der Schmähkritik umfasse, wenn er nicht konturlos sein solle, in erster Linie verbale Ehrverletzungen. Es könne dahinstehen, ob eine Schmähung auch in anderer Weise, etwa durch eine bildliche Darstellung des Betroffenen, möglich sei. In jedem Fall sei neben der Figur der Schmähkritik eine weitere Grenzziehung durch den Begriff des „Prangers” notwendig, worunter die mit den modernen Kommunikationsmitteln ermöglichte flächendeckende Verbreitung fotografischer Abbildungen des Betroffenen im Zusammenhang mit irgendwelchen ihn abwertenden Behauptungen zu verstehen sei. Der Einzelne werde „auf die Straße gezerrt”, der Öffentlichkeit „vorgeführt”. Sein Bild wirke wie ein Steckbrief. Der flüchtige Leser nehme an, daß es sich bei der angeprangerten Person nicht nur um eine tadelnswerte, sondern um eine besonders verabscheuungswürdige Person handele.
Die bildliche Darstellung einzelner Persönlichkeiten gegen deren Willen unter abwertenden Umständen sei die moderne Form des Prangers. Heute sei man sich einig darin, daß diese moderne Form des Prangers nicht mehr zulässig sein solle, wie das Verbot der Fernsehberichterstattung aus Gerichtssälen zeige. Deshalb sei der freien Meinungsäußerung neben der Grenze der unzulässigen Schmähkritik eine weitere Grenze der unzulässigen Prangerwirkung, welche zudem gegenüber dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG gelte, zu setzen.
Der Bundesgerichtshof habe sich zwar mit der Frage einer unzulässigen Prangerwirkung auseinandergesetzt, sich aber mit den möglichen Aggressionen gegen den Beschwerdeführer, obwohl dieser Gesichtspunkt auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs beachtenswert sein solle, gerade nicht befaßt. Er werde durch das Plakat als „Umweltverbrecher” hingestellt. Der durchschnittliche Betrachter nehme deshalb auch an, er habe sich strafbar gemacht, obwohl die Hoechst AG in Wirklichkeit legal arbeite. Das Plakat sei geradezu eine Aufforderung zumindest an den labilen Betrachter, gewaltsam gegen ihn vorzugehen. Nicht folgen könne man dem Bundesgerichtshof, wenn dieser die Ursachen für die befürchteten Aggressionen nicht in dem Plakat, sondern in der Sachproblematik sehe. Diese Auffassung sei schon prinzipiell fragwürdig, vor allem aber inhaltlich falsch. Denn erst durch die Plakataktion sei das Interesse der Öffentlichkeit auf ihn als Objekt möglicher Aggressionen gelenkt worden.
Es sei nicht nachzuvollziehen, daß der Bundesgerichtshof die Plakataktion als „Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage” ansehe. Der Pranger gehöre nicht zum „geistigen Meinungskampf”. Greenpeace verstehe es durchaus, etwa durch Flugblätter, am geistigen Meinungskampf teilzunehmen. Falsch sei deshalb auch die Überlegung des Bundesgerichtshofs, die FCKW-Problematik sei von so weitreichender politischer Bedeutung, daß sich die Kritik auch gegen Personen richten können müsse, die als Verantwortungsträger angesehen würden. Ob man Politiker in ähnlicher Form hätte anprangern dürfen, brauche nicht entschieden zu werden. Er sei kein Politiker, sondern Vorstandsvorsitzender eines Unternehmens, dessen Tätigkeit gesetzlichen Vorschriften unterliege und das sich an diese Gesetze halte. Mit einem politischen Entscheidungsträger könne er nicht gleichgestellt werden. Deshalb sei es auch ohne Belang, daß er sich früher öffentlich zur FCKW-Problematik geäußert habe.
Der Bundesgerichtshof habe ihn in eine Privatperson und den verantwortlichen Entscheidungsträger der Hoechst AG gleichsam gespalten. Sein Persönlichkeitsrecht und seine Würde seien jedoch unteilbar. Als Vorstandsvorsitzender der Hoechst AG sei er gleichwohl „Privatperson”. Grundrechtsschutz komme ihm insgesamt, nicht gestaffelt nach seiner jeweiligen Tätigkeit, zu. Daß Greenpeace sich nicht für sein Privatleben interessiere, sondern ihn in seiner beruflichen Tätigkeit anspreche, ändere an der Prangerwirkung nichts.
5. Das Bundesministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat die angegriffene Entscheidung verteidigt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie betrifft das Verhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Insoweit sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in seiner Menschenwürde.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird durch die angegriffene Entscheidung allerdings berührt. Es umfaßt unter anderem das Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfGE 34, 238 ≪246≫) und die Freiheit zu entscheiden, wie man sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪220≫). Dagegen verleiht es seinem Träger keinen Anspruch, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Wohl aber schützt es ihn gegenüber entstellenden und verfälschenden Darstellungen sowie gegenüber Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪403≫). Die angegriffene Entscheidung, die den Beschwerdeführer zur Duldung der Plakataktion verpflichtet, die ihn unter Verwendung seines Portraits wegen unternehmerischer Entscheidungen kritisiert, beeinträchtigt ihn in diesem Recht.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Dieses Recht ist freilich seinerseits kein schrankenloses. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es vielmehr den Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben, zu denen die §§ 22 und 23 KUG gehören, die dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht zivilrechtlichen Ausdruck verleihen.
Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie haben dabei jedoch dem Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪208≫). Das verlangt regelmäßig eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen, die im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen ist und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muß.
Das Ergebnis dieser Abwägung läßt sich wegen des Einzelfallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. Insbesondere kommt dabei der Meinungsfreiheit kein genereller Vorrang zu. Zwar spricht bei der Erörterung von Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung für die freie Rede (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪294 f.≫; stRspr). Doch kann diese Vermutung durch hinreichend gewichtige Gründe des Persönlichkeitsschutzes überwunden werden. Im einzelnen kommt es auf die Einbußen an, die einerseits der Meinungsfreiheit durch ein Verbot der Äußerung, andererseits dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die Pflicht zur Duldung der Äußerung drohten.
Dabei kann auf seiten des Persönlichkeitsschutzes auch ins Gewicht fallen, ob von Form oder Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪406≫). Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Weise ist aber in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit hier – wie bei Angriffen auf die Menschenwürde, Formalbeleidigungen oder Schmähungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293 f.≫) – stets zurücktreten zu lassen. Auch insoweit ist vielmehr eine Abwägung erforderlich, bei der es eine Rolle spielt, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen können.
3. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet das Urteil des Bundesgerichtshofs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Die Feststellung des Bundesgerichtshofs, die Plakataktion von Greenpeace sei weder als Angriff auf die Menschenwürde des Beschwerdeführers noch als Schmähung einzustufen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Plakat tangiert den Beschwerdeführer nicht in seiner Menschenwürde. Er wird zwar persönlich angegriffen, nicht aber seiner personalen Würde entkleidet. Das ergibt sich schon daraus, daß insgesamt der Sachbezug für das Plakat bestimmend bleibt. Aus demselben Grund liegt auch keine Schmähung vor. Um Schmähkritik handelt es sich nur dann, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪294≫). Das ist – wie der Bundesgerichtshof zu Recht festgestellt hat – bei dem umstrittenen Plakat nicht der Fall. Allein die FCKW-Produktion ist das Thema des Plakats. Die Person des Beschwerdeführers spielt nur insoweit eine Rolle, als dieser als verantwortlicher Entscheidungsträger für die FCKW-Produktion hingestellt wird.
b) Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Abwägung die Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verkannt.
Allerdings war der von dem Plakat ausgehende Angriff auf den Beschwerdeführer massiv. Er blieb nicht abstrakt. Das Plakat zielte unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers, wenn auch in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Hoechst AG. Der Angriff wurde durch das Zusammenspiel von Bild und Wort sowie die satirischen Elemente verstärkt. Das Plakat bezweckte die Personalisierung der Sachproblematik. Der Bundesgerichtshof hat die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers jedoch berücksichtigt. Er hat in seine Abwägung auch eingestellt, daß von der Plakataktion eine Beeinträchtigung der Privatsphäre des Beschwerdeführers ausgehen konnte, eine Kausalität gerade des Plakats für eine Bedrohungslage aber verneint. Dabei handelt es sich um eine Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen ist.
Der Bundesgerichtshof hat andererseits erhebliche Gesichtspunkte angeführt, die für einen Vorrang der Meinungsfreiheit sprechen. Das gilt vor allem für die Erwägung, das Plakat betreffe eine Frage von herausragender umweltpolitischer Bedeutung. Die Problematik eines FCKW-Verbots wurde zu Beginn der 90er Jahre ausgiebig und höchst kontrovers in Politik und Gesellschaft diskutiert. Mit der Plakataktion verfolgte Greenpeace ersichtlich das Ziel, in dieser die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Druck auf Unternehmen auszuüben, welche noch FCKW produzierten. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof betont, daß sich eine Person, die sich kraft ihrer Stellung Entscheidungen von solcher Tragweite, wie sie hier zur Debatte stünden, zurechnen lassen müsse, in besonderer Weise der Kritik zu stellen habe.
Der Bundesgerichtshof hat ferner darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht als Privatperson, sondern als verantwortlicher Unternehmensführer angegriffen worden sei. Eine unzulässige „Aufspaltung” der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist darin nicht zu sehen. Grundrechtsschutz kommt dem Beschwerdeführer zwar als Person zu. Die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes bleibt von der Funktion, welche eine Person ausübt, aber nicht unberührt. Überdies hat der Bundesgerichtshof betont, daß der Beschwerdeführer sich selbst mit verschiedenen Stellungnahmen zur FCKW-Problematik in die öffentliche Diskussion eingeschaltet habe. Auch diese Erwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hält es seit jeher für einen abwägungsrelevanten Gesichtspunkt, wenn sich jemand aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfs unterworfen hat (vgl. BVerfGE 54, 129 ≪138≫).
Schließlich hat der Bundesgerichtshof geprüft, ob in der anprangernden Darstellung des Beschwerdeführers eine derart schwere Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu sehen sei, daß die Meinungsfreiheit dahinter zurückzutreten habe, die Frage jedoch im Ergebnis verneint. Auch das läßt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Die von dem Plakat ausgehende Persönlichkeitsbeeinträchtigung war zwar massiv, blieb aber sachbezogen. Der Beschwerdeführer wurde nur in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender eines FCKW-produzierenden Unternehmens angegriffen. Die abgedruckte Telefonnummer führte zur Presseabteilung der Hoechst AG, nicht zum Beschwerdeführer persönlich. Bei dieser Sachlage erscheint die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers und der Meinungsfreiheit des Beklagten des Ausgangsverfahrens jedenfalls vertretbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 543497 |
NJW 1999, 2358 |
NVwZ 1999, 980 |
AfP 1999, 254 |
NuR 2000, 572 |
VR 2000, 248 |
NJWE-WettbR 1999, 273 |
UPR 1999, 304 |
LL 1999, 754 |