Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönlichkeitsschutz im Zusammenhang mit Plakataktionen von Umweltschutzorganisationen
Beteiligte
des Greenpeace Deutsche Sektion e.V., vertreten durch seinen Vorstand |
Rechtsanwälte Michael Günther und Partner |
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 02.07.1992; Aktenzeichen 13 U 117/91) |
OLG Celle (Urteil vom 27.09.1990; Aktenzeichen 13 U 148/90) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von der Umweltschutzorganisation Greenpeace verwandtes Plakat, das sich gegen die Produktion von FCKW richtete.
I.
1. Der Beschwerdeführer vertritt die Umweltschutzorganisation Greenpeace in Deutschland. Greenpeace engagierte sich Anfang der 90er Jahre besonders für die Einstellung der Produktion von FCKW, das als Ursache für Umweltschäden wie das „Ozonloch” oder den „Treibhauseffekt” angesehen wird. Damals war die Kali Chemie AG neben der Hoechst AG das einzige deutsche Unternehmen, das noch FCKW produzierte. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war seinerzeit Vorstandsvorsitzender der Kali Chemie AG.
Im Sommer 1990 begann der Beschwerdeführer damit, im gesamten Bundesgebiet Plakate kleben zu lassen, die der Künstler Klaus Staeck entworfen hatte. Die Plakate waren der seinerzeit geläufigen Informationsreihe „Die Bundesregierung informiert” nachempfunden. Am oberen Plakatrand stand auf weißem Grund in roter Druckschrift „Alle reden vom Klima”, unmittelbar darunter in schwarzer Schrift „Wir ruinieren es”. Es folgten sodann Fotos (Kopfportraits) der damaligen Vorstandsvorsitzenden der Kali Chemie AG und der Hoechst AG, jeweils im Format 50 × 70 cm. Die beiden Personen wurden namentlich bezeichnet; unter dem Namen stand die jeweilige Firma.
Unter den Fotos und Namen schloß sich folgender Text an: „Absolute Spitze bei Ozonzerstörung und Treibhauseffekt: Verantwortlich für die deutsche Produktion des Ozon- und Klimakillers FCKW. Rufen Sie an: Hoechst AG 069/3050, Kali Chemie 0511/8570.” Die beiden Rufnummern führten zu den Presseabteilungen der genannten Unternehmen. In einigem Abstand darunter schloß der weiß untergrundete Teil des Plakats mit der Schriftzeile: „Eine Information von Greenpeace”. Ganz unten auf dem Plakat stand auf einem rot untergrundeten Teil neben dem Bundesadler: „Bundesumweltminister Klaus Töpfer weigert sich noch immer die Produktion von FCKW zu verbieten”.
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens nahm den Beschwerdeführer zunächst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf in Anspruch, die Weiterverbreitung der Plakate zu unterlassen, soweit sich auf diesen sein Portrait und sein Name befinde. Das Landgericht lehnte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab. Auf die Berufung des Klägers des Ausgangsverfahrens hin änderte das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 27. September 1990 (13 U 148/90) die landgerichtliche Entscheidung und verurteilte den Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Verfügung dazu, es zu unterlassen, das umstrittene Plakat weiter zu veröffentlichen, soweit dabei das Bild und der Name des Klägers wiedergegeben werde. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, daß das Plakat den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild verletze, weil die anprangernde Zurschaustellung und Präsentation eines personifizierten Angriffsziels weit über das von der Meinungsfreiheit noch gedeckte Maß hinausgehe.
3. Im Hauptsacheverfahren hielt das Landgericht an seiner Auffassung fest und wies die Unterlassungsklage ab. Im Berufungsverfahren erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, er habe die Plakataktion mittlerweile eingestellt. Daraufhin beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Ferner beantragte er, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diesen Anträgen gab das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 2. Juli 1992 (13 U 117/91) statt.
Es begründete die Kostenentscheidung damit, daß der Kläger bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Plakats gehabt habe. Die Veröffentlichung seines Bildes habe den Kläger schwer in seinem Persönlichkeitsrecht getroffen. Das Plakat mache den Kläger einseitig für die Klimakatastrophe verantwortlich. Es gebe ihn der öffentlichen Schande preis und prangere ihn an. Die Portraitabbildung unter der Überschrift „Wir ruinieren es” sei auch kränkend, weil der Kläger diese Worte gleichsam als eigene in den Mund gelegt bekomme. Die Plakataktion sei in dieser Form übermäßig und unnötig gewesen. Die Abbildung begründe auch die Gefahr, daß der Kläger nicht nur beschimpft, sondern an Leib und Leben bedroht werde. Bei dieser Sachlage müsse das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung zurücktreten.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 5 Abs. 1 und 3 und Art. 103 GG. Im wesentlichen trägt er vor, das Oberlandesgericht habe die Bedeutung der Meinungsfreiheit verkannt. Außerdem verstießen die angegriffenen Entscheidungen gegen die Kunstfreiheit. Ferner habe das Oberlandesgericht den durch Art. 3 GG gewährleisteten Minderheitenschutz verkannt. Überdies beeinträchtige es ihn, der sich durch den öffentlichen Meinungskampf zu Umweltfragen verwirkliche, in seinem Persönlichkeitsrecht, wenn ihm das für ihn wesentliche Medium des Plakats genommen werde. Schließlich verletze es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidungen auf gewillkürte Unterstellungen gestützt habe.
5. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und überdies für unbegründet.
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) – ÄndG –, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten, liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft die Frage nach dem Verhältnis von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht auf. Insofern sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Berufungsentscheidung aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (13 U 148/90) angreift.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist ein rechtlich selbständiges Verfahren. Deshalb kann eine Entscheidung aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn dem nicht im konkreten Fall der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht (vgl. BVerfGE 79, 275 ≪278 f.≫). Behauptet jemand, durch eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Grundrechten betroffen zu sein, muß er diese Entscheidung dann aber auch entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen, also vor allem innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, angreifen. Unterläßt er dies, kann er die Entscheidung nicht mehr später zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde machen.
b) Soweit der Beschwerdeführer das Urteil angreift, mit dem das Oberlandesgericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers festgestellt hat (13 U 117/91), bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist. Denn die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen haben jedenfalls weder besonderes Gewicht noch betreffen sie den Beschwerdeführer existentiell.
Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫). Das Oberlandesgericht hat die von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte nicht generell vernachlässigt. Das Gericht hat sich mit der grundrechtlichen Position des Beschwerdeführers, insbesondere mit dessen Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG, auseinandergesetzt, in Ansehung der besonderen Umstände des Falls aber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang gegeben. Von dem oberlandesgerichtlichen Urteil sind auch keine abschreckenden Wirkungen auf den Grundrechtsgebrauch des Beschwerdeführers oder Dritter zu befürchten. Dem steht schon das Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Parallelverfahren, das den Vorstandsvorsitzenden der Hoechst AG betraf, entgegen (vgl. NJW 1994, S. 124). Der Bundesgerichtshof hat dort festgestellt, daß die Veröffentlichung des umstrittenen Plakats von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt war. Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 in dem Verfahren 1 BvR 2126/93).
Eine existentielle Betroffenheit kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder der aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫). Der Gegenstand des oberlandesgerichtlichen Urteils besaß für den Beschwerdeführer zwar einige Bedeutung, weil die Auseinandersetzung um das Plakat nicht ohne Einfluß auf die Art und Weise ist, wie Greenpeace seine umweltschutzpolitischen Anliegen künftig vertreten kann. Nachteilige Wirkungen gehen von dem Urteil aber nicht mehr aus, nachdem der Bundesgerichtshof – wie dargestellt – im Parallelverfahren die Sache anders als das Oberlandesgericht beurteilt hat. Ebensowenig ist dargetan oder ersichtlich, daß die Auferlegung der Kostenlast den Beschwerdeführer existentiell belastet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen