Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: übertriebene Anforderungen an Mieterhöhungserklärung verletzen GG Art. 2 Abs. 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip und GG Art. 14 Abs. 1 S. 1

 

Orientierungssatz

1. Der Einfluß des Grundrechts aus GG Art 14 Abs 1 S 1 und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verbietet es, durch restriktive Auslegung und Handhabung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das Mieterhöhungsverlangen die gesetzlichen Beschränkungen übermäßig zu verstärken und den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu verkürzen (vgl BVerfG, 1988-11-08, 1 BvR 1527/87, BVerfGE 79, 80 ≪84≫).

2. Den Anforderungen an die Begründung eines Erhöhungsverlangens ist genügt, wenn der Mieter Informationen über Namen des Wohnungsinhabers, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis vergleichbarer Wohnungen erhält, die ihm eine eigene Nachprüfung ermöglichen (vgl BVerfG, 1978-10-10, 1 BvR 180/77, BVerfGE 49, 244 ≪249ff≫). Das Fehlen der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschriebenen Angaben über Betriebskosten kann nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens führen.

Hier: Abweisung einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung, weil bei der Benennung von drei Vergleichswohnungen der monatliche Mietzins nicht hinreichend konkretisiert sei.

3. Hält ein Gericht die Angaben über die Vergleichswohnungen für nicht ausreichend, so gebietet es die rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, dem Vermieter Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag zu ergänzen. Die Ablehnung eines Beweisangebots auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen unstatthafter Ausforschung stellt eine unzulässige Verkürzung prozessualer Rechte dar, da es nicht ohne weiteres einsichtig ist, daß ein Sachverständiger auf der Grundlage des Vortrags nicht in der Lage ist, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 S. 1; MietHöReglG § 2 Abs. 1, 2 S. 4; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Entscheidung vom 27.03.1992; Aktenzeichen 40 C 452/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543562

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