1. Die Beschwerdeführerin hielt elf Stamm- und eine Vorzugsaktie der Hartmann & Braun AG. Die Gesellschaft schloß 1983 mit der Mannesmann AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Sinn des § 291 Abs. 1 AktG. Die Mannesmann AG als herrschende Gesellschaft verpflichtete sich in dem Vertrag, an die außenstehenden Aktionäre für eine Aktie der Hartmann & Braun AG im Nennbetrag von 50 DM einen jährlichen Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe der auf eine Aktie der Mannesmann AG im Nennbetrag von 50 DM entfallenden Dividende zu zahlen. Als Abfindung gemäß § 305 AktG bot sie für jede Aktie der Hartmann & Braun AG eine Mannesmann-Aktie nebst einer baren Zuzahlung von 140 DM bei Stamm- und 110 DM bei Vorzugsaktien an.
2. In dem unter anderem von der Beschwerdeführerin angestrengten Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG erhöhte das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die vertraglich bestimmte Ausgleichszahlung um 34 %, wies den Antrag auf Festsetzung einer höheren Abfindung jedoch ab (vgl. WM 1987, S. 559). Es führte unter anderem aus:
Das Abfindungsangebot sei nach den Feststellungen des Sachverständigen angemessen. Auf den Börsenkurs komme es bei der Bestimmung der Abfindung nicht an. Dagegen sei das Ausgleichsangebot um 34 % zu erhöhen. Eine weitere Verbesserung des Ausgleichs wegen der Rücklagenbildung bei der Mannesmann AG komme aber nicht in Betracht. Es treffe zwar zu, daß der den Ausgleich wählende Aktionär benachteiligt sein könne, wenn die herrschende Gesellschaft ihre Gewinne thesauriere. Für eine einseitige Berücksichtigung dieses allgemeinen Wirtschaftsrisikos zu Lasten der herrschenden Gesellschaft bestehe aber kein Grund, da die Dividendenpolitik auch von Vorteil für die außenstehenden Aktionäre sein könne. Eine solche Auslegung des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG führe auch nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis, da der Ausgleich im Zusammenhang mit der Abfindung gesehen werden müsse. Die außenstehenden Aktionäre seien nicht gezwungen, das mit dem Ausgleich verbundene wirtschaftliche Risiko einzugehen. Es stehe ihnen frei, den sichereren Weg der Abfindung zu wählen.
3. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück (vgl. ZIP 1990, S. 588). Es führte unter anderem aus:
Bei der Bestimmung des – hier durch die Vertragspartner zulässig gewählten – variablen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG sei allein die Dividendenregelung maßgeblich, die auch für die Aktionäre des herrschenden Unternehmens gelte. Unter “Gewinnanteil” im Sinn des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG sei der ausgeschüttete Gewinn zu verstehen. Dies gelte auch dann, wenn durch eine Kapitalerhöhung bei der herrschenden Gesellschaft, wie sie zwischenzeitlich bei der Mannesmann AG erfolgt sei, die Dividende der herrschenden Gesellschaft negativ beeinflußt werde. Die Minderheitsaktionäre der abhängigen Gesellschaft nähmen an der Dividendenentwicklung der Obergesellschaft teil, unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ verlaufe. Jedenfalls könne die Kapitalerhöhung bei der Mannesmann AG im vorliegenden Spruchstellenverfahren nicht berücksichtigt werden, weil diese zeitlich erst nach dem für die Bestimmung des Ausgleichs maßgeblichen Stichtag erfolgt sei.
Eine gesonderte gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs für Vorzugsaktionäre komme nicht in Frage. Jedenfalls scheide eine unterschiedliche Behandlung von Stamm- und Vorzugsaktionären dann aus, wenn das herrschende Unternehmen selbst keine Vorzugsaktionäre und mithin auch keine unterschiedliche Dividendenregelung für Vorzugs- und Stammaktionäre habe. Dadurch würden die außenstehenden Aktionäre nicht benachteiligt. Der Anspruch auf Ausgleich nach § 304 AktG stehe in Zusammenhang mit dem Abfindungsanspruch nach § 305 AktG. Der außenstehende Vorzugsaktionär könne wie jeder Minderheitsaktionär zwischen Ausgleich und – möglicherweise sichererer – Abfindung wählen.
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt sie unter anderem aus:
Ausgleich und Abfindung seien zu niedrig festgesetzt worden. Das Ausgleichsangebot genüge nicht, weil die Vorzugsaktionäre für den Wegfall ihres Vorzugsrechts keine Entschädigung erhalten hätten. Die Vorzugsaktionäre würden nach dem vertraglichen Ausgleichsangebot wie die Stammaktionäre behandelt. Das sei verfassungswidrig, weil das Vorzugsrecht ein werterhöhender Faktor des Aktieneigentums sei. Den außenstehenden Vorzugsaktionären dürfe auch nicht zugemutet werden, sich auf die Veräußerung ihrer Aktien verweisen zu lassen. Das Gesetz gewähre ein Wahlrecht zwischen Ausgleich und Abfindung. Deshalb müßten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zu einer angemessenen Entschädigung führen.
Ferner verletze es Art. 14 GG, wenn der Ausgleich von dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn der herrschenden Gesellschaft abhänge. Die herrschende Gesellschaft könne den festgesetzten Ausgleich dadurch unterlaufen, daß sie ihren Gewinn in Rücklagen einstelle. Die Mannesmann AG habe von 1983 bis 1987 Gewinne einbehalten. Dadurch sei der Ausgleich um bis zu 38 % verkürzt worden.
Zu Unrecht hätten die Gerichte die Kapitalerhöhung der Mannesmann AG nicht zum Anlaß genommen, den Ausgleich zu erhöhen. Die Mannesmann AG habe ihre Aktien an die bezugsberechtigten Mannesmann-Aktionäre unter (Börsen-)Wert ausgegeben. Dadurch sei eine Verwässerung der Ertragskraft der alten Mannesmann-Aktien eingetreten, die mittelbar zu einer Benachteiligung der außenstehenden Hartmann & Braun-Aktionäre geführt habe. Das Oberlandesgericht habe nicht dafür gesorgt, daß der Ausgleich in seiner wirtschaftlichen Substanz konstant bleibe. Das verstoße gegen Art. 14 GG. Außerdem komme es einer Überraschungsentscheidung gleich, daß das Gericht im Ausgangsverfahren erstmals die Auffassung vertreten habe, Kapitalmaßnahmen der Obergesellschaft könnten in einem Spruchstellenverfahren keine Berücksichtigung finden.
Es verletze ferner Art. 14 Abs. 1 GG, daß die Gerichte bei der Bestimmung der Abfindung den Börsenkurs der Mannesmann AG nicht berücksichtigt hätten. In bezug auf die Bewertung der Hartmann & Braun AG hätten die Gerichte den Unternehmenswert nicht ohne Berücksichtigung der Preise, welche die Mannesmann AG selbst später für Aktien der abhängigen Gesellschaft bezahlt habe, feststellen dürfen.
5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Hessische Staatskanzlei und die Mannesmann AG geäußert. Sie halten die angegriffenen Beschlüsse für verfassungskonform. Die Mannesmann AG hat darauf hingewiesen, daß die Hartmann & Braun AG 1994 in die Mannesmann AG eingegliedert worden sei, weshalb der Ausgleichsanspruch gemäß § 320 b AktG erloschen sei.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) – ÄndG –, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten, liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihr aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. insbesondere BVerfG, BB 1999, S. 1778).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen oder haben jedenfalls kein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
a) Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle der angegriffenen Beschlüsse ist auch nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Eingliederung der Hartmann & Braun AG weggefallen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessenen Ausgleich für den Zeitraum, in dem ihre Eigentumsrechte durch den Unternehmensvertrag berührt waren, bleibt von der Eingliederung unberührt.
b) Die aktienrechtlichen Maßstäbe, die die Gerichte den angegriffenen Entscheidungen zugrundegelegt haben, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG auch nicht völlig unproblematisch.
aa) Mit den Anforderungen, die die Eigentumsgarantie an die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung stellt, steht es nicht in Einklang, den Börsenkurs eines an dem Unternehmensvertrag beteiligten Unternehmens bei den erforderlichen Unternehmensbewertungen aus prinzipiellen Erwägungen außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen BVerfG, BB 1999, S. 1778 ≪1781≫). Das hat das Landgericht verkannt.
bb) Ebenso ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, daß die Gerichte im Ausgangsverfahren unter “Gewinnanteil” im Sinn des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG die tatsächlich gezahlte Dividende der Mannesmann AG verstanden haben.
Die Vertragspartner des Unternehmensvertrags hatten im vorliegenden Fall einen sogenannten variablen Ausgleich gemäß § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG vereinbart. Beim variablen Ausgleich erhalten die außenstehenden Aktionäre die Zahlung eines Betrags zugesichert, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der herrschenden Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Es besteht mithin eine Abhängigkeit des Ausgleichs von der Entwicklung des “Gewinnanteils”, der auf Aktien der herrschenden Gesellschaft jeweils entfällt. Aus der Sicht des außenstehenden Aktionärs können damit verschiedene Gefahren einhergehen.
Zum einen geraten die Minderheitsaktionäre der beherrschten Gesellschaft in Abhängigkeit von der Dividendenpolitik des herrschenden Unternehmens, wenn man – wie die Gerichte im Ausgangsverfahren – unter “Gewinnanteil” im Sinn des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG die tatsächlich gezahlte Dividende der Obergesellschaft versteht. Die Minderheitsaktionäre sind dann der Gefahr ausgesetzt, daß sich ihr Ausgleich durch eine strikte Thesaurierungspolitik der herrschenden Gesellschaft mindert oder sogar auf Null reduziert (vgl. dazu Koppensteiner, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 1987, § 304 Rn. 38 ff.).
Zum anderen können die außenstehenden Aktionäre von Kapitalerhöhungsmaßnahmen der herrschenden Gesellschaft tangiert sein. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mindert sich der auf Aktien der herrschenden Gesellschaft jeweils als Dividende entfallende Betrag im Verhältnis der Kapitalerhöhung; bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen vermindert sich die jeweils anfallende Dividende, wenn und soweit die neuen Aktien “unter Wert” ausgegeben werden (vgl. Krieger, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 1988, § 70 Rn. 61). Das berührt die außenstehenden Aktionäre, wenn und soweit deren variabler Ausgleichsanspruch von der tatsächlich gezahlten Dividende der herrschenden Gesellschaft abhängig ist.
Die mit der Verknüpfung des Ausgleichs an die tatsächlich gezahlte Dividende der Obergesellschaft einhergehenden Probleme können sich im Einzelfall derartig verdichten, daß das Ziel einer angemessenen Entschädigung der Minderheitsaktionäre für die mit dem Unternehmensvertrag einhergehenden Einbußen verfehlt wird. Dagegen müssen die außenstehenden Aktionäre von Verfassungs wegen effektiv geschützt werden. Das haben die Gerichte im Ausgangsverfahren nicht hinreichend beachtet, indem sie ausgeführt haben, die Beschwerdeführerin habe statt des variablen Ausgleichs auch den sichereren Weg der Abfindung wählen können. Der Mehrheitsaktionär muß ausgleichen, was dem Minderheitsaktionär an Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG verloren geht (vgl. BVerfG, BB 1999, S. 1778 ≪1780≫). Der Minderheitsaktionär verliert mit dem Unternehmensvertrag Vermögens- und Herrschaftsrechte. Deshalb hat er einen Anspruch auf Ausgleich und Abfindung (vgl. BGH, ZIP 1998, S. 690 ≪691≫). Die Kompensation für die grundrechtliche Einbuße würde verfehlt, wenn nicht sowohl Ausgleich als auch Abfindung, je für sich gesehen, zur “vollen” Entschädigung führten. Ebenso begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht ausführt, es “neige” zu der Ansicht, Kapitalerhöhungsmaßnahmen der herrschenden Gesellschaft könnten auf die gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs selbst dann keinen Einfluß haben, wenn sie zu einer Verringerung des Ausgleichs führen.
c) Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Probleme erfordern indessen nicht die Annahme der Verfassungsbeschwerde.
aa) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, der Börsenkurs sei bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung prinzipiell unbeachtlich, hat sich der verfassungsrechtliche Fehler nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Es ist nicht ersichtlich, daß Ausgleich und Abfindung höher ausgefallen wären, wenn die Gerichte den Börsenkurs der Hartmann & Braun AG bei der Unternehmensbewertung beachtet hätten. Tatsächlich geht das Anliegen der Beschwerdeführerin auch dahin, bei der Bewertung der Mannesmann AG deren Börsenwert als Obergrenze heranzuziehen und bei der Bewertung der abhängigen Gesellschaft die von der Mannesmann AG gezahlten Preise für Hartmann & Braun-Aktien zu berücksichtigen. Darauf vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG jedoch keinen Anspruch (vgl. BVerfG, BB 1999, S. 1778 ≪1782≫).
bb) Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ersichtlich, soweit die Gerichte unter “Gewinnanteil” im Sinn des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG die tatsächlich gezahlte Dividende verstanden haben. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die aktienrechtlich umstrittene Frage zu klären, ob unter “Gewinnanteil” die auf Aktien der herrschenden Gesellschaft entfallende Dividende (so etwa Hüffer, AktG, 3. Aufl., 1997, § 304 Rn. 15) oder der anteilige Jahresüberschuß der Obergesellschaft (so Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht, 1998, § 304 Rn. 46) zu verstehen ist.
Die Schwelle zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG dazu führen würde, daß der Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust verfehlt wird (vgl. BVerfG, BB 1999, S. 1778 ≪1780≫). Das ist aber nicht immer schon dann der Fall, wenn die Gerichte unter “Gewinnanteil” im Sinn des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG die tatsächlich gezahlte Dividende verstehen. Der mit dieser Rechtsauffassung für die Minderheitsaktionäre einhergehenden Gefahr einer übermäßigen Gewinnthesaurierung bei der herrschenden Gesellschaft kann aus verfassungsrechtlicher Sicht allerdings nicht das Argument entgegengehalten werden, die Abhängigkeit der Minderheitsaktionäre von der Dividendenpolitik der Obergesellschaft entspreche dem üblichen wirtschaftlichen Risiko (in diesem Sinn OLG Düsseldorf, WM 1984, S. 732 ≪738≫). Das wirtschaftliche Risiko, auf das sich ein Minderheitsaktionär einläßt, wenn er sich für den variablen Ausgleich entscheidet, besteht darin, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das herrschende Unternehmen Gewinn macht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Gewinn ausgeschüttet oder zur Selbstfinanzierung einbehalten wird. Das ist keine Frage wirtschaftlichen Risikos, sondern der Willensbildung der herrschenden Gesellschaft, auf die der Minderheitsaktionär der abhängigen Gesellschaft regelmäßig keinen Einfluß hat.
Es ist aber gemäß § 162 Abs. 1 BGB möglich, die außenstehenden Aktionäre durch eine Anpassung des Ausgleichs dagegen zu schützen, daß sich ihr Ausgleichsanspruch durch eine mißbräuchliche Dividendenpolitik der herrschenden Gesellschaft wider Treu und Glauben verringert (vgl. Krieger, a.a.O., § 70 Rn. 54). Bei der Frage, wann eine mißbräuchliche Gewinnthesaurierung vorliegt, werden die Fachgerichte einerseits zu beachten haben, daß die herrschende Gesellschaft in der Verwendung ihres Jahresüberschusses im Rahmen der aktienrechtlichen Bestimmungen und der Gesellschaftssatzung grundsätzlich frei ist. Andererseits ist zu beachten, daß die Kompensation, die der Ausgleich gemäß § 304 AktG vermitteln soll, jedenfalls dann nicht mehr erreicht wird, wenn die abhängige Gesellschaft tatsächlich Gewinn an die herrschende Gesellschaft abführt, die Obergesellschaft auch insgesamt einen Gewinn erwirtschaftet, die Minderheitsaktionäre aber – infolge der Gewinnthesaurierung der Obergesellschaft – als variablen Ausgleich weniger erhalten, als sie als Dividende oder Wertsteigerung ihres Unternehmens erhalten hätten, wenn es den Unternehmensvertrag nicht gegeben hätte.
Gemessen daran ist nicht festzustellen, daß Art. 14 Abs. 1 GG durch die von den Gerichten im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung des Begriffs “Gewinnanteil” verletzt wurde. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, daß die Gewinnthesaurierungen der Mannesmann AG zu einem unangemessen niedrigen Ausgleich für die Beschwerdeführerin geführt haben.
cc) Schließlich hat sich auch die verfassungsrechtlich problematische Auffassung des Oberlandesgerichts, es “neige” dazu, Kapitalerhöhungsmaßnahmen der herrschenden Gesellschaft selbst dann bei der gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs außer Betracht zu lassen, wenn die Kapitalerhöhung die Dividendenentwicklung negativ tangiert, zu keiner Grundrechtsverletzung geführt. Dabei kann dahinstehen, ob es im konkreten Fall tatsächlich zu einer erheblichen Verwässerung der Dividende der Mannesmann AG durch deren Kapitalmaßnahmen gekommen ist. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte die Beschwerdeführerin dagegen allerdings geschützt werden müssen, wobei es den Fachgerichten überlassen bleibt, wie sie den Schutz aktienrechtlich bewerkstelligen (vgl. die Lösungsvorschläge von Hüffer, a.a.O., § 304 Rn. 19; Koppensteiner, a.a.O., § 304 Rn. 49 ff.; Krieger, a.a.O., § 70 Rn. 61).
Es ist aber von Verfassungs wegen nicht erforderlich, daß der Schutz notwendig im Spruchstellenverfahren erfolgt. Tatsächlich sollen die Minderheitsaktionäre nach verbreiteter Ansicht ihren Anspruch auf Anpassung des vertraglich zugesagten Ausgleichs nicht im Spruchstellenverfahren, sondern im Weg der Leistungs- und gegebenenfalls Feststellungsklage durchsetzen (vgl. Koppensteiner, a.a.O., § 304 Rn. 53 m.w.N.; OLG Düsseldorf, ZIP 1990, S. 1333 ≪1344≫). Davon ist im vorliegenden Fall ersichtlich auch das Oberlandesgericht ausgegangen.
Der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine Leistungs- oder Feststellungsklage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar mag der Weg über eine gesonderte Klage prozeßökonomisch wenig sinnvoll und für die außenstehenden Aktionäre überdies mit einem erhöhten Prozeßrisiko verbunden sein, da sie von der Kostenregelung des § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG dann nicht profitieren. Da die Kostenregelung aber nicht grundrechtsgeboten ist, ist das aus verfassungsrechtlicher Sicht unschädlich. Im Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin mithin den ihr von Verfassungs wegen zustehenden gerichtlichen Schutz gegen die von ihr behauptete Reduzierung ihres Ausgleichsanspruchs durch eine Leistungs- oder Feststellungsklage erlangen können.
d) In bezug auf die Rüge, die Gerichte hätten bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs den höheren Wert der Vorzugsaktien nicht berücksichtigt, ist der Beschwerdeführerin zwar zu konzedieren, daß es nach wohl herrschender Auffassung im aktienrechtlichen Schrifttum geboten ist, für Aktien verschiedener Gattungen einen unterschiedlichen Ausgleich festzusetzen, wenn sich die Gattungsunterschiede auf die Gewinnverteilung auswirken (vgl. Krieger, EWiR 1989, S. 1157 ≪1158≫ m.w.N.). Von dieser Auffassung sind die Gerichte im Ausgangsverfahren abgewichen. Ob darin ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler liegt, kann jedoch dahinstehen. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur eine einzige Vorzugsaktie besaß, fehlt es jedenfalls an einem “schweren Nachteil”. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Auffassung des Oberlandesgerichts in der Rechtsprechung durchgesetzt hätte, so daß von daher eine Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt wäre (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫).
e) Die Rügen der Verletzung anderer Grundrechte lassen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.