Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Abweisung einer auf die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen gerichteten Zivilklage.
I.
1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Konzernobergesellschaft einer international tätigen Unternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte. Die zu ihrem Konzern gehörenden Unternehmen verarbeiten in ihren Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel, insbesondere gentechnisch veränderten Mais erhalten haben.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) ist ein eingetragener Verein, der sich neben dem Umwelt- und Tierschutz die Aufklärung der Verbraucher über seiner Ansicht nach bestehende Risiken von Produkten, insbesondere infolge des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen bei der Lebensmittelerzeugung, zum Ziel gesetzt hat. Er hält die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung derartiger Lebensmittel für unzureichend. Deshalb forderte er die Beschwerdeführerin auf, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachgekommen war, wies der Beklagte auf sein Anliegen in Publikationen und durch verschiedene öffentliche Aktionen unter Verwendung des Begriffs „Gen-Milch” hin. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Gründe des hier angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07 – (veröffentlicht in NJW 2008, S. 2110).
Die Beschwerdeführerin sieht in der Formulierung „Gen-Milch” in Bezug auf ihre Erzeugnisse die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch ihrerseits gentechnisch behandelt sei. Sie nahm den Beklagten daher zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren und sodann mit einer Hauptsacheklage bei dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und untersagte es dem Beklagten, die Produkte der Beschwerdeführerin als „Gen-Milch” zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert seien und sich nach derzeitigem Stand der Wissenschaft in ihnen auch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen ließen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten führte zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die – mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene – Entscheidung des Berufungsgerichts ist veröffentlicht in NJW-RR 2007, S. 698.
b) Die Beschwerdeführerin wandte sich hiergegen mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 11. März 2008 wies der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel zurück. Zu Recht habe das Berufungsurteil einen Unterlassungsanspruch der Beschwerdeführerin entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 824 BGB verneint. Zwar sei durch die Verwendung des Begriffs „Gen-Milch” für Produkte der Beschwerdeführerin sowohl deren Persönlichkeitsrecht als auch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen, denn der Begriff wirke sich abträglich auf das unternehmerische und betriebliche Ansehen der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit aus, weil die mit ihm beschriebenen Produkte mit dem Einsatz gentechnischer Verfahren in Verbindung gebracht würden, die von Teilen der Bevölkerung als gesundheitlich bedenklich angesehen würden.
Der Gebrauch des Begriffs „Gen-Milch” durch den Beklagten genieße aber den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Diesem komme bei der gebotenen Abwägung gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin der Vorrang zu. Zutreffend habe das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass der beanstandeten Formulierung keine unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen sei, weil der Begriff „Gen-Milch” substanzarm sei und keinen greifbaren Bedeutungsgehalt aufweise. Zwar könne auch eine schlagwortartig verkürzte Wiedergabe, selbst wenn sie sich wertender Begriffe bediene, eine unrichtige Tatsachenbehauptung darstellen, dies gelte jedoch dann nicht, wenn der benutzte Begriff selbst so substanzarm sei, dass sein Charakter als Tatsachenbehauptung gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktrete.
Vorliegend sei zwar davon auszugehen, dass sich aus der Vorsilbe „Gen” und einem Hauptwort zusammengesetzte Begriffe als Bezeichnungen eines nicht näher konkretisierten Zusammenhangs zwischen dem mit der Vorsilbe verbundenen Begriff und bestimmten Verfahren zur gentechnischen Veränderung von Organismen eingebürgert hätten. Sie bezeichneten aber diesen Zusammenhang insofern verkürzend und sachlich unzutreffend, als unter „Gen” lediglich der Träger der Erbinformation von Lebewesen zu verstehen sei. Schon deshalb liege es fern, ihnen einen weitergehenden konkreten Bedeutungsgehalt beizumessen. Hinzu komme, dass eine gentechnische Veränderung allein an Lebewesen in Betracht komme und der Begriff „Gen-Milch” allenfalls undifferenziert andeute, in welchem Zusammenhang die Milch mit gentechnisch veränderten Organismen stehe.
Die Behauptung eines nicht näher konkretisierten Zusammenhangs zwischen den Produkten der Beschwerdeführerin und der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Veränderung im Lebensmittelbereich sei aber nicht unwahr, denn unstreitig würden Erzeugnisse der Unternehmen der Beschwerdeführerin unter anderem aus Milch von mit genmanipulierten Pflanzen gefütterten Tieren hergestellt. Auf die Frage, ob sich die betroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheide, bei deren Erzeugungsprozess auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen verzichtet worden sei, komme es nicht an, denn auch ohne dieses könne ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem Verfahren der gentechnischen Veränderung gesehen werden. Der Aussage könne die Wertung entnommen werden, schon durch die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln befinde sich „Gentechnik im Essen”. Ob diese Sicht angemessen sei oder nicht, sei eine Frage des Dafürhaltens und nicht der Wahrheit oder Unwahrheit.
Allerdings sei eine abschließende Beurteilung des rechtlich relevanten Bedeutungsgehalts des Begriffs „Gen-Milch” nicht ohne Berücksichtigung des Kontextes möglich, in dem er geäußert worden sei. Das Erfordernis, den Äußerungszusammenhang in die Deutung einzubeziehen, gelte regelmäßig auch für schlagwortartige Begriffe. Zwar könne ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn nahe liege, dass der maßgebliche Durchschnittsrezipient das herausgestellte Schlagwort isoliert wahrnehme und es zu einer neuen eigenständigen Information verarbeite. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben, denn es handele sich insgesamt um den plakativen und für sich genommen substanzarmen Ausdruck von Protest, mit dem der Beklagte sein Anliegen öffentlichkeitswirksam habe zusammenfassen wollen. Die Schlagworte hätten ersichtlich der Ergänzung bedurft, um überhaupt zu einer verwertbaren Information zu gelangen.
Bei der somit gebotenen Einbeziehung des Kontextes stelle sich die Verwendung des Begriffs „Gen-Milch” aber bei keiner der zu beurteilenden Aktionen des Beklagten als unwahre Tatsachenbehauptung dar. Vielmehr sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in allen Fällen unzweideutig zum Ausdruck gekommen, dass es dem Beklagten um einen Protest gegen die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln bei der Milchproduktion gegangen sei. Weitere, ihrerseits unzutreffende Behauptungen – wie etwa den Vorwurf, die von den Unternehmen der Beschwerdeführerin verwendete Milch selbst sei gentechnisch verändert worden, oder die Behauptung, gentechnisch veränderte Bestandteile der Futtermittel seien in die Milch übergangen – hätten die erläuternden Ausführungen des Beklagten, insbesondere die im Internet abrufbaren Informationen nicht enthalten.
Demnach weise der Begriff „Gen-Milch” bei Anlegung für die Sinnermittlung geltenden rechtlichen Maßstäbe keinen mehrdeutigen Inhalt auf. Die bloße Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten den Begriff missverstehen könnten, weil sie in ihn von seinem objektiven Sinngehalt nicht gedeckte subjektive Vorstellungen hineinlegten, könne den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aber nicht tragen.
Auch im Übrigen greife die mit dem Begriff „Gen-Milch” verbundene Kritik nicht rechtswidrig in unternehmensbezogene Interessen der Beschwerdeführerin ein. Ein Gewerbetreibender müsse eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen. Anders liege es nur, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten sei, was hier indes nicht angenommen werden könne.
Angesichts dessen falle die erforderliche Abwägung zugunsten des Beklagten aus. In der Diskussion von die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmittelproduktion spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede und es dürften im Hinblick auf die heutige Reizüberflutung auch einprägsame, starke Formulierungen gewählt werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt hätten und in polemischer Form vorgetragen würden. Die hier streitgegenständlichen Äußerungen stünden nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten sachlichen Anliegen des Beklagten. Zwar wecke die Bezeichnung „Gen-Milch” negative Assoziationen gegen die Beschwerdeführerin und ihre Produkte, die geeignet seien, bei sie nur oberflächlich wahrnehmenden Teilen des Publikums Fehlvorstellungen über den Zusammenhang zwischen gentechnischen Verfahren und den von der Beschwerdeführerin erzeugten Lebensmitteln hervorzurufen. Jedoch ergebe sich das darin liegende Schädigungspotential der Kritik maßgeblich aus in der Bevölkerung bereits vorhandenen Befürchtungen und Vorbehalten gegen die Anwendung gentechnischer Verfahren im Lebensmittelbereich.
Schließlich stelle die beanstandete Bezeichnung der Produkte der Beschwerdeführerin auch keine unzulässige Anprangerung dar. Auch wenn sich andere Unternehmen ebenso verhielten wie die Konzerntöchter der Beschwerdeführerin, sei die Konzentration der Kampagne auf diese nicht rechtswidrig. Vielmehr habe sich der Beklagte des Mittels der Personalisierung zur Verdeutlichung seines Sachanliegens bedienen dürfen, auch um durch eine Verhaltensänderung bei der Beschwerdeführerin letztlich eine die gesamte Branche erfassende Sogwirkung zu erzeugen.
c) Gegen das Revisionsurteil erhob die Beschwerdeführerin eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, mit der sie geltend machte, dass der Bundesgerichtshof sich nicht mit ihrem sämtlichen Vorbringen zur Deutung des Begriffs „Gen-Milch” befasst habe.
Mit dem hier ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 4. Juni 2008 wies der Bundesgerichtshof den Rechtsbehelf zurück. Er habe bei seiner Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, der Bundesgerichtshof habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen mehrere verfassungsrechtlich bedingte Auslegungsgrundsätze den Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin gegenüber der Meinungsfreiheit des Beklagten den geringeren Stellenwert zugebilligt. Er habe den Bedeutungsgehalt des Begriffs „Gen-Milch” in nicht verfassungskonformer Weise ermittelt. Der Begriff sei nicht als substanzarm, sondern als mehrdeutig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen mit der Folge, dass er zumindest in einer naheliegenden Deutungsvariante als unwahre Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und daher zu unterlassen sei. Substanzarm in dem vom Bundesgerichtshof gemeinten Sinn sei eine Äußerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn sich ihr nicht wenigstens die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache entnehmen lasse. Handele es sich hingegen um eine Aussage, die ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum als mehrdeutig wahrnehme oder verstünden erhebliche Teile des Publikums den Inhalt je unterschiedlich, so sei von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.
Bei der Deutung der vorliegend streitgegenständlichen Äußerung seien die Erkenntnisse aus den vorgelegten Verbraucherbefragungen zu Grunde zu legen, die ergeben hätten, dass in der Öffentlichkeit verschiedene Auffassungen über die Bedeutung des Begriffs bestünden. Demgegenüber sei der Bundesgerichtshof zu Unrecht von seinem eigenen wissenschaftlich geprägten Verständnis der Wortschöpfung ausgegangen, indem er die mit der Vorsilbe „Gen” gebildeten Begriffe als sachlich unzutreffend kritisiert habe. Insoweit habe er die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Auslegungsmöglichkeit außer Acht gelassen, wonach die Wendung „Gen-Milch” jedenfalls auch dahingehend verstanden werden könne, dass die Milch selber gentechnisch verändert worden sei, ohne die hierzu notwendigen überzeugenden Gründe anzuführen. Auch der Verwendungskontext vermöge an dem Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Rezipienten den Begriff der „Gen-Milch” im Sinne einer selbst gentechnisch veränderten Substanz verstehe, nichts zu ändern. Die jenseits dieses Slogans gegebenen Informationen seien nicht geeignet gewesen, eine derartige Fehlvorstellung auszuräumen. So lege der Begriff „Gen-Milch” die Annahme, dass genetisch verändertes Material in die Milch übergehe, auch dann noch nahe, wenn deutlich werde, dass der Protest sich gegen die Fütterung der Milchkühe mit genetisch verändertem Pflanzenmaterial richte. Da dies aber wissenschaftlich nicht erwiesen sei, sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den Maßstäben zur Beurteilung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen begründet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 824 BGB verneint hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte, die hierbei allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; 85, 1 ≪13≫; 99, 185 ≪196≫; 114, 339 ≪348≫; stRspr). Die Beachtung dieses Erfordernisses unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Zulässigkeit einer Äußerung in Streit steht, erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle auch auf die für den Grundrechtsschutz weichenstellende Deutung der streitgegenständlichen Äußerung durch das Ausgangsgericht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung des Aussagegehalts einer beanstandeten Äußerung und der entsprechende verfassungsgerichtliche Prüfungsmaßstab sind zwar zunächst aus dem Schutzgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG entwickelt worden (vgl. BVerfGE 82, 43 ≪52≫; 93, 266 ≪295≫). Sie gelten aber im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit zwischen der Meinungsfreiheit und den grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten gleichermaßen in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Verfassungsbeschwerde nicht von dem Äußernden, sondern von dem Äußerungsbetroffenen erhoben ist und sich gegen die Abweisung einer Unterlassungsklage richtet (vgl. BVerfGE 114, 339 ≪348 f.≫; BVerfGK 3, 49 ≪53≫; 8, 89 ≪103≫).
Auch nach diesem Maßstab begegnet das angegriffene Urteil indes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte der Bundesgerichtshof den auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff „Gen-Milch” als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde steht dies nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass einer auf die künftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben ist, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweist und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt, weil dieses die Meinungsfreiheit des Äußernden im konkreten Fall überwiegt (vgl. BVerfGE 114, 339 ≪350≫ – Stolpe –).
Dies ändert aber nichts daran, dass es den Fachgerichten obliegt, zunächst zu ermitteln, ob ein derartiger Fall der Mehrdeutigkeit im zu entscheidenden Fall gegeben ist oder ob der Äußerung durch die gebotenen Auslegungsbemühungen ein eindeutiger Aussagegehalt beigemessen werden kann, weil theoretisch mögliche Deutungsalternativen sich am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten als fern liegend erweisen. Hinsichtlich der Deutung der Aussage lassen sich der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Maßgaben entnehmen. Von daher besteht insbesondere auch kein Anlass, in größerem Umfang als bisher zu der Annahme eines im Rechtssinne mehrdeutigen Aussagegehalts zu gelangen.
Angesichts dessen ist die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Deutung des Begriffs „Gen-Milch” verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist – wie das angegriffene Urteil auch nicht verkennt – die Formulierung für sich genommen nicht eindeutig, sondern lässt eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zu. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die von der Verfassungsbeschwerde geforderte Konsequenz gezogen, der weiteren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die die intensivste Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würde. Dieses Vorgehen ist nämlich nur bei solchen Äußerungen verfassungsrechtlich geboten, die von dem maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen werden (und insoweit dann aber mehrdeutig sind). Anders liegt es hingegen bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig erscheinen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden, wie dies häufig bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sein wird (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪9 f.≫), die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollen. In einem solchen Fall fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasst, steht hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen.
Dass der Bundesgerichtshof den hier streitgegenständlichen Begriff „Gen-Milch” in diesem Sinn als erkennbar ergänzungsbedürftige, schlagwortartige Äußerung, die ihren genauen Sinn erst im Rahmen einer Gesamtkampagne erhält, beurteilt hat, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. Insbesondere stehen dieser Beurteilung die Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Verbraucherbefragung nicht entgegen. Dass diese sehr unterschiedliche Vorstellungen über die Begriffsbedeutung offenbart hat, bestätigt vielmehr – wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt hat – gerade die Substanzarmut der Äußerung.
Ebenso wenig sind die weiteren Folgerungen, die das angegriffene Urteil aus dieser Würdigung gezogen hat, verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof durfte dem Äußerungsinteresse des Beklagten den Vorrang vor dem entgegenstehenden Unterlassungsinteresse der Beschwerdeführerin einräumen, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang deren Rechtsposition grundrechtlich fundiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein als juristische Person oder – wie hier die Beschwerdeführerin – als Personenhandelsgesellschaft verfasstes Wirtschaftsunternehmen sich gegenüber ihm nachteiligen Äußerungen auf ein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht berufen kann, bisher offen gelassen und lediglich entschieden, dass insoweit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein könne (vgl. BVerfGE 106, 28 ≪42≫; BVerfGK 3, 337 ≪343≫; 12, 95 ≪99≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2007 – 1 BvR 193/05 –, NJW 2008, S. 358 ≪359≫; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung vgl. BVerfGE 118, 168 ≪203≫). Ebenfalls offen geblieben ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, auf das sich die Beschwerdeführerin des Weiteren beruft, von dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 51, 193 ≪222≫; 68, 193 ≪222 f.≫; 84, 212 ≪232≫; 105, 252 ≪278≫). Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, diese Fragen abschließend zu beantworten. Denn das vom Bundesgerichtshof gefundene Abwägungsergebnis ist selbst dann verfassungsrechtlich vertretbar, wenn – wovon das angegriffene Urteil ausgeht – außer dem Grundrecht auf Berufsfreiheit auch die weiteren Rechtspositionen der Beschwerdeführerin grundrechtlichen Schutz genießen.
Infolge der Einstufung des Begriffs „Gen-Milch” als in tatsächlicher Hinsicht substanzarme zusammenfassende Bewertung des Geschäftsgebarens der Beschwerdeführerin durfte der Bundesgerichtshof bei der Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen rechtlich geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen, dass die Kritik immerhin nicht jeglichen zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkts entbehrt, weil die Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichten. Hinzu kommt, dass nach den von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Feststellungen der Fachgerichte in sämtlichen Fällen der Verwendung des Begriffs „Gen-Milch” durch den Beklagten dieser Bezug aus dem Äußerungskontext deutlich wurde.
Auch gegen die übrigen vom Bundesgerichtshof herangezogenen Abwägungsgesichtspunkte bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt namentlich für die Annahme, dass es sich bei der Frage nach möglichen Risiken der Anwendung gentechnischer Verfahren im Zuge der Lebensmittelherstellung um ein Thema von hohem öffentlichen Interesse handelt, sowie für die Erwägungen, aufgrund deren der Bundesgerichtshof eine unzulässige Anprangerung der Beschwerdeführerin abgelehnt hat (vgl. hierzu nur BVerfGK 8, 107 ≪115≫).
2. Schließlich ist auch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgerichtshof entgegen seinen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich zur Kenntnis genommen und erwogen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Anders als die Beschwerdeführerin meint, setzt sich das angegriffene Urteil insbesondere mit den alternativen Deutungsmöglichkeiten der streitgegenständlichen Äußerung ausdrücklich auseinander.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Masing
Fundstellen