Verfahrensgang
SG Osnabrück (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen S 16 AS 654/14 ER) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Es liegen keine verpflichtenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität, Rechtswegerschöpfung und hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 – 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 –, juris, Rn. 5).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Masing, Baer
Fundstellen
Dokument-Index HI7536528 |
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