Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Verfahrensgang
Tenor
1. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 15/11 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13. April 2011 - S 22 LW 5/10 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2010 - 3 008 743 7 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2010 - 0015853071 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 15/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 29. August 2012 - B 10 LW 8/12 B - und vom 3. Januar 2013 - B 10 LW 4/12 C - gegenstandslos.
2. Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juli 2011 - S 22 LW 5/10 - und des Bescheids der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2008 - 30087437 - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Rz. 2
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554 ≪569≫) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 ≪1132≫) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 ≪589 f.≫) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.
Rz. 3
Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.
Rz. 4
Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juli 2011 - S 22 LW 5/10 - über die Nichtzulassung der Sprungrevision und des Bescheids der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2008 - 30087437 - über die Ablehnung der Rentenbewilligung war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), inwiefern er wegen der Nichtzulassung der Sprungrevision in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte. Der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2008 - 30087437 - war nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens. Der Rechtsweg ist somit nicht erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens waren lediglich der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2010 - 0015853071 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2010 - 3 008 743 7 -, der auf den Antrag des Beschwerdeführers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ergangen ist.
Rz. 5
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Rz. 6
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.
Rz. 7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI12501698 |