Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 08.01.2008; Aktenzeichen 6 Ws 022/07 VRs) |
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Januar 2008 – 6 Ws 022/07 VRs – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit dem Beschwerdeführer im Wege der Weisung für die Dauer der Führungsaufsicht ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auferlegt wird.
Die Entscheidung wird in dem vorgenannten Umfang aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, durch die dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auferlegt wird.
I.
1. Mit Urteil vom 4. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Schutzgruppe” des rechtsextremistischen „Aktionsbüros Süd” gemäß § 129a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit zweifachem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 SprengG und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a, Abs. 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt enthielt das Bundeszentralregister mehrere Einträge über den Beschwerdeführer, darunter zwei Einträge wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und zwei Einträge wegen unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB.
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar 2008 erteilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 2, § 68f Abs. 1 Satz 1, § 68c Abs. 1, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB für die Dauer der Führungsaufsicht, in diesem Fall mithin für fünf Jahre, unter anderem folgende Weisung:
„Dem Verurteilten wird verboten, rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten, insbesondere durch Veröffentlichungen im Verlag ‚Deutsche Stimme’, in den ‚Nachrichten’ der ‚Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. (HNG)’ oder über den ‚Freundeskreis UN e.V’”.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass der Beschwerdeführer bereits aus dem Strafvollzug heraus versucht habe, seine extremistischen, antijüdischen und antiamerikanischen Parolen zu verbreiten, indem er Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften verfasst habe. In diesem Zusammenhang seien auch die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers von Belang, die – zusammen mit den Anlasstaten – eine Kontinuität bei der Begehung von politisch motivierten Straftaten erkennen ließen. Die unverändert fortbestehende Gesinnung des Beschwerdeführers lasse besorgen, dass er in den Publikationen in einer die strafrechtlichen Grenzen der §§ 130, 86a StGB nicht mehr wahrenden Weise rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten werde. Die Weisung schränke ihn in seiner zukünftigen Lebensführung in Freiheit auch nicht unzumutbar im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB ein.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer – unter anderem – eine Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch das in der Weisung enthaltene Publikationsverbot. Er sei noch nie wegen einer Straftat zur Rechenschaft gezogen worden, die im Zusammenhang mit seinem publizistischen Wirken stehe. Die in den in Strafhaft verfassten Beiträgen geäußerte kritische Haltung zu den Vereinigten Staaten von Amerika oder zu dem Staat Israel sei nicht illegal. Die Erwägung, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Gesinnung eventuell im Rahmen einer publizistischen Tätigkeit Straftatbestände verwirklichen, sei eine reine Mutmaßung ohne jegliche tatsächliche Grundlage. Das Publikationsverbot sei nicht hinreichend bestimmt und zudem unverhältnismäßig.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof eine Stellungnahme abgegeben. Er hält das Publikationsverbot für verfassungsgemäß. Die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung und der Bundesgerichtshof haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits entschieden und dabei die zu beachtenden Grundsätze entwickelt, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung rechtsextremistischer Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪208 ff.≫; 90, 1 ≪14 f.≫; 90, 241 ≪247, 249 f.≫; 124, 300 ≪320 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 – 1 BvQ 49/01 –, NVwZ 2002, S. 713).
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist eröffnet. Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich – in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen (vgl. BVerfGE 124, 300 ≪320≫; BVerfGK 7, 221 ≪227≫; 8, 159 ≪163≫; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 – 1 BvQ 43/08 –, juris Rn. 22; vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. –, NJW 2010, S. 2193). Das staatlich auferlegte Publikationsverbot greift folglich auch in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.
b) Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
aa) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Hierunter fällt auch die Weisungsbefugnis im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB, da dieser keine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung zum Gegenstand hat, die sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet (vgl. BVerfGE 124, 300 ≪323≫). Auch im Übrigen bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Führungsaufsicht keine grundsätzlichen Zweifel. Die gesetzlich angeordnete Führungsaufsicht knüpft an ein qualifiziertes, zurechenbar vorwerfbares Verhalten an, namentlich an die nicht nur rechtswidrige und schuldhafte, sondern auch vorsätzliche Anlasstat, die überdies zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren geführt haben muss, ohne dass die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe verantwortet werden konnte. Dass der Gesetzgeber aus einem solchen qualifizierten, zurechenbar vorwerfbaren Verhalten auf eine erhöhte Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten des Betroffenen schließt und hierfür eine regelhafte Vermutung (vgl. § 68f Abs. 2 StGB) aufstellt, ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 28 ≪29 ff.≫).
bb) Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Doch müssen sie hierbei das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen, damit sein Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; 93, 266 ≪293≫; 99, 185 ≪196≫; 124, 300 ≪342≫).
Bei einer präventiven Zwecken dienenden Schrankenbestimmung ist für die insoweit maßgebliche Gefahrenprognose die Feststellung nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte vonnöten. Bloße Vermutungen reichen hierfür grundsätzlich – unabhängig von dem normativ geforderten Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr – nicht aus (vgl. BVerfGK 8, 195 ≪198≫; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 – 1 BvQ 49/01 –, NVwZ 2002, S. 713; vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, NVwZ 2008, S. 671 ≪672≫). Des Weiteren ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen der durch die Meinungsäußerung drohenden Beeinträchtigung von Rechtsgütern einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihre Einschränkung andererseits erforderlich (vgl. zuletzt: BVerfGE 124, 300 ≪342 i.V.m. 331 ff.≫). Im Rahmen einer solchen Abwägung sind grundsätzlich die Art und die Schwere des Grundrechtseingriffs zu dem Eingriffsanlass, namentlich Rang und Qualität des mit der Norm verfolgten Schutzgutes sowie Grad der drohenden Gefahr, in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 120, 274 ≪326 f.≫).
Zwar überprüft das Bundesverfassungsgericht die fachrichterliche Rechtsanwendung grundsätzlich nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 85, 248 ≪257 f.≫; 93, 266 ≪296≫). Im Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten hat die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Schon einzelne Fehler bei der Auslegung des einfachen Rechts können zu einer Fehlgewichtung des Grundrechts führen. Wegen der schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unausweichlich. Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit kommunikativer Äußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden (vgl. BVerfGE 43, 130 ≪136≫; 81, 278 ≪290≫).
cc) Den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Auslegung und Anwendung der – als Instrument der Führungsaufsicht – präventiven Schrankenbestimmung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. BVerfGE 55, 28 ≪29≫) wird der insoweit angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
Offenbleiben kann hierbei allerdings, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen den bisherigen Straftaten eines verurteilten Straftäters und den im Rahmen der Führungsaufsicht verhängten Maßnahmen zu stellen sind und ob das Oberlandesgericht vorliegend davon ausgehen durfte, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte noch hinreichend tragfähig waren, um die für die Erteilung der angegriffenen Weisung erforderliche Prognose zu stützen, der Beschwerdeführer werde zukünftig mit Hilfe von Publikationen Straftaten gemäß § 130 StGB und § 86a StGB begehen. Denn die angegriffene Weisung, für die Dauer von fünf Jahren die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts zu unterlassen, schränkt den Beschwerdeführer unabhängig hiervon wegen ihrer Reichweite unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
(1) Die angegriffene Weisung ist unbestimmt und schon deswegen unverhältnismäßig.
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Publikationsverbot erstreckt sich allgemein auf die Verbreitung von nationalsozialistischem oder rechtsextremistischem Gedankengut. Mit dieser Umschreibung ist weder für den Rechtsanwender noch für den Rechtsunterworfenen das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten abgrenzbar und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht hinreichend beschränkt. Schon bezüglich des Verbots der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts nichts dazu entnehmen, ob damit jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können. Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch – möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal” oder „rechtsreaktionär” – einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Rechtskriterium, mit dem einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann.
(2) Darüber hinaus kann die angegriffene Weisung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch schon deshalb nicht genügen, weil es an einer Abwägung zwischen dem durch § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB geschützten öffentlichen Interesse und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers fehlt.
Das Oberlandesgericht hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG weder als Maßstab der Prüfung erwähnt noch der Sache nach geprüft. Es hat sich bei der Anwendung des § 68b Abs. 3 StGB, der die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einfachrechtlich konkretisiert, lediglich auf den nicht näher begründeten, sondern allein den Gesetzeswortlaut wiederholenden Satz beschränkt, die das Publikationsverbot enthaltende Weisung grenze den Beschwerdeführer in seiner zukünftigen Lebensführung in Freiheit nicht unzumutbar ein. Dieser Satz stellt jedoch keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Abwägung dar. Der Entscheidung ist insbesondere weder eine gewichtende Bewertung der Reichweite und Dauer der Maßnahme in Bezug auf die Meinungsfreiheit zu entnehmen, noch eine sich mit den Taten und dem Verhalten des Beschwerdeführers näher auseinandersetzende Gewichtung bezüglich der Notwendigkeit des Verbots in Blick auf von dem Beschwerdeführer zu erwartende Straftaten.
(3) Die angegriffene Weisung ist auch in der Sache mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
Zwar wäre es möglicherweise nicht von vornherein ausgeschlossen, einem verurteilten Straftäter, der seine Strafe voll verbüßt hat, für die Zukunft durch eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB in Bezug auf bestimmte Situationen auch die Verbreitung von Meinungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle zu verbieten. Bei Maßnahmen, die an den Inhalt einer Äußerung anknüpfen, bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Grad der Wahrscheinlichkeit insoweit drohender Rechtsgutverletzungen andererseits. Für die Schwere des Eingriffs ist insbesondere die inhaltliche Reichweite und die zeitliche Dauer des Verbots, das Spektrum der verbotenen Medien sowie die strafrechtliche Bewehrung gemäß § 145a StGB maßgeblich. Eine solche Maßnahme ist von dem Betroffenen umso eher hinzunehmen, als sie sich – etwa durch eine Begrenzung auf bestimmte Situationen – auf die Form und die äußeren Umstände der Meinungsäußerung beschränkt. Je mehr sie hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung bestimmter Meinungen selbst zur Folge hat, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der drohenden Rechtsgutgefährdung (vgl. BVerfGE 124, 300 ≪333 f.≫). Unverhältnismäßig sind jedenfalls an Meinungsinhalte anknüpfende präventive Maßnahmen, die den Bürger für eine gewisse Zeit praktisch gänzlich aufgrund seiner gehegten politischen Überzeugungen von der – die freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden – Teilhabe an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ausschließen; dies kommt einer Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe, die nur unter den Bedingungen des Art. 18 GG zulässig ist.
Hieran gemessen ist die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Indem sie dem Beschwerdeführer für fünf Jahre uneingeschränkt jede publizistische Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts verbietet, hindert sie ihn unabhängig von besonderen Situationen, in denen eine erhöhte Gefährdung zur Begehung von Straftaten besteht, generell an einer elementaren Form der Meinungsverbreitung zu vielen oder potentiell auch allen den Beschwerdeführer interessierenden politischen Problemen. Im Ergebnis macht sie es damit dem Beschwerdeführer – abhängig von seinen Ansichten – in weitem Umfang unmöglich, überhaupt mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen. Dies ist mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Auch das staatliche Interesse der Resozialisierung des Beschwerdeführers rechtfertigt ein so weitgehendes Verbot nicht, da auch das Resozialisierungsinteresse nur in Anerkennung der Meinungsfreiheit des Betreffenden verwirklicht werden kann.
3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob daneben weitere Grundrechte verletzt sind.
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Masing
Fundstellen
Haufe-Index 2620810 |
EuGRZ 2011, 88 |
AfP 2011, 43 |
DÖV 2011, 281 |