Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben. Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normenkette
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1, 2 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 2, § 24 S. 2, § 48 Abs. 1 Hs. 2, § 93d Abs. 1 S. 3; EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
1. Das sinngemäß gestellte Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
Rz. 2
a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪252 f.≫; 133, 377 ≪405 Rn. 69≫; 142, 1 ≪4 Rn. 12≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫).
Rz. 3
b) Gemessen hieran ist das gegen die genannten Richter gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
Rz. 4
aa) Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bloße Mitwirkung der genannten Richter in einem vorangehenden, von einer politischen Partei angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.
Rz. 5
Dabei ist von der gesetzlichen Wertung des hinsichtlich der richterlichen Vorbefassung abschließenden § 18 Abs. 1 BVerfGG auszugehen (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪253≫; 133, 377 ≪406 Rn. 71≫). Ist ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vermag allein eine Beteiligung an einem solchen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪253≫). Nicht ausgeschlossen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter, der sich bereits - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪253≫; 133, 377 ≪406 Rn. 71≫). Die bloße richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist daher nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen nicht gehindert ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 29).
Rz. 6
Lediglich eine solche, zur Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs führende Vorbefassung der abgelehnten Richter mit vermeintlich ähnlichen Rechtsfragen in einem anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, wenn er die Besorgnis der Befangenheit auf ihre Mitwirkung an einer Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers stützt.
Rz. 7
bb) Auch der Rekurs des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Richters Müller in seinem Berichterstatterschreiben ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.
Rz. 8
Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben nur um rechtliche Hinweise handelt, die im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung erfolgt sind (vgl. BVerfGE 4, 143 ≪144≫; 42, 88 ≪89 f.≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 52/14 -, Rn. 3). Die inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die im Berichterstatterschreiben geäußerte Rechtsauffassung lassen von vornherein nicht erkennen, weshalb der Berichterstatter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass der Berichterstatter erhebliches Vorbringen der Wahlprüfungsbeschwerde übergangen hat, ist nicht dargetan.
Rz. 9
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Anregung verweist, Akten eines von einer politischen Partei erfolglos angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahrens beizuziehen, verkennt er, dass für eine ausreichende Begründung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt, pauschal auf die Begründung einer anderen Verfassungsbeschwerde zu verweisen (vgl. BVerfGE 21, 359 ≪361≫). Ungeachtet dessen war die Anregung im Hinblick auf die Prüfung erfolgt, ob sich die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie der Richter Müller wegen ihrer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei für befangen erklären müssten. Jenes Vorbringen war jedoch zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit, wie gesehen, von vornherein gänzlich ungeeignet.
Rz. 10
cc) Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die frühere politische Tätigkeit des Berichterstatters verweist, kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit gerade nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 ≪90≫). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.
Rz. 11
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 24. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 14276155 |
BVerfGE 2021, 221 |