Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen IX R 20/09)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Masing

 

Fundstellen

Haufe-Index 2923200

HFR 2012, 443

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