Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 10.08.1987; Aktenzeichen 25 T 272/87)

AG Düsseldorf (Beschluss vom 12.03.1987; Aktenzeichen 67 N 82/83)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teils unzulässig ist und im übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Gründe

Soweit der Beschwerdeführer auch den amtsgerichtlichen Beschluß angreift, fehlt die erforderliche Begründung (§ 23 Abs. 1 und § 92 BVerfGG). Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sind. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die gerichtliche Feststellung, daß seine Tätigkeit als Sequester sehr einfach und von nur kurzer Dauer war. Vor diesem Hintergrund begegnet die Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dem Beschwerdeführer gleichwohl eine Vergütung auf der rechnerischen Grundlage einer vollen Regelvergütung für Konkursverwalter zuzusprechen. Welche Vergütung für eine durchschnittliche oder eine schwierigere Sequestration festzusetzen wäre, ist nicht entscheidend.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Herzog, Henschel, Dieterich

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134535

ZIP 1989, 384

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