Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 2010 – 20 U 100/10 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011 – 20 U 100/10 – gegenstandslos.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Oberlandesgericht.
1. Der Beschwerdeführer schloss im Wege des sogenannten „Policenmodells” einen Versicherungsvertrag ab. Dieses in § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.) geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08 –, VersR 2011, S. 337 ≪338≫ Rn. 22 m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht – auch bei fehlender Belehrung – nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
2. Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2004 bei dem von ihm im Ausgangsverfahren verklagten Versicherer den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2478) sowie eine Belehrung über das Widerspruchsrecht übersandte der Versicherer zusammen mit der Versicherungspolice im Juli 2004. Im Jahr 2008 widersprach der Beschwerdeführer dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a.F. in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1542). Daraufhin erstattete der Versicherer, der die Widerspruchserklärung des Beschwerdeführers als Kündigung auffasste, den Rückkaufswert der Versicherung. Die Rückzahlung der über den Rückkaufswert hinausgehenden Prämienzahlungen war Gegenstand der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Klage des Beschwerdeführers.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweis mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: ZPO a.F.) zurück. Der Beschwerdeführer habe bereits die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versäumt. Unionsrechtliche Bedenken gegen die auf den Ausgangsfall anzuwendende Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestünden nicht. Auch der Bundesgerichtshof erwäge ausweislich einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Terminsnachricht zu einem anderen Verfahren lediglich, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vorzulegen; demgegenüber werde eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht erwogen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
II.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht. Er rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und darüber hinaus – der Sache nach – eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes in seiner Ausprägung als allgemeiner Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Indem das Oberlandesgericht davon abgesehen habe, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen und es seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung verneint habe, habe es gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Als letztinstanzlich entscheidendes Gericht sei das Oberlandesgericht verpflichtet gewesen, die Frage, ob die Regelung des § 5a VVG a.F. den Vorgaben der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345, S. 1-51 vom 19. Dezember 2002) entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer die Informationen „vor Abschluss des Versicherungsvertrages” mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei. Nach dem Ziel der Richtlinie müssten dem Versicherungsnehmer die Informationen bereits vorliegen, bevor er eine Auswahlentscheidung treffe und er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgebe. Dem damit verfolgten Zweck, dem Versicherungsnehmer die Auswahl eines seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Angebots zu ermöglichen, werde § 5a VVG a.F. nicht gerecht, weil hiernach Versicherer ihre vorvertraglichen Informationspflichten erst nach der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers erfüllen müssten. Daran ändere auch die Einräumung eines Widerspruchsrechts nichts, weil dem Versicherungsnehmer die Widerspruchslast aufgebürdet werde, was einer effektiven Durchsetzung der vorvertraglichen Informationspflichten widerspreche.
Das Oberlandesgericht sei in der angegriffenen Entscheidung seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe sich weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch mit dem im Jahr 2005 durch die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) befasst. Indem es stattdessen lediglich auf die unzureichende Begründung einer eigenen Entscheidung aus einem anderen Verfahren Bezug genommen habe, habe das Oberlandesgericht einen insgesamt leichtfertigen Umgang mit dem Unionsrecht dokumentiert.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Versicherer zugestellt worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens liegen der Kammer vor.
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen.
2. Der von der Ausgangsentscheidung begünstigte Versicherer hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und die angegriffene Entscheidung verteidigt.
a) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der Richtlinienkonformität des „Policenmodells” nicht entscheidungserheblich sei. Der Beschwerdeführer könne selbst aus einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit von § 5a VVG a.F. im vorliegenden Fall keine über den Rückkaufswert hinausgehenden Ansprüche herleiten.
b) Die Verfassungsbeschwerde sei außerdem unbegründet, weil die Vorlage der Frage nach der Vereinbarkeit des § 5a VVG a.F. mit dem Unionsrecht nicht willkürlich unterblieben sei. Das Oberlandesgericht habe insbesondere den Beurteilungsrahmen, der ihm im Fall einer unvollständigen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts zukomme, nicht in unvertretbarer Weise überschritten.
Eine Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts habe auch bei unterstellter Entscheidungserheblichkeit der von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach der Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. nicht bestanden, weil ersichtlich ein Fall der durch den Gerichtshof der Europäischen Union geprägten „acte clair”-Doktrin gegeben sei; an der Antwort auf die Frage bestehe kein vernünftiger Zweifel.
Die unterbliebene Vorlage könne überdies deshalb nicht willkürlich sein, weil die Europäische Kommission das von ihr eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2008 eingestellt und von einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgesehen habe.
IV.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F. verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Die Begründung des Oberlandesgerichts für seine Annahme, eine Entscheidung durch Urteil sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F.) zukomme, ist nicht haltbar. Die der Sache nach dokumentierte Annahme, die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne der Richtlinienkonformität des „Policenmodells” (§ 5a VVG a.F.) sei offenkundig im Sinne eines „acte clair” und daher nicht klärungsbedürftig, entbehrt einer nachvollziehbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung. Denn eine vertretbare andere Ansicht zu dieser Frage des Unionsrechts erscheint auf Grundlage der hier maßgebenden Richtlinie keinesfalls als ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
Der durch das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes angeführte Hinweis auf eine eigene Entscheidung in einem anderen Verfahren (OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 20 U 150/09 –, VersR 2011, S. 245) und die damit von ihm in diesem Zusammenhang mittelbar in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 4 U 32/00 –, VersR 2001, S. 837; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember 2003 – 7 U 15/03 –, VersR 2005, S. 631; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 – 7 U 75/09 –) sind vorliegend nicht geeignet, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Begründungen der in Bezug genommenen Entscheidungen greifen zu kurz. Zum einen haben sich die zitierten Berufungsgerichte, sofern es ihnen nach der zeitlichen Abfolge möglich war, mit den beachtlichen Gegenargumenten der Europäischen Kommission in dem von ihr im Jahr 2005 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) nicht auseinandergesetzt. Zum anderen vermag die Erwägung dieser Berufungsgerichte, dass die Richtlinie 2002/83/EG ausschließlich Vorgaben für das Versicherungsaufsichtsrecht mache und eine Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts gerade nicht anstrebe, nicht zu überzeugen. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass der Inhalt der in § 10a VAG a.F. aufsichtsrechtlich normierten Informationspflicht des Versicherers durch die versicherungsvertragsrechtliche Regelung des § 5a VVG a.F. geprägt war, weshalb die Bundesrepublik Deutschland, sollte der durch § 5a VVG a.F. ermöglichte Versicherungsvertragsabschluss im Wege des „Policenmodells” nicht den Richtlinienvorgaben entsprochen haben, im Ergebnis der Richtlinie aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft hätte. Insoweit und wegen der weiteren Begründung wird im Einzelnen auf den Beschluss der Kammer vom 3. März 2014 – 1 BvR 2534/10 – (juris Rn. 18 ff.) Bezug genommen, der in einem entsprechend gelagerten Verfahren ergangen ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 – 1 BvR 2083/11 –, juris Rn. 33 ff.).
b) Unter diesen Umständen kam eine Entscheidung durch Beschluss daher schlechterdings nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hätte vielmehr durch Urteil unter Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen, wenn es nicht selbst zur Klärung der entscheidungserheblichen Frage der Richtlinienkonformität des „Policenmodells” eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen und das Verfahren aussetzen wollte.
c) Der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren durch den Versicherer thematisierte fachrechtliche Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des „Policenmodells” einen über den Rückkaufswert hinausgehenden Anspruch auf Prämienrückerstattung hat, bleibt hiernach einer fachgerichtlichen Überprüfung vorbehalten und ist nicht geeignet, der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 – 1 BvR 2083/11 –, juris Rn. 47 ff.).
2. Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Damit wird der zugehörige Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.
V.
1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung und den durch das Bundesverfassungsgericht für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten und fortgeltenden Maßstäbe (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2013 – 1 BvR 2952/08 –, NJW 2013, S. 2738 Rn. 6).
Unterschriften
Gaier, Schluckebier, Paulus
Fundstellen