Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 12.08.2002; Aktenzeichen 2/10 O 69/02) |
LG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 10.06.2002; Aktenzeichen 2/10 O 84/02) |
Tenor
Die Verfahren 2 BvL 2/03 und 2 BvL 4/03 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Vorlagen sind unzulässig.
Tatbestand
I.
Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob die Besoldung der beisitzenden Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 gemäß der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz) angesichts der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des § 348 ZPO (originärer Einzelrichter) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Im Ausgangsverfahren der Vorlage 2 BvL 2/03 begehrt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters sowie die Auszahlung ihres sich danach ergebenden Pflichtteils.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens der Vorlage 2 BvL 4/03 streiten um die Höhe einer Werklohnforderung für von der Klägerin erbrachte Elektro- und Netzwerkarbeiten.
Mit Beschlüssen vom 10. Juni 2002 und vom 12. August 2002 hat das Gericht die bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage angerufen, ob die Besoldung der beisitzenden Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 gemäß der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das Gericht hält die Besoldung der in Zivilkammern tätigen Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 für seit dem 1. Januar 2002 verfassungswidrig: Zu diesem Zeitpunkt sei die Neuregelung des § 348 ZPO in Kraft getreten; nach dieser Bestimmung seien zivilrechtliche Streitigkeiten im ersten Rechtszug beim Landgericht weitgehend dem Einzelrichter übertragen worden (vgl. § 348 Abs. 1 ZPO). Dies habe den Vorsitzenden einer Zivilkammer den Beisitzern gleichgestellt, ohne dass der Gesetzgeber das bisherige Besoldungsrecht der Richter geändert habe. Die besondere Stellung des weiterhin nach der Besoldungsgruppe R 2 besoldeten Vorsitzenden der Zivilkammer, die in seiner Aufgabe gelegen habe, richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer zu nehmen, sei aufgrund der Neuregelung des § 348 ZPO entfallen; danach könne eine unterschiedliche Besoldung der Richter im Bereich der Zivilkammern am Landgericht nicht mehr gerechtfertigt werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlagen sind unzulässig.
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt (stRspr, vgl. BVerfGE 89, 329 ≪336≫; 94, 315 ≪323≫; 97, 49 ≪60≫); für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht muss es also auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommen. Dazu muss die Vorlage aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein. Sie muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der tragenden Erwägungen enthalten (vgl. BVerfGE 62, 223 ≪229≫). Ferner muss im Vorlagebeschluss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 80, 182 ≪185≫).
Hierbei handelt es sich um unverzichtbare Anforderungen. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für eine Vorlage ist schon deshalb geboten, weil der Richter mit der Aussetzung des Verfahrens den Parteien eine Entscheidung in der Sache zunächst verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165 ≪178≫).
2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht.
Es fehlt an jeglicher Darlegung der Erheblichkeit der vom Gericht für verfassungswidrig gehaltenen unterschiedlichen Besoldung des Vorsitzenden und der Beisitzer in den Zivilkammern des Landgerichts für die von ihm zu treffenden Entscheidungen. Die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten erbrechtlichen bzw. werkvertragsrechtlichen Ansprüche hängt ersichtlich nicht davon ab, ob die vom vorlegenden Gericht zur Überprüfung gestellte Besoldung der Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 348 ZPO am 1. Januar 2002 mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht. Ein Zusammenhang zwischen der Richterbesoldung und den zu entscheidenden zivilrechtlichen Streitigkeiten ist nicht erkennbar und wird durch die Vorlagebeschlüsse auch nicht hergestellt; die den Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren werden in den Beschlüssen des Landgerichts nicht einmal erwähnt.
Vorlagefragen, die dem Bundesverfassungsgericht ohne konkreten sachlichen Bezug zu dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufgedrängt werden sollen, sind unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts und entspricht nicht der Funktion des Normenkontrollverfahrens, Rechtsfragen zu entscheiden, die erkennbar für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens bedeutungslos sein werden (vgl. BVerfGE 54, 47 ≪51≫). Die mit der Durchführung des Normenkontrollverfahrens verbundene Inanspruchnahme oberster Verfassungsorgane lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie zur Entscheidung eines bestimmten Rechtsstreits unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 51, 161 ≪164≫).
Das vorlegende Gericht möchte ohne konkreten Bezug zu den anstehenden Entscheidungen die für verfassungswidrig erachtete Besoldung der Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Dies kann ein Gericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nicht erreichen. Das Normenkontrollverfahren hat nicht die Funktion, dem vorlegenden Gericht ein Forum für die Erörterung standespolitischer Anliegen der Richter – unter bewusster Inkaufnahme einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens – zu bieten. Mit der Möglichkeit der Richtervorlage soll den Gerichten nur erspart werden, in einem Rechtsstreit Normen anzuwenden, von deren Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom vorlegenden Gericht genannten Argumente hat irgendeinen Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, die durch die Aussetzung des Verfahrens nur unberechtigterweise hinausgeschoben werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 – 1 BvL 11/02, 12/02, 13/02, 16/02 und 17/02 –, NVwZ 2003, S. 466 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Di Fabio, Lübbe-Wolff
Fundstellen
Haufe-Index 971120 |
NVwZ 2003, 1356 |
DÖD 2004, 177 |