Entscheidungsstichwort (Thema)
Kilometerpauschale von 0,36 DM verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, etwa die durchschnittlichen Kraftfahrzeugkosten bei der Bemessung der Pauschale zu berücksichtigen. Demnach ist auch im Veranlagungszeitraum 1984 die Kilometer-Pauschale in Höhe von 0,36 DM pro Entfernungskilometer verfassungsgemäß.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Gründe
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Beschwerdeführer zur Durchsetzung ihres Begehrens, für die Benutzung ihres eigenen Pkw auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte im Veranlagungszeitraum 1984 Aufwendungen über die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG festgelegten Pauschalen von 0,36 DM/Entfernungskilometer hinaus bis zu den Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuerlich als Werbungskosten anerkannt zu erhalten, den Rechtsweg gegen die Steuerveranlagung für 1984 beschreiten müßten (vgl. BVerfGE 51, 130 ≪138f.≫; 69, 233 ≪240f.≫. Ebenfalls kann offenbleiben, ob den Beschwerdeführern nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil sich eine Erhöhung der Freibeträge für 1984 weder im Rahmen des Lohnsteuerabzugs noch nach Ablauf des Monats März 1985 (vgl. § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG) für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber auswirken könnte.
2. Der Verfassungsbeschwerde steht jedenfalls die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1969 (BVerfGE 27, 58) entgegen (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG), an welche die Gerichte bei der Rechtsauslegung und -anwendung gebunden sind. In jener Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht sämtliche von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gesichtspunkte geprüft und die Herabsetzung der Kilometer-Pauschale auf einen Pauschbetrag in Höhe von 0,36 DM pro Entfernungskilometer als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Insbesondere hat es den Gesetzgeber nicht für verpflichtet angesehen, auch nur die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten bei der Bemessung der Pauschalen zu berücksichtigen. Er ist, wie der Senat auch in späteren Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. BVerfGE 43, 108 ≪120≫; 47, 1 ≪30≫, nicht zu einer reinen Verwirklichung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit von Verfassungs wegen verpflichtet (vgl. BVerfGE 27, 58 ≪68≫). Selbst wenn davon auszugehen ist, daß es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, den Abzug dieser Aufwendungen nur nach gänzlich ungenügenden und realitätsfremden Kilometer-Pauschbeträgen zuzulassen(vgl. BVerfGE 61, 319, und öfter), so müßte die Verfassungsbeschwerde erfolglos bleiben, weil sie keine derartigen Tatsachen dartut. Vielmehr dürften die variablen Pkw-Betriebskosten bei treibstoffsparender Fahrweise und bei Wahl eines entsprechenden Kfz.-Modells noch immer mit der Kilometer-Pauschale weitgehend abgedeckt werden können.
3. Die erstmals unter dem 17. Februar 1986 erhobene Rüge, der Bundesfinanzhof habe Art. 103 Abs. 1 GG insofern verletzt, als er die in § 115 Abs. 5 FGO vorgeschriebene Mitteilung unterlassen und auch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß nicht begründet habe, ist nicht innerhalb der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden. Die Rüge ist zudem auch nicht hinreichend substantiiert. Hierzu hätten die Beschwerdeführer vortragen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs ausgeführt hätten (BVerfGE 28, 17 ≪19≫).
Fundstellen