Verfahrensgang
Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Strafgefangenen, der geltend macht, dass die Vollzugsbehörde einer sie zur Neubescheidung verpflichtenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zeitgerecht nachkomme.
1. Dem Beschwerdeführer ist auf seinen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Durch die Vorlage des Belegs über die rechtzeitige Abgabe der Verfassungsbeschwerde zur Versendung ist das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versäumung der Frist hinreichend glaubhaft gemacht (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).
2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
Das Oberlandesgericht Hamm hat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 29. Ju-li 2010 entschieden, dass dem Beschwerdeführer bis zum 15. September 2010 drei Begleitausgänge zu gewähren sind und er bis zum 31. Oktober 2010 in den offenen Vollzug zu verlegen ist. Der Beschwerdeführer selbst hat dies pflichtgemäß mitgeteilt. Nach eigenen Angaben wurde er inzwischen in den offenen Vollzug verlegt.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ≪86≫; 117, 244 ≪268≫; BVerfGK 11, 54 ≪59≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 – 2 BvR 785/93 –, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 ≪80≫) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Entscheidung anzunehmen ist auch unter der Voraussetzung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nicht angezeigt. Da die vom Beschwerdeführer erstrebten Lockerungen inzwischen gerichtlich angeordnet wurden, die erneute behördliche Ermessensentscheidung, gegen deren Verzögerung er sich im fachgerichtlichen Verfahren gewandt hat, sich damit erübrigt und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkäme, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.
Auch wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 GG dadurch verletzt haben sollte, dass es, ohne die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die angegriffene Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, gegen die vom Beschwerdeführer beanstandete nicht zeitgerechte Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer sei ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht statthaft (a.A. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 3 Vollz (Ws) 6/05 –, ZfStrVo 2005, S. 308 ≪309≫; KG, Beschluss vom 15. August 2005 – 5 Ws 282/05 Vollz –, ZfStrVo 2006, S. 303; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 8. April 2008 – 2 VollzWs 123/08 –, NStZ 2009, S. 576), wären rechtsstaatliche Grundsätze durch ein derartiges Versehen jedenfalls nicht in derart krasser Weise verletzt, dass allein deshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung geboten wäre, obwohl dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung kein schwerer Nachteil entsteht.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Voßkuhle, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
Fundstellen