Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluß: Kündigungsberechtigung bei Tod des Mieters nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters verfassungsmäßig nicht zu beanstanden
Orientierungssatz
1. Die Auffassung, das Mietverhältnis könne nach dem Tod eines Mieters gegenüber dem Erben (BGB § 569 Abs 1) nur unter den Voraussetzungen von BGB § 564b gekündigt werden, ist nicht willkürlich, sondern entspricht nicht nur der ganz herrschenden Auffassung, sondern auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Sie ist jedenfalls dann mit der Eigentumsgarantie und der Vertragsfreiheit zu vereinbaren, wenn man BGB § 569 Abs 1 auch zugunsten des Eigentümers als dispositiv ansieht. Macht der Eigentümer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, verzichtet er auf die personale Komponente des Mietverhältnisses und verleiht ihm damit einen von der Person des Erben losgelösten Inhalt.
2. In dieser Handhabung von BGB § 569 liegt keine Einschränkung der eigentumsgrundrechtlich geschützten grundsätzlichen Verfügungsbefugnis, welche durch die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr hinreichend gerechtfertigt wäre, denn die Anordnung des Gesetzgebers, daß der Erbe in das Mietverhältnis eintritt, bedeutet keine einseitige Verschiebung zu Lasten des Wohnungseigentümers, wenn dem Erben der Verlust dieser Position nur für den Fall zugemutet wird, daß der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Wiedererlangung des unmittelbaren Besitzes geltend machen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe die Wohnung nicht selbst nutzen will, denn er hat ein Interesse daran, den durch den Erbfall erlangten Besitz an der Sache zu behalten.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 1, § 564b
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 27.04.1990; Aktenzeichen 11 S 265/89) |
Fundstellen
Haufe-Index 543571 |
NJW 1997, 2746 |
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