Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb einer im Bauherrenverfahren errichteten Eigentumswohnung
Leitsatz (redaktionell)
Wenn der Bundesfinanzhof davon ausgeht, der Erwerber einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung erhalte ein bebautes Grundstück und die Bauleistungen eines Bauunternehmers gegenüber der Bauherrengemeinschaft seien nur wertmäßig Teil der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer, denn der an die Bauherrengemeinschaft ausgeführte Umsatz sei weder mit dem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang identisch, noch stelle er einen integrierten Teil von ihm dar, so läßt diese Rechtsansicht keinen Verfassungsverstoß erkennen. Eine Doppelbesteuerung eines Erwerbsvorganges mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer liegt nicht vor.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG 1983 § 3; UStG § 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 18.02.1987; Aktenzeichen II B 123/86) |
FG Köln (Urteil vom 14.05.1986; Aktenzeichen XI K 656/85) |
Gründe
Die Feststellung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 18, 85 ≪92≫).
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach welcher der Erwerber einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung ein bebautes Grundstück erhält, läßt keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Wenn der Bundesfinanzhof des weiteren davon ausgeht, die Bauleistungen eines Bauunternehmers gegenüber der Bauherrengemeinschaft seien nur wertmäßig Teil der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer, denn der an die Bauherrengemeinschaft ausgeführte Umsatz sei weder mit dem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang identisch, noch stelle er einen integrierten Teil von ihm dar (BStBl. 1987 II S. 145), so läßt auch diese Rechtsansicht keinen Verfassungsverstoß erkennen. Abgesehen von der Frage, ob die Systemwidrigkeit für sich allein einen Verfassungsverstoß darstellen kann (vgl. BVerfGE 59, 36 ≪49≫), ist keine Systemwidrigkeit erkennbar, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG indizieren könnte. Aus der Sicht des Bundesfinanzhofs ist keine Doppelbesteuerung eines Erwerbsvorgangs mit Umsatz und Grunderwerbsteuer gegeben. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 3 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (BVerfGE 67, 70 ≪88≫) können sich die Beschwerdeführer nicht berufen; denn diese betraf die Belastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer eines einheitlichen Vorgangs, nämlich den unentgeltlichen Erwerb eines Wohngrundstücks.
Eine Grundrechtsverletzung liegt zwar nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 70, 230 ≪240≫). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht verpflichtet, den Kauf eines bebauten Grundstücks steuerlich dem eines unbebauten gleichzustellen, auf dem der Erwerber erst sein Haus errichtet. Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Entsprechend war der Bundesfinanzhof nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung steuerrechtlich abweichend von anderen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum zu beurteilen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG; denn von einer erdrosselnden Auswirkung dieser Rechtsprechung ist nicht auszugehen (vgl. BVerfGE 63, 312 ≪327≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen