Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweigerung des Zivildienstes

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 07.06.2001; Aktenzeichen 2 Ss 469/00)

LG Leipzig (Urteil vom 09.05.2000; Aktenzeichen 8 Ns 108 Js 15827/99)

AG Leipzig (Urteil vom 03.12.1999; Aktenzeichen 77 Ds 108 Js 15827/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die wiederholte Dienstflucht dann „dieselbe Tat” im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG dar, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut” und „Böse” orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (vgl. BVerfGE 23, 191 ≪203 ff., 205≫; 12, 45 ≪55≫; Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 28. Februar 1984 – 2 BvR 100/84 –, NJW 1984, S. 1675 f.).

Die Fachgerichte haben die genannten Kriterien ohne Verfassungsverstoß verneint. Der Beschwerdeführer hat in den mündlichen Verhandlungen zwar umfänglich dargelegt, weshalb er den Zivildienst politisch und moralisch ablehne, aber zugleich betont, „es gehe nicht darum, zu prüfen, ob etwas, das man Gewissen nenne, ihn dazu brachte, abermals den Zivildienst nicht anzutreten”. Vielmehr erstrebe er die „Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze”. Weiter gehende Fragen nach den subjektiven Grundlagen eines möglichen Gewissenskonflikts beantwortete er nicht. Wenn die Fachgerichte hieraus den Schluss gezogen haben, der Beschwerdeführer sei nur Überzeugungs-, nicht jedoch Gewissenstäter, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 771845

NVwZ-RR 2002, 759

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