Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.02.2010; Aktenzeichen I - 20 W 152/09) |
LG Krefeld (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen 12 O 13/04) |
LG Krefeld (Beschluss vom 24.11.2009; Aktenzeichen 12 O 13/04) |
Tenor
Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Krefeld vom 24. November 2009 – 12 O 13/04 – in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16. Dezember 2009 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ausgesetzt, soweit darin gegen diesen ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von einem Tag je 500 Euro festgesetzt ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Tatbestand
I.
1. Der Beschwerdeführer zu 1. war bis zum Jahr 2002 mitgeschäftsführender Gesellschafter der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden gründete er die Beschwerdeführerin zu 2., die ein konkurrierendes Unternehmen betreibt. Mit der Begründung, dieses habe sich nur etablieren können, weil der Beschwerdeführer zu 1. sich vor seinem Ausscheiden in unlauterer Weise die Kunden- und Firmendaten verschafft habe, wurden die Beschwerdeführer vor dem Landgericht Krefeld in Anspruch genommen. Unter anderem solle der Beschwerdeführer zu 1. Auskunft darüber erteilen, welche Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten er bisher nicht herausgegeben habe, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern und die mitgenommenen beziehungsweise kopierten Daten herausgeben.
Das Landgericht Krefeld wies die Klage mit Urteil vom 20. Juli 2004 – 12 O 13/04 – ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. vor seinem Ausscheiden in wettbewerbswidriger Weise Firmenunterlagen angeeignet habe. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung durch Teilurteil vom 24. Februar 2009 – I-20 U 121/04 – ab und verurteilte den Beschwerdeführer zu 1. unter anderem zur Auskunftserteilung wie beantragt. Aufgrund der erst- und zweitinstanzlich erhobenen Beweise sowie weiterer Indizien stehe fest, dass dieser gegen § 17 UWG verstoßen habe, indem er sich die Kunden- und Firmendaten unbefugt verschafft habe. Daraus ergebe sich in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Nr. 11 UWG ein Anspruch auf Herausgabe aller Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten, zu dessen Durchsetzung er nach § 242 BGB verpflichtet sei, Auskunft darüber zu erteilen, welche Originale und Kopien er bisher nicht herausgegeben habe.
2. Mit Schriftsatz vom 1. September 2009 erklärte der Beschwerdeführer zu 1., er habe alle die Klägerin betreffenden Unterlagen bei dem anlässlich seines Ausscheidens im Jahr 2002 durchgeführten Beurkundungstermin in Anwesenheit des Notars übergeben. Weitere Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten habe er nicht. Mit Beschluss vom 24. November 2009 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16. Dezember 2009 setzte das Landgericht Krefeld gleichwohl wegen Nichterteilung der Auskunft gegen den Beschwerdeführer zu 1. ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro fest. Der Einwand, er habe den Auskunftsanspruch erfüllt, greife nicht durch. Das Oberlandesgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass er sich die Daten noch vor seinem Ausscheiden verschafft habe. Daran sei die Kammer im Zwangsvollstreckungsverfahren gebunden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2010 – I – 20 W 152/09 – zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trete die Erfüllungswirkung nicht ein, wenn die Erklärung nicht ernstgemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft sei. Davon sei auszugehen, denn die erteilten Auskünfte seien offensichtlich unvollständig. Aufgrund des durchgeführten Erkenntnisverfahrens stehe nämlich fest, dass der Beschwerdeführer zu 1. die Kunden- und Firmendaten bei seinem Ausscheiden mitgenommen habe. Seine Erklärung, keine Unterlagen mitgenommen zu haben, sei damit unvollständig, denn sie gebe keine Auskunft über diejenigen Unterlagen, die schon nach den Feststellungen im Erkenntnisverfahren mitgenommen worden seien.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1. gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Im Hinblick auf einen für den 16. Juni 2010 angekündigten Vollstreckungsversuch beantragt er außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er bezeichnet insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt. Er habe stets erklärt, keine Kundendaten mitgenommen, sondern diese aus dem Gedächtnis mithilfe von Telefonbüchern und des Internets rekonstruiert zu haben. Dazu sei er nach über 21-jähriger Zugehörigkeit zum Unternehmen, in der er für den gesamten Ein- und Verkauf der betreffenden Kundengruppen als alleiniger Ansprechpartner verantwortlich gewesen sei, in der Lage gewesen. Das Oberlandesgericht habe diese Einlassung zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft. Die Indizien, auf die sich diese Einschätzung stütze, seien sämtlich nicht tragfähig. Er könne deshalb nur nochmals wiederholen, über keine Originale oder Kopien der Kunden- und Firmendaten zu verfügen. Von ihm werde daher Unmögliches verlangt, wenn einerseits eine Erklärung dieses Inhalts erzwungen werden solle, er sich andererseits aber wahrheitsgemäß erklären solle. Landgericht und Oberlandesgericht könnten ihn nicht durch Festsetzung von Zwangsmitteln „zu überzeugen versuchen”, sich so einzulassen, wie es aus Sicht des Oberlandesgerichts gewesen sein müsse. Mit einer „Kette von Zwangsmitteln” werde „die falsche Sanktion” ergriffen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 121, 1 ≪14 f.≫; stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes und seiner Beitreibung soll vom Beschwerdeführer zu 1. eine Aussage bestimmten Inhalts erzwungen werden, denn nach den Ausführungen von Landgericht und Oberlandesgericht würden diese nur eine solche Auskunft als Erfüllung akzeptieren, in der der Beschwerdeführer zu 1. – den Feststellungen des Oberlandesgerichts entsprechend – erklärt, zumindest ein Exemplar der Kundendatei zu besitzen. Es bedarf näherer Prüfung, ob dadurch seine Grundrechte, jedenfalls die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, weil ein Auskunftsverpflichteter grundsätzlich nicht zu einer Auskunft bestimmten Inhalts, sondern zu einer wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet ist, für deren Erzwingung nach der gesetzlichen Systematik aber in erster Linie das Mittel der eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung steht.
2. Kann – wie hier – nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 121, 1 ≪17≫; stRspr). Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass eine einstweilige Anordnung geboten ist. Erginge sie nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre der Beschwerdeführer zu 1. im Hinblick auf den zu erwartenden oder zumindest möglichen Ablauf des weiteren Vollstreckungsverfahrens in seinen verfassungsrechtlichen Rechten potentiell schwerwiegend betroffen. Demgegenüber wiegen die Nachteile für die Klägerin des Ausgangsverfahrens, wenn sich die Verfassungsbeschwerde im Nachhinein als unbegründet erwiese, deutlich weniger schwer. Ihr bleibt die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen und gegebenenfalls den bereits geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiter zu verfolgen. Überdies ist ein besonders dringliches Interesse, die Herausgabe etwaiger Kunden- und Firmendaten zu erzwingen, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. bereits im Jahr 2002 ausgeschieden ist, nicht ersichtlich.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Osterloh, Mellinghoff, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 2368756 |
GRUR-Prax 2010, 374 |