Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.02.2010; Aktenzeichen I - 20 W 152/09) |
LG Krefeld (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen 12 O 13/04) |
LG Krefeld (Beschluss vom 24.11.2009; Aktenzeichen 12 O 13/04) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 24. November 2009 – 12 O 13/04 – in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Landgerichts Krefeld vom 16. Dezember 2009 – 12 O 13/04 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2010 – I – 20 W 152/09 – verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Auskunft.
1. Der Beschwerdeführer zu 1. war bis zum Jahr 2002 mitgeschäftsführender Gesellschafter der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden gründete er die Beschwerdeführerin zu 2., die ein konkurrierendes Unternehmen betreibt. Mit der Begründung, dieses habe sich nur etablieren können, weil der Beschwerdeführer zu 1. in unlauterer Weise die Kunden- und Firmendaten genutzt habe, wurden die Beschwerdeführer vor dem Landgericht Krefeld in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer zu 1. solle Auskunft darüber erteilen, welche Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten er bisher nicht herausgegeben habe, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern und die mitgenommenen beziehungsweise kopierten Daten herausgeben. Die Beschwerdeführerin zu 2. solle Auskunft darüber erteilen, mit welchen der in der vorgelegten Kundenkartei aufgeführten Kunden sie unaufgefordert in Kontakt getreten sei und erforderlichenfalls ebenso die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichern. Außerdem solle das Landgericht feststellen, dass die Beschwerdeführer verpflichtet seien, den Schaden zu ersetzen, der aus der unbefugten Verwendung der Firmendaten entstanden sei und noch entstehen werde.
Das Landgericht Krefeld wies die Klage mit Urteil vom 20. Juli 2004 – 12 O 13/04 – ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. vor seinem Ausscheiden in wettbewerbswidriger Weise Firmenunterlagen angeeignet habe. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung durch Teilurteil vom 24. Februar 2009 – I – 20 U 121/04 – ab, verurteilte die Beschwerdeführer zur Auskunftserteilung wie beantragt und stellte fest, dass diese verpflichtet seien, Schadensersatz zu leisten. Außerdem habe die Beschwerdeführerin zu 2. die weitere Verwendung der Kunden- und Firmendaten der Klägerin zu unterlassen. Aufgrund der erst- und zweitinstanzlich erhobenen Beweise sowie weiterer Indizien stehe fest, dass die Beschwerdeführer gegen § 17 UWG verstoßen hätten, indem sie sich die Kundendaten, ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne dieser Norm, unbefugt verschafft beziehungsweise diese unbefugt verwertet hätten. Daraus ergäben sich Ansprüche auf Herausgabe, Schadensersatz und Unterlassung, zu deren Vorbereitung die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB habe.
2. Zur Erzwingung der Auskunft beantragte die Klägerin beim Landgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beschwerdeführer. Diese erteilten daraufhin Auskunft wie folgt: Der Beschwerdeführer zu 1. habe alle die Klägerin betreffenden Unterlagen bei der anlässlich seines Ausscheidens im Jahr 2002 durchgeführten Beurkundung des Vertrags über die Übertragung seines Geschäftsanteils in Anwesenheit des Notars übergeben. Weitere Originale und Kopien der Kundendaten habe er nicht. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe mit keinen Kunden Verträge abgeschlossen, nachdem sie zu ihnen unaufgefordert in Kontakt getreten sei.
Das Landgericht setzte gleichwohl mit Beschluss vom 24. November 2009 – 12 O 13/04 –, hinsichtlich des Betrages abgeändert durch Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 12 O 13/04 –, gegen den Beschwerdeführer zu 1. ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro und gegen die Beschwerdeführerin zu 2. ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro fest. Durch die abgegebene Erklärung sei der Auskunftsanspruch der Klägerin nicht erfüllt, denn den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts folgend müsse die Kammer als Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. die Kundendaten noch vor seinem Ausscheiden verschafft und die Beschwerdeführerin zu 2. diese zur Anbahnung von Geschäftskontakten verwendet habe. Daran sei die Kammer im Zwangsvollstreckungsverfahren gebunden.
3. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2010 – I – 20 W 152/09 – zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trete die Erfüllungswirkung nicht ein, wenn eine Auskunft unvollständig oder von vornherein unglaubhaft sei. Davon sei auszugehen, denn die erteilten Auskünfte seien offensichtlich unvollständig. Aufgrund des Erkenntnisverfahrens stehe nämlich fest, dass der Beschwerdeführer zu 1. unter anderem die Kundendatei der Gläubigerin bei seinem Ausscheiden mitgenommen habe. Seine Erklärung, keine Unterlagen mitgenommen zu haben, sei damit unvollständig, denn sie gebe keine Auskunft über diejenigen Unterlagen, die schon nach den Feststellungen im Erkenntnisverfahren mitgenommen worden seien.
Ebenso sei die Auskunft der Beschwerdeführerin zu 2. unvollständig. Die Angabe, sie habe zu keiner der auf der Liste der Klägerin verzeichneten Kunden unaufgefordert Kontakt aufgenommen, widerspreche sogar dem unstreitigen Parteivorbringen. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe nämlich von vornherein nicht bestritten, sich an eine Vielzahl von Unternehmen gewandt zu haben, von denen ein Teil zum Kundenkreis der Klägerin gehöre und sich demzufolge auf der von dieser vorgelegten Liste befinde. Im Streit habe lediglich gestanden, ob dies der Beschwerdeführerin zu 2. nur möglich gewesen sei, weil sie über die Kundendatei der Klägerin verfügt habe, oder ob der Beschwerdeführer zu 1. die entsprechenden Informationen als ehemaliger Mitgeschäftsführer im Gedächtnis gehabt oder zumindest habe rekonstruieren können. Hinsichtlich des titulierten Auskunftsanspruchs sei diese Frage jedoch nicht von Belang, denn danach sei die Beschwerdeführerin zu 2. generell zur Auskunft darüber verpflichtet, mit welchen Kunden der Klägerin sie unaufgefordert Kontakt aufgenommen habe, unabhängig davon, worauf die entsprechenden Kontaktinformationen beruht hätten.
4. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer jeweils gegen die sie betreffende Zwangsgeldfestsetzung. Sie bezeichnen insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt. Der Beschwerdeführer zu 1. habe stets erklärt, keine Kundendaten mitgenommen, sondern diese aus dem Gedächtnis mithilfe von Telefonbüchern und des Internets rekonstruiert zu haben. Dazu sei er nach über 21-jähriger Zugehörigkeit zum Unternehmen, in der er für den gesamten Ein- und Verkauf der betreffenden Kundengruppen als alleiniger Ansprechpartner verantwortlich gewesen sei, in der Lage gewesen. Das Oberlandesgericht habe diese Einlassung zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft. Die Indizien, auf die sich diese Einschätzung stütze, seien nicht tragfähig. Der Beschwerdeführer zu 1. könne deshalb nur nochmals wiederholen, über keine Originale oder Kopien der Kunden- und Firmendaten zu verfügen. Von ihm werde daher Unmögliches verlangt, wenn einerseits eine Erklärung dieses Inhalts erzwungen werden solle, er sich andererseits aber wahrheitsgemäß erklären solle. Landgericht und Oberlandesgericht könnten ihn nicht durch Festsetzung von Zwangsmitteln „zu überzeugen versuchen”, sich so einzulassen, wie es aus Sicht des Oberlandesgerichts gewesen sein müsse. Mit einer „Kette von Zwangsmitteln” werde „die falsche Sanktion” ergriffen.
Unter Verweis darauf haben die Beschwerdeführer gleichzeitig beim Landgericht nochmals die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzungen beantragt. Im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin zu 2. treffende Auskunftspflicht sei erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde klargestellt, dass es insoweit lediglich auf die unaufgeforderte Kontaktaufnahme zu den Kunden der Klägerin ankomme, unabhängig davon, worauf die Kenntnis von den Kontaktdaten beruhe. Diese Auskunft könne erteilt werden, wofür auf eine dem Schriftsatz beigefügte Liste einschließlich entsprechender Umsatzzahlen verwiesen werde.
Entscheidungsgründe
II.
Das nach § 94 Abs. 2 BVerfGG angehörte Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen. Die nach § 94 Abs. 3 BVerfGG angehörte Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Zwangsgeldfestsetzungen für verfassungsgemäß und führt ein Reihe von Indizien an, aus denen sich ergebe, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer zu 1. habe sich die Kundendaten in wettbewerbswidriger Weise verschafft, zutreffend sei. Daher sei es auch nicht zu beanstanden, dass sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht die damit nicht übereinstimmende Auskunft als ungeeignet zur Erfüllung der Auskunftspflicht zurückgewiesen hätten.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird dagegen nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Recht des Beschwerdeführers zu 1. aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit darin gegen diesen ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro festgesetzt wurde.
a) Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Zivilrechts und Zivilprozessrechts ist ebenso Sache der Fachgerichte wie die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewährleistet ist. Das verlangt in der Regel eine im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts für seinen Träger im konkreten Fall sowie dem Ausmaß der ihm zugemuteten Beeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung durch die Grundrechtsausübung andererseits. Dabei haben die Gerichte beide Positionen hinreichend zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen Rechnung trägt. Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf einer Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 61, 1 ≪6≫; 95, 96 ≪127 f.≫; 97, 391 ≪401≫; 112, 332 ≪358 f.≫; stRspr).
b) Davon ausgehend haben die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand.
aa) Ist der Gläubiger auf eine Selbstauskunft des Schuldners angewiesen, um Gegenstand und Umfang seines Anspruchs überhaupt präzisieren zu können, bleibt stets das Risiko, dass dieser die Auskunft nicht wahrheitsgemäß erteilt, um sich dem Anspruch ganz oder teilweise zu entziehen. Der Gläubiger kann daher nach §§ 259, 260 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist und die Angelegenheit nicht von geringer Bedeutung ist. Nach verbreiteter Auffassung handelt es sich dabei um eine abschließende Regelung zur Erzwingung der materiellen Wahrheit, das heißt, ist die Auskunft des Schuldners in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, ist er damit seiner Auskunftspflicht nachgekommen, was auch unter Hinweis auf deren mögliche Unglaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 – I ZR 192/56 –, GRUR 1958, S. 149 ≪150≫; Urteil vom 23. Januar 1980 – IV ZR 120/78 –, WM 1980, S. 318 ≪319≫; BGHZ 92, 62 ≪64 f.≫; Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 260 Rn. 43 u. § 259 Rn. 24; M. Wolf, in: Soergel, BGB, Bd. 2, 12. Aufl. 1990, § 260 Rn. 60 u. § 259 Rn. 41).
bb) Soweit der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genüge zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann nicht, wenn sie „nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft” sei (vgl. BGHZ 125, 322 ≪326≫; 148, 26 ≪36≫), ist dies als Frage der Auslegung des einfachen Rechts verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden. Das Oberlandesgericht nimmt diese Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der Auskunft für sich in Anspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer zu 1. habe keine Auskunft über die bereits nach den Feststellungen des Erkenntnisverfahrens mitgenommenen Unterlagen gegeben. Der Sache nach ist damit allerdings wohl ein Fall der Unglaubhaftigkeit der Auskunft gemeint, keine Kunden- und Firmendaten mitgenommen zu haben. Soweit das Oberlandesgericht hieraus den Schluss zieht, eine anderslautende Auskunft könne durch Zwangsgeldfestsetzung erzwungen werden, kann es sich hierfür im Ausgangspunkt zwar auf die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Bei deren Anwendung hat es aber die im konkreten Fall betroffenen grundrechtlichen Belange nicht berücksichtigt.
(1) Durch die Zwangsgeldfestsetzung gegen den Beschwerdeführer zu 1. soll nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts erzwungen werden, dass dieser den Besitz mindestens eines Datenträgers mit den Kundendaten der Klägerin einräumt und diesen so beschreibt, dass die Klägerin ihren Herausgabeanspruch hinsichtlich der Kundendaten hinreichend präzisieren kann. Darin liegt zumindest ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers zu 1. aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dieser hat insofern eine besondere Qualität, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesem damit für den Fall, dass er sich entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts tatsächlich keine Kundendaten verschafft hätte, zugemutet würde, entsprechende Angaben zu erfinden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts zutreffend sind, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Verweis auf zahlreiche Indizien unterstreicht, oder ob sie unrichtig sind, wie die Beschwerdeführer unter Verweis auf andere Indizien darzulegen suchen. Darüber hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, denn die Feststellung des Sachverhalts einschließlich der erforderlichen Beweiswürdigung ist allein Sache der Fachgerichte. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es prinzipiell stets im Bereich des Möglichen liegt, dass prozessuale und materielle Wahrheit nicht übereinstimmen, wie die gegensätzlichen Würdigungen von Landgericht einerseits und Oberlandesgericht andererseits im vorliegenden Fall veranschaulichen.
Betroffen ist außerdem das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedenfalls insofern, als der Beschwerdeführer zu 1. nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts zugleich die Begehung einer Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) einräumen müsste. Darin liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, als dessen Teil das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt hat (vgl. BVerfGE 56, 37 ≪41 ff.≫; 95, 220 ≪241≫; 96, 171 ≪181≫). Zwar ist ein solcher Zwang nicht generell unzumutbar, insbesondere dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – schutzwürdige Belange Dritter betroffen sind. Die Anordnung von Zwangsmitteln kann aber im Einzelfall als unverhältnismäßig zu beanstanden sein (vgl. BVerfGE 56, 37 ≪49 f.≫).
(2) Mit diesen grundrechtlichen Positionen, insbesondere der Frage der Verhältnismäßigkeit ihrer Beeinträchtigung, hat sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt.
(a) Zwar kann die Klägerin des Ausgangsverfahrens für sich das für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Das Oberlandesgericht erörtert aber nicht, ob die eidesstattliche Versicherung nach §§ 259, 260 BGB insoweit nicht als milderes Mittel anzusehen ist, und ob der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Kundendaten nicht auch ohne weitere Auskünfte durch Vorlage einer entsprechenden Liste ausreichend bestimmt werden kann, so dass es nicht erforderlich wäre, den Beschwerdeführer zu 1. im Wege des Zwangsgeldes zu einer Auskunft bestimmten Inhalts zu zwingen. Soweit dadurch eine Identifizierung der entsprechenden Daten zumindest prinzipiell möglich ist, spricht das Interesse der Klägerin an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dafür, ihr auch ohne weitere Konkretisierung wenigstens den Versuch einer Zwangsvollstreckung zuzubilligen (allgemein Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 3. Aufl. 2007, § 704 Rn. 11). Im Hinblick darauf ist es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis Genüge getan ist, auch wenn die Auffindung der Daten durch den Gerichtsvollzieher mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden bleibt (dafür Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 883 Rn. 11; dagegen LG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 1994 – 5 O 4/94 –, CR 1995, S. 220 f.; ohne abschließende Festlegung AG Offenbach, Beschluss vom 27. Januar 1989 – 62 M 841/89 –, NJW-RR 1989, S. 445 f.).
(b) Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass der effektive Gewinn an Rechtsschutz auf Seiten der Klägerin durch die Zwangsgeldfestsetzung vergleichsweise gering ist. Selbst wenn man eine Pflicht zur erneuten Auskunft und Bezeichnung mindestens eines Datenträgers mit der Kundendatei annähme, bliebe es dem Beschwerdeführer zu 1. – zieht man die Möglichkeit in Betracht, dass seine Negativauskunft nicht der Wahrheit entspricht – ohne weiteres möglich, den Erfolg der Vollstreckung dennoch zu vereiteln, etwa indem er nicht alle der in seinem Besitz befindlichen Datenträger angibt. Insofern ist die Klägerin letztlich ohnehin darauf verwiesen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. In jedem Fall ist es ihr außerdem möglich, den bereits geltend gemachten und vom Oberlandesgericht dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzanspruch insbesondere mit Hilfe der von der Beschwerdeführerin zu 2. zu erteilenden Auskunft über die Kundenkontakte weiterzuverfolgen.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist unzulässig, da insoweit der Rechtsweg nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ausgeschöpft ist. Aus dem gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde an das Landgericht gerichteten Schriftsatz geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu 2. damit erstmals Auskunft über ihre Kundenkontakte erteilt hat, nachdem das Oberlandesgericht den aus ihrer Sicht zuvor missverständlich formulierten Gegenstand ihrer Auskunftspflicht erst im Beschluss vom 1. Februar 2010 dahingehend präzisiert hat, Auskunft über die Kundenkontakte sei unabhängig davon zu erteilen, ob die Kontaktaufnahme auf einer unerlaubten Nutzung der Kundendaten der Klägerin beruhe oder nicht. Im Hinblick auf diese nachträglich erteilte Auskunft steht ihr die Möglichkeit offen, den Erfüllungseinwand im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 3. Aufl. 2007, § 887 Rn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 888 Rn. 8). Da die Auskunft erst im Nachhinein erteilt wurde, steht dem auch die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Osterloh, Mellinghoff, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 2541989 |
AnwBl 2011, 49 |
GRUR-Prax 2011, 45 |