Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluß: keine Verletzung von Verfassungsrechten durch die Verurteilung eines ausländischen Mieters zur Beseitigung einer ohne Genehmigung installierten Parabolantenne (hier: Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft direkt gegen den Mieter)
Orientierungssatz
1a. Bei privatrechtlichen Streitigkeiten über die Installation von Parabolantennen muß der wertsetzende Charakter von GG Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 sowohl im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer als auch im Verhältnis zwischen vermietendem Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern berücksichtigt und gegen das eigentumsrechtlich geschützte Interesse an der Erhaltung des Wohnhauses in unverändertem Zustand abgewogen werden (vgl hierzu BVerfG, 1994-02-09, 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27 ≪35 ff≫).
1b. Die verfassungsrechtlich verbürgte Informationsfreiheit zwingt jedoch nicht dazu, diese Grundsätze auf Fälle zu übertragen, in denen die Eigentümergemeinschaft mit einem Beseitigungsbegehren unmittelbar den Mieter in Anspruch nimmt.
2a. Wenngleich das einfache Recht Wege eröffnet, den Wertgehalt der Informationsfreiheit auch in diesem Verhältnis zu berücksichtigen, so muß ein fachgerichtliches Urteil jedenfalls dann keinen Weg zur Lösung dieser Spannungssituation aufzeigen, wenn durch den Richterspruch eine Konfliktbewältigung auch nicht verstellt wird.
2b. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht in Fallkonstellationen, in denen die Möglichkeit besteht, über den vermietenden Eigentümer als Bindeglied einen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und dem Erhaltungsinteresse der Wohnungseigentümer zu schaffen, auf einer strikten Trennung der mietrechtlichen und der wohnungseigentumsrechtlichen Beziehungen beharrt.
2c. Die in dieser Lösung für den betroffenen Mieter liegenden Erschwernisse fallen nicht so stark ins Gewicht, daß sie mit GG Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar wären oder eine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 rechtfertigen könnten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BGB §§ 242, 535-536, 1004 Abs. 1-2; WoEigG § 22 Abs. 1, § 14 Nrn. 1, 3, § 43 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 19.07.1995; Aktenzeichen 15 S 4262/95) |
Fundstellen
Haufe-Index 543642 |
NJW 1996, 2858 |
AfP 1996, 410 |