Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 380 C 2398/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 14.01.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

BESCHLUSS:

Der Wert des Berufungsgegenstandes sowie der Streitwert werden festgesetzt auf 1.000 EUR.

 

Tatbestand

Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil trifft die Kammer die nachfolgenden Feststellungen entsprechend § 540 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO:

I.

Wegen der streitigen und nicht streitigen Feststellungen nimmt die Kammer Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Fürth.

Ergänzend stellt die Kammer fest:

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Klageseite in gewillkürter Prozessstandschaft handelt und dies nicht gerügt werden soll.

Die Parteien sind sich einig dass der Hund des Beklagten, ein Labrador, in der Wohnanlage … nicht störend bellt, keine nennenswerten Verschmutzungen hinterlässt und niemanden gefährdet. Auch in der Berufungsinstanz gab es kein Vorbringen etwa zur Frage, dass sich berechtigte Nutzer der Wohnanlage durch den Hund bedroht fühlen.

Aus dem Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung 2004 der Wohnanlage … vom 29.9.2004 in der Stadthalle … ergibt sich hinsichtlich Top 11 2004 folgender Antrag 11 a/2004:

„Die Hundehaltung wird ab 1.1.2005 generell untersagt. Ausgenommen von dem Verbot sind ausgebildete Blinden- und Behindertenhunde. Bereits vorhandene Hunde werden geduldet, sofern sie keine gravierende Belästigung für die Bewohner darstellen. Alle Hunde sind ab sofort innerhalb des Hauses und in der gesamten Außenanlage stets an der kurzen Leine zu führen. Das Mitführen eines Hundes im Gemeinschaftseigentum wird auf strafmündige Personen beschränkt. … Katzen …. Vermieter sind gehalten, ihren Mieter über diese Regelung zu informieren und diese bei einer Neuvermietung in den Mietvertrag aufzunehmen”.

Ergänzend gab sie an, dass in dem vom Beklagten bewohnten Block 70 Wohneinheiten bestehen. Von diesen seien ca. 40 % von Wohnungseigentümern als Eigner selbst bewohnt, die restlichen 60 % der Wohneinheiten seien vermietet. Es sei ihr keine weitere Hundehaltung bekannt.

Der Beklagte geht davon aus, dass noch drei weitere Hunde im Block gehalten werden.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Endurteil des Amtsgerichts Fürth vom 11.02.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klageseite und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klageseite trägt vor, die Störereigenschaft des Beklagten im Sinne des § 1004 BGB leite sich allein aus der beschlusswidrigen Hundehaltung des Beklagten ab. Die Hausverwaltung habe hieraus einen direkten Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, ohne dass es auf das Vorliegen weiterer Störungen ankäme.

Beide Parteien beantragen, die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin ist befugt, den Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten als Mieter im Zivilprozessweg geltend zu machen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist somit eröffnet (vgl. Staudinger, BGB, WEG § 13 Rdnr. 87). Die Berufung ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt.

Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass Fragen der Vertretung, der gewillkürten Prozessstandschaft und weitere prozessuale Fragen nicht zu prüfen sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird vertreten durch die Hausverwaltung. Da die Hausverwaltung den Rechten der Wohnungseigentümern Geltung verschaffen möchte, wird die Inhaberschaft des behaupteten Unterlassungsanspruchs sprachlich teilweise den Wohnungseigentümern, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung zugeordnet und insoweit diese Berechtigten teilweise synonym abgehandelt, soweit dies im jeweiligen Zusammenhang sinnvoll erscheint.

Das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts Fürth ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Klageseite steht kein Anspruch aus § 1004 BGB zur Seite, wonach sie einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten als Meter einer Wohneinheit hat, die im Tatsächlichen unstreitig nicht störende Hundehaltung künftig zu unterlassen.

Zu einem eventuellen Anspruch der Klageseite gegenüber dem Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt:

Eine maßgebliche Störung im Sinne des Störungsbegriffes des § 1004 BGB vermag die Klageseite nicht darzutun. Unstreitig gehen von dem Hund des Beklagten keine über seine bloße Anwesenheit hinausgehenden Beeinträchtigungen aus. Grundsätzlich unterfällt das Sondereigentum zwar gemäß § 34 Abs. 2 WEG auch dem Schutzbereich des § 1004 (Palandt, BGB, 68. Aufl., 2009, § 1004 Rdnr. 4). Die Kammer ist der Ansicht, dass die Hundehaltung durch den Beklagten, welche dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Jahre 2004 widerspricht, keine rechtswidrige Beeinträchtigung im Sinn...

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