Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.08.2011; Aktenzeichen 2-01 S 309/10) |
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.05.2011; Aktenzeichen 2-01 S 309/10) |
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 – 2-01 S 309/10 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 – 2-01 S 309/10 – wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2011 – 2-01 S 309/10 – wird damit gegenstandslos.
2. Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen erfolgloser Zwangsvollstreckung in eine Internet-Domain. Sie ist die Registrierungsstelle für die Top Level Domain „.de” und in dieser Funktion zuständig für die Registrierung und den Betrieb von Second Level Domains unter „.de”.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Gläubiger) erwirkte aufgrund eines Vollstreckungsbescheids gegen die W. AG (im Folgenden: Schuldner) wegen einer Forderung in Höhe von 1.611,87 EUR nebst Zinsen und Kosten am 21. August 2008 einen Pfändungsbeschluss mit folgendem Inhalt:
„Wegen dieser Ansprüche … werden die angeblichen Ansprüche und Rechte, insbesondere die Nutzungsrechte des Schuldners aus den durch die Registrierung bei dem Drittschuldner (der Beschwerdeführerin) abgeschlossenen Verträgen bezüglich der dem Schuldner erteilten Internet-Domain powertrade24.de einschließlich sämtlicher Rechte aus der vertraglichen Beziehung zur … (Beschwerdeführerin) – Drittschuldner – gepfändet.
Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner Leistungen aus dem Vertragsverhältnis betreffend der Überlassung der o.a. Internet-Domains zu erbringen.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte, insbesondere der Nutzungs- und Gestaltungsrechte, zu enthalten.”
Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2008 zugestellt. Sie teilte dem Gläubiger umgehend mit, dass sie nicht Drittschuldnerin sei und keine Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abgeben werde.
Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren hatte sie bereits mit Schreiben vom 27. August 2008 und mit gleichlautender Email vom selben Tag an den Schuldner beziehungsweise dessen administrative Ansprechpartnerin (Admin-c) den Domainvertrag gekündigt, weil der Inhaber der Domain unter der bei ihr registrierten Anschrift nicht zu erreichen gewesen sei. Am 25. September 2008 löschte sie die Domain, die noch am selben Tag für einen anderen Inhaber neu registriert und danach weiter übertragen wurde.
Mit Beschluss vom 26. November 2008 ordnete das Vollstreckungsgericht die Verwertung der Domain im Wege der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher über eine Internetauktionsplattform an und stellte den Schätzwert auf 2.500 EUR fest. Die Verwertung scheiterte daran, dass die Domain nicht mehr für den Schuldner registriert war.
2. Der Gläubiger erhob daraufhin Klage gegen die Beschwerdeführerin, mit der er Schadensersatz in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich Vollstreckungs- und Rechtsanwaltskosten begehrte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Gläubigers änderte das Landgericht Frankfurt am Main das amtsgerichtliche Urteil durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 9. Mai 2011 ab und verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Zahlung. Der Schadensersatzanspruch des Gläubigers ergebe sich aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Drittschuldner sei jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung des gepfändeten Rechts erforderlich sei oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt werde. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kunden bestehe ein Dauerschuldverhältnis, aus dem sich verschiedene näher bezeichnete Pflichten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kunden ergäben.
Auch Sinn und Zweck der Pfändungsvorschriften sprächen für die Drittschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin. So solle der Drittschuldner mittels eines Verfügungsverbotes daran gehindert werden, über die gepfändete Forderung zu verfügen, um einen Verlust der Forderung zu verhindern. Im vorliegenden Fall wäre durch Befolgung des in dem Pfändungsbeschluss enthaltenen Arrestatoriums nach § 829 Abs. 1 ZPO durch die Beschwerdeführerin eine Übertragung der Domain und damit letztendlich eine Veränderung, Verringerung oder ein Erlöschen der Ansprüche des Schuldners gerade verhindert worden. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob dem Schuldner zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung am 2. September 2008 die fristlose Kündigung der Beschwerdeführerin vom 27. August 2008 bereits zugegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe für den Zugang der Kündigung beim Schuldner keinen Beweis angeboten. Zudem wäre es ihr im Hinblick auf das ihr jedenfalls vor Löschung und Übertragung der Domain zugestellte Arrestatorium auch bei Zugang der Kündigung verboten gewesen, eine Löschung und die Übertragung auf andere vorzunehmen.
Für eine Drittschuldnerstellung der Beklagten spreche schließlich der Zweck des § 840 ZPO, durch den die Gläubigerbelange gewahrt werden sollten, indem der Gläubiger sich aufgrund der Auskunftserteilung durch den Drittschuldner über den Bestand und Wert der gepfändeten Forderung informieren und sein weiteres Vorgehen darauf einstellen könne.
Nach alledem schulde die Beschwerdeführerin dem Gläubiger den Ersatz des Schadens, der diesem durch die vereitelte Vollstreckung und die vergeblichen Vollstreckungsversuche entstanden sei. Gegen die Schadensberechnung des Gläubigers und die Schätzung des Verkaufswertes der Domain im Verwertungsbeschluss habe die Beschwerdeführerin nur pauschale und damit unbeachtliche Einwendungen erhoben.
Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 19. August 2011 zurück.
Entscheidungsgründe
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Das Landgericht sei von dem eindeutigen Wortlaut des § 840 ZPO abgewichen, ohne dies begründet zu haben und ohne dass sich ein Grund hierfür aus den Besonderheiten des Falles ergebe. Es gehe nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin als (vermeintliche) Drittschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht nachgekommen sei, sondern stelle als tatbestandliche Handlung die (angebliche) Vereitelung der Zwangsvollstreckung durch die Beschwerdeführerin fest. § 840 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichte den Drittschuldner weder zu einem Verfügungs- noch zu einem Kündigungsverbot oder einer Erhaltungspflicht. Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasse nur solchen Schaden, der kausal durch die Nichterfüllung der Auskunftspflicht entstanden sei.
Wenn man dennoch unterstelle, dass ein Verstoß gegen § 857 Abs. 1 in Verbindung mit § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Schadensersatzanspruch nach § 857 Abs. 1 in Verbindung mit § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auslösen könne, sei das Landgericht ferner vom Wortlaut des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgewichen, indem es eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Sicherung der Domain angenommen habe, für die weder der Pfändungsbeschluss noch § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anhaltspunkte böten. Gegen das mit dem Pfändungsbeschluss allein ausgesprochene Leistungsverbot habe die Beschwerdeführerin nicht verstoßen.
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten zudem auf Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Insbesondere habe das Landgericht weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 857 in Verbindung mit § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie zum Inhalt des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO und des darauf beruhenden Pfändungsbeschlusses berücksichtigt noch ihr Beweisangebot für den Zugang der Kündigung und ihren Sachvortrag zur Schadenshöhe zur Kenntnis genommen.
III.
Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden. Die Landesregierung Hessen hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Der Gläubiger sieht die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG als nicht gegeben an und hat im Übrigen seinen fachgerichtlichen Vortrag wiederholt.
IV.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪13 f.≫; 96, 189 ≪203≫).
b) Nach diesen Maßstäben verletzt das angegriffene Urteil die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot.
aa) Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.
(1) Das gilt allerdings nicht, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei Drittschuldnerin im Sinne von § 840 ZPO in Verbindung mit § 857 Abs. 1 ZPO. Von einer willkürlichen Missdeutung einer Norm kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫; 96, 189 ≪203≫). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal Drittschuldner erfüllt. Das Landgericht hat ausführlich begründet, warum die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin anzusehen ist. Als sachlichen Grund dafür hat es insbesondere nach Eintragung der Domain in das Register der Beschwerdeführerin und den Primary Nameserver fortdauernde, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05, WM 2005, S. 1849) anerkannte Leistungs- und Nebenpflichten der Beschwerdeführerin aus dem Domainvertrag mit dem Schuldner sowie das auch bei dem konkret gepfändeten Recht bestehende Interesse des Gläubigers an der unmittelbaren Information über dessen Bestand und Wert durch den Vertragspartner des Schuldners angeführt. Unabhängig davon, wie die einfache Rechtslage richtigerweise zu beurteilen ist, gibt es deshalb insoweit jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung durch das Landgericht.
(2) Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist dagegen die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführerin hafte als Drittschuldnerin gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 857 Abs. 1 ZPO in Höhe des zu vollstreckenden Betrages nebst Kosten, weil sie den Verlust des gepfändeten Rechts nicht verhindert und durch Löschung und Übertragung der Domain auf einen Dritten die Vollstreckung vereitelt habe.
Nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden. Gemäß § 840 Abs. 1 ZPO trifft ihn die Verpflichtung, bestimmte Erklärungen unter anderem zum Bestand des gepfändeten Rechts und zu seiner Leistungsbereitschaft sowie zu etwaigen Ansprüchen Dritter abzugeben. Der nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersatzfähige Schaden muss kausal durch eine Verletzung dieser Erklärungspflicht verursacht worden sein. Dazu enthält das angegriffene Urteil keine nachvollziehbaren Erwägungen.
(a) Zum einen ergibt sich aus dem Urteil nicht, in welchem Handeln oder Unterlassen das Landgericht konkret die schadensverursachende Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin sieht. Insoweit führt die angegriffene Entscheidung lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin dem Kläger den Ersatz des Schadens schulde, der diesem durch „die vereitelte Vollstreckung und die vergeblichen Vollstreckungsversuche” entstanden sei.
Falls das Landgericht in der – unstreitigen – Verweigerung einer Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsvereitelung durch die Beschwerdeführerin sehen sollte, fehlt hierfür jede Begründung. Eine solche Erklärung hätte nur beinhaltet, dass Ansprüche des Schuldners gegen die Beschwerdeführerin aus dem Domainvertrag aufgrund der kurz zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr bestehen. Daraus hätte sich also ergeben, dass die Vollstreckung von Anfang an ins Leere gelaufen ist. Durch das Unterlassen dieser Erklärung kann deshalb allenfalls die Vollstreckung des Gläubigers in andere Vermögensobjekte, nicht aber die weitere Vollstreckung in die gepfändeten Rechte vereitelt worden sein.
Falls dagegen die Begründung des Landgerichts dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es die haftungsbegründende Handlung der Beschwerdeführerin in der Kündigung des Domainvertrags gegenüber dem Schuldner und der nachfolgenden Löschung der Domain sowie Neuregistrierung für einen Dritten sieht, erschließt sich die normative Anknüpfung für einen darauf gestützten Schadensersatzanspruch nicht. Die Haftung gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO knüpft ausdrücklich allein an die Nichterfüllung der Erklärungspflicht gemäß § 840 Abs. 1 ZPO an. Zu einer erweiternden Auslegung der Norm als Haftungsgrundlage für sonstige Pflichtverletzungen verhält sich das angegriffene Urteil nicht.
(b) Zum anderen enthält es keine nachvollziehbare Begründung zur Ursächlichkeit der angenommenen Pflichtverletzung für die geltend gemachten Schadenspositionen. Die Begründung des Landgerichts beschränkt sich auch hierbei auf die bloße Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem Gläubiger den Ersatz des Schadens schulde, der diesem durch die vereitelte Vollstreckung und die vergeblichen Vollstreckungsversuche gemäß der mit der Klageschrift vorgelegten schlüssigen Forderungsaufstellung entstanden sei. Um welche konkreten Schadenspositionen es sich handelt und ob und in welchem Umfang deren Entstehung auf der Verweigerung einer Drittschuldnererklärung oder einer sonstigen Pflichtverletzung beruht, lässt das Landgericht offen, obwohl der Sachverhalt eine nähere Auseinandersetzung damit geboten hätte.
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei einer richtigen Auskunft des Drittschuldners – hier der Beschwerdeführerin – gestanden hätte. Die Schadensersatzpflicht des Drittschuldners umfasst dabei nicht den Schaden, der dem Gläubiger dadurch erwächst, dass er keine Erfüllung erlangt, weil die Forderung beziehungsweise das gepfändete Recht nicht besteht oder mit Einwendungen beziehungsweise Einreden behaftet ist und die Vollstreckung somit ins Leere geht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1977 – VIII ZR 76/76 –, juris, Rn. 25; Urteil vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 79/09 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 13. Dezember 2012 – IX ZR 97/12 –, juris, Rn. 10 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 840 Rn. 13). § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hätte deshalb eine Differenzierung geboten zwischen solchen Schadenspositionen, die auch bei Abgabe einer Drittschuldnererklärung eingetreten wären, und solchen, die auf dem Unterlassen der Drittschuldnererklärung beruhen (z.B. die Kosten des vergeblichen Verwertungsversuchs). Dass jegliche Ausführungen dazu fehlen, lässt auf ein krasses Fehlverständnis der angewendeten Norm schließen.
bb) Gleiches gilt, soweit das Landgericht § 829 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 857 Abs. 1 ZPO ein Verbot zulasten der Beschwerdeführerin entnimmt, den Domainvertrag mit dem Schuldner zu kündigen sowie in der Folge die Domain zu löschen und für einen Dritten neu zu registrieren.
(1) Schon der Ansatz des Landgerichts, nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO solle der Drittschuldner „mittels eines Verfügungsverbotes daran gehindert werden, über die gepfändete Forderung zu verfügen, um einen Verlust der Forderung zu verhindern”, ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar. Das Verfügungsverbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO richtet sich an den Schuldner als den verfügungsberechtigten Inhaber der Forderung. Dem Drittschuldner ist gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich verboten, an den Schuldner zu zahlen oder – im Anwendungsbereich von § 857 ZPO – in anderer Weise Leistungen an den Schuldner zu erbringen. Zur Verfügung über das gepfändete Recht ist er auch ohne Pfändung von Rechts wegen nicht in der Lage. Allenfalls kann sich aus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Verbot an den Drittschuldner ergeben, die notwendige Mitwirkung an einer dem Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuwiderlaufenden Verfügung des Schuldners zu unterlassen, hier etwa, eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Landgericht als Beleg für seine Auffassung zitierten Aufsatz von Stadler (MMR 2007, S. 71 ≪72≫). Eine Übertragung der Domain durch den Schuldner ist hier aber unstreitig gerade nicht erfolgt. Es erschließt sich deshalb in keiner Weise, weshalb durch eine Befolgung des „in dem ihr zugestellten Pfändungsbeschluss enthaltenen Arrestatoriums nach § 829 Abs. 1 ZPO durch die Beklagte als Drittschuldnerin eine Übertragung der Domain, und damit letztendlich eine Veränderung, Verringerung oder ein Erlöschen der Ansprüche des Schuldners, verhindert worden wäre.”
(2) Die Rechtsstellung des Drittschuldners im Verhältnis zu seinem Gläubiger – dem Vollstreckungsschuldner – verändert sich im Übrigen nicht. Einwendungen und Einreden gegen die Forderung beziehungsweise das gepfändete Recht, die bisher gegen den Vollstreckungsschuldner begründet waren, können gemäß §§ 404 ff. BGB auch dem Vollstreckungsgläubiger entgegengehalten werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 829 Rn. 19; § 836 Rn. 6; MüKoZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, § 835 Rn. 20; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – IX ZR 89/84 –, juris, Rn. 11). Steht dem Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung ein Kündigungsrecht gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu, dessen Ausübung das gepfändete Recht zum Erlöschen bringt, wird er folglich daran durch die Pfändung nicht gehindert. Die Auffassung des Landgerichts, es wäre der Beschwerdeführerin selbst bei Zugang der Kündigung vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses verboten gewesen, eine Löschung der Domain und die Übertragung auf einen Dritten vorzunehmen, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Wenn sie schon vor der Pfändung nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner zu leisten brauchte, schuldete sie auch dem Vollstreckungsgläubiger nicht mehr als die Abgabe einer dahingehenden Erklärung nach § 840 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Sollte dagegen – wie das Landgericht alternativ annimmt – die Kündigung der Beschwerdeführerin unwirksam und diese deshalb zur Löschung der Domain nicht berechtigt gewesen sein, läge auch in diesem Verhalten kein Verstoß gegen das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO – die Beschwerdeführerin hätte dann gerade nicht an den Schuldner geleistet –, sondern vielmehr eine Nichterfüllung der fortbestehenden vertraglichen Ansprüche des Schuldners. Soweit dem Schuldner deshalb ein Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) zustehen sollte, hätte das Landgericht unter anderem die weitere Frage beantworten müssen, ob auch ein solcher Anspruch vom Pfändungsbeschluss umfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 – V ZR 269/98 –, juris, Rn. 10 f.). Keiner dieser Aspekte wird vom Landgericht auch nur ansatzweise erörtert, so dass seine Schlussfolgerungen aus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar sind.
2. Ob das angegriffene Urteil zudem auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht, bedarf keiner Entscheidung, weil es bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufzuheben ist.
3. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 beruht auf § 93c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main über die Anhörungsrüge vom 19. August 2011 wird damit gegenstandslos. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Gerhardt, Hermanns, Müller
Fundstellen