Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 – 1 BvQ 30/06 –, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 – 1 BvQ 33/06 –, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 –, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 –, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 –, juris). Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 ≪90≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 –, juris).
Den genannten Anforderungen genügt der Antrag nicht. Es fehlt insbesondere an einer hinreichenden Begründung.
Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫). Dieser muss in einer Weise vorgetragen sein, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift sowie der ihr beigefügten Anlagen in der Lage ist, zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪288≫; 99, 84 ≪87≫). Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 ≪327≫; 88, 40 ≪45≫; 93, 266 ≪288≫; für den vorgelagerten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 – 1 BvQ 4/10 –, juris).
Der Antragsteller unterlässt jedoch eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der begehrten Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen in seiner Antragsschrift. Im Hinblick auf die Frage der Gewährung von Ausgang, Urlaub oder Ausführungen setzt sich der Antragsteller insbesondere nicht damit auseinander, ob in seinem Fall eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09 –, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 851/11 –, NStZ-RR 2012, S. 387). Auch aus der übersandten Anlage lässt sich dazu nichts entnehmen.
2. Zudem gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 – 2 BvQ 59/02 –, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 – 2 BvQ 84/09 –, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 – 2 BvQ 26/14 –, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 – 2 BvQ 22/15 –, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 –, juris; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder – wie hier – im Vorfeld eines solchen Verfahrens kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.
An entsprechenden Darlegungen des Antragstellers fehlt es hier. Zwar trägt er vor, dass er bei dem zuständigen Landgericht „seit” dem 28. Oktober 2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestellt habe, über den eine Entscheidung noch nicht ergangen sei. Jedoch hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er das Landgericht über den weiteren Verlauf der Ereignisse, insbesondere den Anruf der Klinik am 2. November 2015, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Mutter betreffend, informiert habe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Landau, Kessal-Wulf, König
Fundstellen