Entscheidungsstichwort (Thema)

Verurteilung wegen Beleidigung

 

Verfahrensgang

BayObLG (Zwischenurteil vom 22.09.2000; Aktenzeichen 5St RR 299/00)

LG München I (Urteil vom 05.05.2000; Aktenzeichen 19 Ns 263 Js 222944/99)

AG München (Urteil vom 09.12.1999; Aktenzeichen 853 Cs 263 Js 222944/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung, die Zurückweisung seiner Anträge auf Zeugenvernehmungen als unzulässige Beweisermittlungsanträge verstoße gegen den im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entspricht. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) genügt ist, weil der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Beweisanträge nicht mitgeteilt hat. Zum Rechtsweg vor den Strafgerichten gehört ferner, dass der Beschwerdeführer die vermeintlichen Verfassungsverstöße in zulässiger Weise im Revisionsverfahren gerügt hat. Insoweit fehlt es an jedem Vortrag. Der Beschwerdeführer hat weder seine Revisionsbegründung vorgelegt noch ihren Inhalt wieder gegeben.

III.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch lückenhafte und substanzlose Verfassungsbeschwerden, die darauf abzielen, das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz zu benutzen, behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann (stRspr; vgl. nur Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 – 1 BvR 1559/99 – und vom 12. September 2000 – 2 BvR 1466/00 – = EuGRZ 2000, S. 493). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, wenigstens durch seinen anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen und zum Umfang der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher anwaltlicher Beratung beruhen, mag der Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Regressanspruch geltend machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Broß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565428

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