Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 5 B 392/04) |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots.
I.
1. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 meldete der Antragsteller bei der Versammlungsbehörde für den 13. und 20. März 2004 die Durchführung zweier Aufzüge mit Kundgebungen in Bochum unter dem Motto an: “Stoppt den Synagogenbau – 4 Millionen fürs Volk!”.
a) Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 verbot die Versammlungsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der Versammlung sowie jede Ersatzveranstaltung an diesem oder einem anderen Tag innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Versammlungsbehörde. In dem Bescheid heißt es unter anderem: Die angemeldeten Versammlungen seien zu verbieten, weil nach gegenwärtiger Kenntnislage die öffentliche Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet sei. Nur durch ein versammlungsrechtliches Verbot könne die Menschenwürde, insbesondere die der jüdischen Mitbürger, hinreichend geschützt werden. Die Thematik der geplanten Versammlung sei geeignet, eine spezifische Provokationswirkung zu entfalten. In der Nacht von dem 9. auf den 10. November 1938 – der so genannten Reichspogromnacht – sei die jüdische Synagoge in Bochum bis auf die Grundmauern niedergebrannt worden. Der geplante Neubau der zerstörten Synagoge in Bochum stehe bildhaft für eine deutliche Abwendung gegenüber der in der NS-Zeit in Deutschland begangenen Verbrechen. Eine Synagoge sei ein Symbol des praktizierten jüdischen Glaubens. Durch die gewählte Formulierung des Versammlungsthemas werde bei der Bevölkerung der Eindruck erweckt, Juden seien nicht Teil unserer Gesellschaft und damit des Volkes.
b) Der Antragsteller erhob gegen die Verbotsverfügung Widerspruch und stellte mit Erfolg beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Das Oberverwaltungsgericht änderte auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Seine Entscheidung stützt es insbesondere auf die Einschätzung, dass die geplante Versammlung ausweislich ihres Mottos und des Textes des Versammlungsaufrufs den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB erfülle und somit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege.
2. In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG tritt der Antragsteller den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts entgegen und legt insbesondere dar, es ginge nicht um die Verhinderung des Baus einer Synagoge in Bochum als solcher, sondern um den Einsatz von 4 Millionen Euro Steuergeldern für diesen Zweck.
Mit Schriftsatz vom 9. März 2004 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass der Antragsteller das Versammlungsmotto geändert habe in “Keine Steuermittel für den Synagogenbau! In Bochum soll eine Synagoge gebaut werden. Wir sagen nein!”. Der Text des Versammlungsaufrufs bleibe im Wesentlichen gleich. Am Ende heiße es jetzt: “Wir fordern: 4 Millionen Euro für die Allgemeinheit”.
Der Versammlungsbehörde und dem Oberverwaltungsgericht ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Sie haben keinen Anlass zur Korrektur ihrer rechtlichen Bewertungen gesehen.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führen im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ≪216≫; 36, 37 ≪40≫). Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt.
Tragfähig ist unter den vom Oberverwaltungsgericht genannten Begründungen nur die, dass die geplante Versammlung gegen die strafrechtliche Bestimmung des § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) und damit gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG verstoße. Dem liegt eine Tatsachenwürdigung zu Grunde, die jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam ist. Verbleibende Zweifel sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.
Das Oberverwaltungsgericht führt im Zuge der strafrechtlichen Subsumtion aus, dass das Versammlungsmotto die in Deutschland lebenden Mitbürger jüdischen Glaubens in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zum “Volk” gehörend aus der staatlichen Gemeinschaft ausgrenze. Es verletze dadurch in eklatanter Weise den sozialen Wert- und Achtungsanspruch der deutschen Juden und damit deren Menschenwürde. Es störe damit zugleich das friedliche Miteinander von Juden und Nicht-Juden in Deutschland. Das Versammlungsmotto richte sich in hetzerischer Weise gegen eine Glaubensgemeinschaft, die durch ihre Verfolgung im “Dritten Reich” besonders gekennzeichnet sei. Zwar lasse sich dem Versammlungsmotto auch eine finanzpolitische Forderung des Inhalts entnehmen, den Neubau der Synagoge jedenfalls nicht mit Steuermitteln zu unterstützen. Diese Lesart nehme dem Aufruf jedoch nicht ihren aggressiven und hetzerischen Charakter und verändere nicht das Ziel der Ausgrenzung der in Deutschland lebenden jüdischen Mitbürger mit volksverhetzender Intention. Dem Antragsteller gehe es darum, dass die geplante Synagoge überhaupt nicht gebaut werden solle, wie der weitere Text des Versammlungsaufrufs belege (“In Bochum soll eine Synagoge gebaut werden. Wir sagen Nein!”).
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass beschränkende Auflagen als milderes Mittel vorliegend ausscheiden. Solche Auflagen können die Modalitäten der Durchführung der Versammlung betreffen. Das inhaltliche Anliegen einer Versammlung darf durch behördliche Auflagen oder gerichtliche Maßgaben aber nicht verändert werden. Es ist vielmehr Sache des Veranstalters, sein Selbstbestimmungsrecht über das Anliegen einer Versammlung zu nutzen. Dabei kann er rechtliche Bedenken gegen die vorgesehenen Inhalte aufgreifen und gegebenenfalls selbst Veränderungen vornehmen, um einen Verstoß der Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit auszuschließen.
Die zwischenzeitlich erfolgte Veränderung des Versammlungsmottos und -aufrufs gibt keinen Anlass, die Gefahrenlage anders einzuschätzen. Zwar dürfte das dem Bundesverfassungsgericht mit Schriftsatz vom 9. März 2004 übermittelte Versammlungsmotto in Verbindung mit dem Versammlungsaufruf nicht mehr den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Die rechtliche Würdigung des zu erwartenden Versammlungsgeschehens kann jedoch nicht davon absehen, dass der alte Versammlungsaufruf mit dem alten Versammlungsmotto weiterhin in Veröffentlichungen enthalten ist, die dem Antragsteller direkt zuzurechnen sind oder die ihm erkennbar auf die von ihm geplante Versammlung verweisen, ohne dass er den dort enthaltenen Angaben entgegentritt. Der Antragsteller muss einkalkulieren, dass Aufrufe Einfluss auf die Teilnehmerschaft einer Versammlung und das erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben, und gegebenenfalls deutliche Signale setzen, um dem Eindruck entgegenzuwirken, sein Anliegen werde in den Aufrufen zutreffend wiedergegeben (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3051 ≪3053≫). Daran fehlt es vorliegend. So ist schon der auf der Internetseite des Antragstellers veröffentlichte Flugblattaufruf (www.gegenoffensive2004.de) inhaltlich unverändert geblieben. Gleiches gilt für die Internetseite www.widerstandnord.com, auf der unter der Rubrik “Termine” zur Demonstration des Antragstellers unter dem alten Motto aufgerufen wird. Auf Grund solcher Veröffentlichungen besteht weiterhin Anlass für die Besorgnis, die geplante Versammlung werde die in diesen Aufrufen enthaltenen Inhalte verfolgen. Diese aber hat das Oberverwaltungsgericht als Volksverhetzung bewertet, ohne dass dies im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren als offensichtlich fehlsam beanstandet werden kann.
Für die im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG zu treffende Folgenabwägung gibt es nach alledem keinen Spielraum. Das öffentliche Interesse an dem Verbot der Versammlung überwiegt das Interesse des Antragstellers an deren Durchführung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1338731 |
NJW 2004, 3032 |
NVwZ 2004, 1111 |
NVwZ 2004, 583 |
DVBl. 2004, 697 |
UPR 2004, 383 |
FuNds 2005, 273 |