Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Tatbestand
A.
I.
1. In einem Bund-Länder-Streit wendet sich die hessische Landesregierung gegen den Bund mit dem Antrag, der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ohne Beteiligung der Länder den Aufbau eines Kompetenzzentrums und die Einrichtung eines Expertenpools zur Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der Umsetzung der Bologna-Reformen durch die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zu fördern. Vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sind hierfür bis zum Jahr 2007 Bundesmittel in Höhe von 4,4 Millionen Euro vorgesehen. Vom 1. April 2005 an sollen 20 ausgewählte Hochschulen Mittel zur Beschäftigung von “Bologna-Experten” durch die HRK erhalten. Die Förderung soll unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Hochschulen bis zum Wintersemester 2007/2008 Bachelor- und Masterstudiengänge (Bakkalaureus und Magister) flächendeckend einführen. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung einer am 19. Juni 1999 von Bildungsministern aus 29 europäischen Staaten in Bologna abgegebenen Erklärung, in der die Hauptziele eines Prozesses zur Harmonisierung des Hochschulwesens in Europa formuliert wurden.
2. Im Juni und Juli 2004 waren die Gremien der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung mit dem Angebot des Bundes befasst, weitere Mittel zur Förderung von Maßnahmen, die die nationale Umsetzung des Bologna-Prozesses unterstützen, zur Verfügung zu stellen. In der Sitzung des Ausschusses “Bildungsplanung” vom 1. Juni 2004 in Bonn wies der Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Forschung darauf hin, dass der Bund bereit sei, bis zu 50 % der Kosten für Akkreditierungsverfahren zu übernehmen. Falls jedoch bis zur Sitzung der Bund-Länder-Kommission am 5. Juli 2004 kein Einvernehmen hergestellt sei, werde der Bund seinerseits Förderaktivitäten zur Unterstützung der nationalen Umsetzung des Bologna-Prozesses entfalten. In dieser Sitzung hielten die Länder ein gemeinsames Programm zur Beschleunigung des Akkreditierungsverfahrens nicht für erforderlich. Eine Vereinbarung entsprechenden Inhalts wurde nicht abgeschlossen.
3. Die HRK stellte ihren Mitgliedshochschulen mit der seit 1. Mai 2004 vom BMBF geförderten “Service-Stelle Bologna” eine erste zentrale Beratungseinrichtung zur Verfügung. Im August 2004 schloss die HRK die Entwicklung ihrer Projektidee für das “Kompetenzzentrum Bologna” ab. Dieses umfasst im Einzelnen die Arbeitsschwerpunkte
– Programm “Bologna-Experten für deutsche Hochschulen”,
– Vernetzungsaktivitäten, Auswertung des Prozesses, Nutzbarmachung der Ergebnisse für alle Hochschulen und
– Intensivierung und Ausweitung des überregionalen/überörtlichen Beratungsangebots der HRK.
4. Bei der HRK handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von deutschen Hochschulen, mit dem ein Zusammenwirken der Mitglieder in den Bereichen Forschung und Lehre, wissenschaftliche Weiterbildung, Technologie- und Wissenstransfer und internationale Kooperation sowie zur Vertretung und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und Belange erreicht werden soll. Gemäß § 1 Abs. 2b ihrer Ordnung obliegt der HRK vor allem die Information ihrer Mitgliedshochschulen über hochschulpolitische Entwicklungen und Problemstellungen. Sie finanziert ihre laufenden Aufgaben im Wesentlichen durch die Stiftung zur Förderung der HRK. Zweck dieser Stiftung ist die Bereitstellung der Personal- und Sachmittel zur Erfüllung der Aufgaben der HRK. Die Stiftung finanziert sich überwiegend durch Zuschüsse des Bundes und der Länder. Die Einzelheiten sind in der Verwaltungsvereinbarung der Länder über die Gewährung von Zuwendungen an die Stiftung zur Förderung der Hochschulrektorenkonferenz vom 4. Dezember 1992 geregelt.
5. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 bewilligte das BMBF der Stiftung eine nicht rückzahlbare Zuwendung für das Vorhaben “Aufbau eines Kompetenzzentrums und Einrichtung eines Expertenpools zur Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der konkreten Umsetzung der Bologna-Reformen” aus dem Bundeshaushalt, Einzelplan 30, Kapitel 3004, Titel 68507, Haushaltsjahr 2004 (vgl. BTDrucks 15/1500 ≪Einzelplan 30≫, S. 43 f.), für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2007 in Höhe von bis zu 4.433.248,00 Euro als zweckgebundene Projektförderung. Der Bescheid nimmt auf einen entsprechenden Förderantrag der HRK vom 4. Oktober 2004 Bezug, in dessen Vorhabenbeschreibung die Einführung einer weitgehend flächendeckenden, gestuften Studienstruktur bei den am Programm beteiligten Hochschulen bis spätestens zum Wintersemester 2007/2008 als Ziel formuliert wird. Die Stiftung ist als Empfängerin der Zahlungen, die HRK als ausführende Stelle bestimmt. Die Finanzierung selbst wird über die Stiftung abgewickelt.
6. Mit dem Programm sollen alle Mitgliedshochschulen der HRK unterstützt werden. Da hierfür jedoch nicht in ausreichendem Umfang Mittel zur Verfügung stehen, entschloss sich die HRK zu der Ausschreibung eines “Wettbewerbs mit Dominoeffekt”. Die ausgesuchten Hochschulen sollen best-practice-Verfahren entwickeln und Empfehlungen zu Prozessen und operativen Umsetzungsproblemen geben, die anschließend allen Hochschulen zur Verfügung gestellt werden. Mit Rundschreiben vom 23. Oktober 2004 lud die HRK ihre Mitgliedshochschulen ein, sich an der bis zum 8. Dezember 2004 laufenden Ausschreibung für das Förderprogramm “Bologna-Experten für deutsche Hochschulen” zu beteiligen. Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise wie folgt:
HRK Hochschulrektorenkonferenz
Die Stimme der Hochschulen
Ausschreibung
Förderprogramm ‘Bologna-Experten für deutsche Hochschulen’
…
Das HRK-Förderprogramm ‘Bologna-Experten für deutsche Hochschulen’ hat das Ziel, die Hochschulen bei einer möglichst umfassenden Umsetzung der Bologna-Reformen wirkungsvoll zu unterstützen.
Es werden 20 Hochschulen, die bis spätestens zum WS 07/08 planen, Bachelor- und Masterstudiengänge in einem hochschulweiten Prozess flächendeckend einzuführen und die Immatrikulation in Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge zeitgleich einzustellen, mit umfangreichen Personal- und Sachmitteln unterstützt. Mit Hilfe des Programms erhalten 20 Hochschulen die Möglichkeit, Bologna-Experten zu beschäftigen, die die Aufgabe haben, den Reformprozess innerhalb der Hochschule organisatorisch zu begleiten und die Fachbereiche inhaltlich zu beraten und zu unterstützen. Dabei obliegt ihm/ihr vor allem die Verzahnung und Koordination der Einzelaktivitäten in der Hochschule und die Rückbindung an nationale und internationale Erfahrungen.
Das Förderprogramm ‘Bologna-Experten für deutsche Hochschulen’ ist eine Aktionslinie des ‘Kompetenzzentrums Bologna-Reformen’, das mit Finanzierung des BMBF bei der HRK aufgebaut wird.
…
Hochschulen, die im Rahmen dieses Programms gefördert werden, verpflichten sich, im Zeitraum vom 1. April 2005 – 31. März 2007 folgende Maßnahmen umzusetzen:
– Umstellung des Studienangebots auf das zweistufige System mit Aufnahme des Studienbetriebs bis WS 2007/2008
– Modularisierung der Studiengänge
– Einführung von ECTS
– Einführung des Diploma Supplements
– Einleitung der Akkreditierung der Studiengänge
– Evaluation des Prozesses.
Die 20 Experten sind in einem Netzwerk organisiert und werden von der HRK-Service-Stelle unterstützt. Die Erfahrungen in den Hochschulen sollen evaluiert, bei der HRK zusammengeführt und allen Interessierten zugänglich gemacht werden. Die Auswahl der Experten wird durch die HRK in Zusammenarbeit mit den für eine Förderung ausgewählten Hochschulen durchgeführt. Die Stellen werden ausgeschrieben, die Hochschulen können jedoch auch Kandidaten vorschlagen. Ziel ist es, die Administration bedarfsgerecht, einfach und flexibel zu gestalten.
Umfang der Förderung:
Die Förderung umfasst pro Hochschule folgende Leistungen:
– Finanzierung eines/r Koordinators/in (BAT IIa/Ib) für 2 Jahre
Ausstattung der Stelle beinhaltet:
– EDV-Ausstattung,
– bis zu 6.100 Euro Sachmittel,
– bis zu 4.000 Euro Reisekosten,
– bis zu 7.000 Euro für hochschulinterne Fortbildungsveranstaltungen/Workshops,
– bis zu 12.000 Euro für die Evaluierung der Reformmaßnahmen,
– Teilnahme an einer Einführungswoche und regelmäßigen Vernetzungstreffen.
Leistung der Hochschule:
Die Hochschule stellt kostenlos ein Büro sowie die Kommunikationsinfrastruktur und Leitungskosten zur Verfügung.
Förderzeitraum:
1. April 2005 bis 31. März 2007
Teilnahmevoraussetzung:
An der Ausschreibung können alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen teilnehmen, die durch Beschluss des dafür zuständigen Organs die Umstellung aller Studiengänge auf die Bachelor- und Masterstruktur bis zum Wintersemester 2007/2008 planen, je nach ministerieller Vorgabe des Bundeslandes einschließlich der Lehrerbildung. Dieser Beschluss kann bis zum 15.12.2004 nachgereicht werden. Nicht berücksichtigt werden hier Staatsexamensstudiengänge in der Medizin und Jura. …
…
Auswahlkriterien:
Über die Auswahl der Anträge entscheidet eine Auswahlkommission mit Vertretern der Wissenschaftseinrichtungen, sowie Hochschulangehörigen aus dem In- und Ausland. Kriterien sind die Konsistenz des Konzeptes unter Einbindung aller Akteure der Hochschule, sowie die Realisierbarkeit des Zeitplans.
7. Die Bundesministerin für Bildung und Forschung gab mit Presseerklärung vom 2. November 2004 die Einrichtung eines Beratungsnetzes für die Umstellung auf Bachelor- und Master-studiengänge bei der HRK bekannt. Um Teilnahme an dem Förderprogramm könnten sich alle Hochschulen bewerben, die nachwiesen, dass sie die Einführung der internationalen Studiengänge bis zum Wintersemester 2007/2008 planten. Als Ansprechpartner wurde der Koordinator für internationale Angelegenheiten der HRK benannt.
8. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 bat der hessische Ministerpräsident den Bundeskanzler, das Förderprogramm wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in seiner derzeitigen Gestalt zu beenden. Eine Antwort des Bundeskanzlers liegt bislang nicht vor.
9. Die HRK gab am 4. Januar 2005 bekannt, dass sich an der Ausschreibung 57 Fachhochschulen, 52 Universitäten, zehn Kunst- und Musikhochschulen sowie acht private Hochschulen beteiligt hätten. Gleichzeitig teilte sie mit, welche von einer Gutachtergruppe ausgewählten Hochschulen ab 1. April 2005 für zwei Jahre unterstützt werden sollen. In Hessen wurde die Fachhochschule Frankfurt am Main ausgewählt.
II.
Die hessische Landesregierung beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Rubrum ersichtlichen Inhalt. Zur Begründung trägt das Land vor, es habe erstmals auf Grund der Pressemitteilung des BMBF vom 2. November 2004 davon Kenntnis erhalten, dass der Bund an seiner im Juli 2004 präsentierten und vergeblich beworbenen Förderungsabsicht nicht nur festhalte, sondern zu ihrer Verwirklichung auch ohne Beteiligung der Länder entschlossen sei. Das Vorgehen des Bundes und der HRK sei weder mit der Landesregierung noch mit einzelnen ihrer Mitglieder abgestimmt; diese seien hiervon auch nicht unterrichtet worden.
1. Der Antrag sei zulässig. Die Förderung des “Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Bologna-Reformen” im Allgemeinen und die beabsichtigte Auszahlung von Bundesmitteln zum 1. April 2005 seien – ungeachtet der Rechtsform der jeweiligen Maßnahme – tauglicher Gegenstand eines Bund-Länder-Streits. Das Land Hessen sei auch antragsbefugt; es könne geltend machen, durch die genannten Maßnahmen in seinen Rechten und Kompetenzen aus Art. 30 GG, Art. 91a und Art. 91b GG, Art. 104a GG und Art. 20 GG (Grundsatz der Bundestreue) verletzt zu sein. Eine Verletzung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes könne das antragstellende Land auch dann geltend machen, wenn andere Länder oder Dritte eine solche Verletzung nicht sähen oder sogar der Auffassung seien, von der angegriffenen Maßnahme zu profitieren.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch begründet. Mit dem Programm zur Unterstützung der Bologna-Reformen führe der Bund weder Bundes- noch Landesgesetze aus. Er handle vielmehr im Bereich der gesetzesfreien Verwaltung. Art. 30 GG umfasse auch die Wahrnehmung von Förderaufgaben durch die Hingabe von Haushaltsmitteln. Damit sei die Zuständigkeit des Landes gegeben. Der Bund könne sich auch nicht auf Art. 91a oder Art. 91b GG stützen. Deren Voraussetzungen lägen nicht vor. Auch auf Art. 104a Abs. 1 GG könne sich der Bund nicht berufen. Diese Bestimmung konkretisiere die allgemeine Regel des Art. 30 GG bezüglich der Aufgabenfinanzierung gerade dahin, dass die Länder für die Finanzierung von Länderaufgaben zuständig seien.
3. Da der Antrag jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sei, müsse eine Abwägung der Folgen Platz greifen. Diese ergebe überwiegende Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung:
a) Würde dem Antrag nicht stattgegeben, erwiese sich der Hauptsacheantrag aber letztlich als begründet, so seien die bereits eingetretenen Folgen für die Antragstellerin erheblich und nicht wieder zu korrigieren. Die Hochschulen erhielten zwar vordergründig die Möglichkeit, jeweils von einem aus Bundesmitteln finanzierten Bologna-Experten zu profitieren. Diese Stellen bildeten jedoch den “goldenen Köder” für erhebliche inhaltliche Anforderungen an die Hochschulen. Diese müssten sich nämlich verpflichten, bis spätestens zum Wintersemester 2007/2008 flächendeckend Bachelor- und Masterstudiengänge einzuführen und die entsprechenden Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge zeitgleich einzustellen, wodurch ein erheblicher, durch die getroffenen internationalen Vereinbarungen keineswegs geforderter Zeitdruck entstehe. Jeder Versuch, besonders geeignete Studiengänge umzustellen und andere zunächst noch fortbestehen zu lassen, werde damit unterbunden. Das antragstellende Land habe keine Möglichkeiten mehr, durch angemessene eigene Fördermaßnahmen oder eine den Bedürfnissen der Fächer und der Studierenden gerecht werdende Genehmigungspraxis flexibel zu reagieren. Der vergleichsweise kleine Finanzeinsatz des Bundes habe mithin erhebliche und irreversible Wirkungen, was fraglos auch beabsichtigt sei. Die Aushöhlung der Landeskompetenz sei selbst bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache unabänderlich, weil die Studiengänge unaufhebbar umgestellt seien.
b) Demgegenüber wögen die Folgen gering, wenn die einstweilige Anordnung ergehe, der Antrag sich in der Hauptsache aber als unbegründet erweise. Möglicherweise müsse die Tätigkeit des bei der HRK eingerichteten Kompetenzzentrums bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eingeschränkt werden, und der Beginn des für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2007 vorgesehenen Förderprogramms könne sich verzögern, wenn die Länder seine Finanzierung nicht übernähmen. Eine Umsetzung der “Bologna-Reformen” sei dadurch aber nicht gefährdet.
III.
Die Bundesregierung beantragt, das Begehren des Landes Hessen als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Das Land könne seine Hochschulen anweisen, nicht an dem Förderprogramm teilzunehmen.
1. Die Finanzierungsbefugnis des Bundes ergebe sich aus dem Aspekt der Förderung zentraler Einrichtungen und Veranstaltungen nichtstaatlicher Organisationen im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung seien und deren Bestrebungen ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden könnten. Dies sei in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Entwurfs des so genannten “Flurbereinigungsabkommens” von 1971 (abgedruckt bei Dieter Frey, Die Finanzverfassung des Grundgesetzes, in: Bundesministerium der Finanzen ≪Hrsg.≫, Die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aus finanzverfassungsrechtlicher und finanzwirtschaftlicher Sicht, 1982) vorgesehen gewesen und werde auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 22, 180 ≪217 f.≫).
2. Mit einem Verbot, sich an der Fördermaßnahme der HRK zu beteiligen, würde den hessischen Hochschulen die Möglichkeit genommen, an der länderübergreifenden Abstimmung der Bologna-Maßnahmen zu partizipieren. Dies sei geeignet, die Qualität des Prozesses insgesamt wesentlich zu beeinträchtigen. Sollte der Antrag Erfolg haben, so würde es nicht nur den hessischen, sondern allen deutschen Hochschulen unmöglich gemacht, den in ihren Gremien bereits beschlossenen Planungsprozess effektiv zu verwirklichen. Demgegenüber habe die Antragstellerin für den Fall, dass das Programm nicht ausgesetzt werde, sie später jedoch in der Hauptsache obsiege, nur einen geringen oder gar keinen Eingriff in ihre Rechte zu gewärtigen. Das Programm sei mit einer Laufzeit bis zum Jahre 2007 versehen. Es sei unwahrscheinlich und auch in dem Programm nicht angelegt, dass bereits in der ersten Zeit, die bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung verstreichen könne, die seitens der Hochschulen getroffenen Maßnahmen irreversibel würden.
Entscheidungsgründe
B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die gebotene Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
I.
Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ≪342≫; 71, 158 ≪161≫; 80, 74 ≪79≫; 99, 57 ≪66≫; 104, 23 ≪28 f.≫; 106, 253 ≪261≫; stRspr). Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ≪371≫; 80, 74 ≪79≫; 85, 94 ≪95≫; 104, 23 ≪28≫).
II.
Die Abwägung ergibt, dass die beantragte einstweilige Anordnung unterbleiben muss. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:
1. Würden die beanstandeten Fördermaßnahmen vorläufig untersagt, bliebe der Antrag in der Hauptsache jedoch erfolglos, so würde in die Belange des Bundes eingegriffen; die Ausübung ihm durch das Grundgesetz zugewiesener Kompetenzen müsste vorübergehend unterbleiben. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ≪313≫; 96, 120 ≪128 f.≫; 104, 23 ≪27≫; jeweils für den Vollzug von Gesetzen). Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der einem Verfassungsorgan die Wahrnehmung seiner Befugnisse – wenn auch nur vorübergehend – untersagt wird, ist stets ein erheblicher Eingriff in dessen Gestaltungsfreiheit. Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, auch bei Verwaltungsmaßnahmen besonderes Gewicht haben.
2. a) Würden die beanstandeten Fördermaßnahmen untersagt, so müsste die Tätigkeit des bei der HRK eingerichteten Kompetenzzentrums, das seine Arbeit bereits aufgenommen hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingestellt werden und der Beginn des für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2007 vorgesehenen Förderprogramms würde sich erheblich verzögern. Denn die HRK verfügt nicht über ausreichende Mittel, die Maßnahmen ohne Beteiligung des Bundes durchzuführen. Eine möglichst zügige Umsetzung der “Bologna-Reformen” an den von der HRK ausgewählten Hochschulen wäre dadurch gefährdet.
b) Demgegenüber wiegen die Folgen weniger schwer, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg hat. In diesem Fall hätte zwar die Bundesregierung eine verfassungsrechtliche Position der Antragstellerin verletzt; die dadurch möglicherweise eintretenden Folgen wären jedoch für den relativ kurzen Zeitraum bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Die Studiengänge sollen erst bis zum Wintersemester 2007/2008 umgestellt werden; irreversible Verhältnisse bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache sind demzufolge nicht zu erwarten. Allenfalls erweisen sich die von der Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Mittel als nutzlos. Unabhängig hiervon hat der mit der Gewährung der Fördermittel bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachte Übergriff in die Kompetenzen der Antragstellerin nur geringes Gewicht. Betroffen ist nur eine hessische Hochschule; im Übrigen sind dem Land Hessen eigene Maßnahmen im Rahmen des “Bologna-Prozesses” nicht verwehrt.
Unterschriften
Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1367313 |
BVerfGE 2005, 321 |
NJW 2005, 2450 |
NVwZ 2005, 800 |
EuZW 2005, 357 |
WissR 2005, 277 |