Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Beschluss vom 05.07.2002; Aktenzeichen 350 Js 41163/95-8 Kls) |
LG Mühlhausen (Beschluss vom 22.05.2002; Aktenzeichen 350 Js 41163/95-8 Kls) |
LG Mühlhausen (Beschluss vom 16.05.2002; Aktenzeichen 350 Js 43945/99-8 Kls) |
Tenor
1. Die Entscheidung des Landgerichts Mühlhausen vom 16. Mai 2002 – 350 Js 43945/99-8 Kls – verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, soweit sie die Verbindung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens mit dem weiteren Strafverfahren 350 Js 41163/95-8 Kls – anordnet. Sie wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer 3/4 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots fairer Verfahrensgestaltung für die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung von Strafverfahren.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen erhob gegen den Beschwerdeführer im September 1999 Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen wegen des Verdachts der Beihilfe zum Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 StGB) in drei Fällen (350 Js 43945/99). Die neben dem Beschwerdeführer gegen weitere vier Angeschuldigte gerichtete und 35 Blatt umfassende Anklageschrift legt ihm zur Last, während seiner Tätigkeit für den Unternehmer und Mitangeschuldigten P. für die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft zum so genannten „P.-Konzern” gehörende Firma K., in K. – Thüringen – im Zeitraum von Mai 1993 bis Juli 1994 auf dessen Weisung bzw. Veranlassung in drei Fällen Investitionszulage- bzw. Investitionszuschussanträge für Maschinen- bzw. Computeranlagen vorbereitet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen nicht vorlagen. Der hierdurch angerichtete Schaden soll etwa 120.000 DM betragen. Die Anklageschrift benennt neben einer Reihe von Urkunden sieben Zeugen als Beweismittel.
2. Nach Eingang der Anklageschrift am 29. September 1999 forderte der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer den Angeschuldigten gemäß § 201 StPO auf, zu den Anklagevorwürfen Stellung zu nehmen und zugleich mitzuteilen, ob er einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt habe. Andernfalls werde ihm das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 zeigte Rechtsanwalt B. die Vertretung des Beschwerdeführers an und beantragte Akteneinsicht. Nach Einsichtnahme in die zu diesem Zeitpunkt zwei Aktenordner mit etwa 750 Blatt umfassenden Strafakten gab Rechtsanwalt B. durch Schriftsatz vom 17. November 1999 für seinen Mandanten eine Erklärung zu den Tatvorwürfen ab und trat einer Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen.
3. Das Landgericht hat in den Jahren 2000 und 2001 eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht getroffen. Nach einer Sachstandsanfrage durch die Staatsanwaltschaft Ende des Jahres 2001 forderte das Gericht diese auf, zur Frage der Verbindung des Verfahrens mit dem bei der Kammer anhängigen weiteren Verfahren 350 Js 41163/95-8 Kls Stellung zu nehmen, das auch gegen die im Kefama-Verfahren Angeschuldigten, Ha. und Ho. gerichtet ist. Hierbei handelt es sich um ein gegen neun Angeklagte wegen Verdachts des Subventionsbetrugs in Millionenhöhe geführtes komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, dem – nach schon erfolgter Verbindung zweier ursprünglich selbstständiger Strafverfahren – zwei 148 bzw. 133 Seiten umfassende Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 9. April 1998 – 350 Js 41163/95 – und vom 18. März 1999 – 30 Js 55107/96 – zu Grunde liegen. Der Aktenbestand des Verfahrens ist auf mehr als 30 Leitzordner – mit Beiakten und Asservaten mehr als 300 Leitzordner – angewachsen; die Wirtschaftsstrafkammer hatte – nach zweifachem Neubeginn – die Hauptverhandlung an vierzig Sitzungstagen durchgeführt, bevor das Verfahren erneut ausgesetzt wurde. Das Thüringer Oberlandesgericht hat zu Umfang und Schwierigkeit dieses Verfahrens in einem dort im Verfahren nach § 99 BRAGO ergangenen Beschluss ausgeführt: „Das Verfahren ist auch tatsächlich und rechtlich besonders schwierig. Die tatsächlichen Schwierigkeiten beruhen darauf, dass auf Grund der Fülle des Aktenmaterials, der gleichwohl schwer zu ergründenden Dokumentation der verfahrensgegenständlichen Vorgänge in den Akten verschiedener Behörden, der Verflechtung von Wirtschaft und Politik insbesondere in der unmittelbaren Nachwendephase, der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit seit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen sowie der vielfältigen Verästelungen des Falls bis in Institutionen des Bundes und der Länder Bayern und Thüringen sowie in die Finanzwirtschaft der den Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt nur außerordentlich mühsam aufgeklärt werden kann. Die rechtlichen Schwierigkeiten beruhen darauf, dass das Verfahren auch für versierte Juristen schwer zu durchschauende Subventionsgewährungsverfahren betrifft und die Verantwortlichkeiten einer Vielzahl von Angeklagten herausgearbeitet werden müssen. Auf Grund des Umfangs der Sache ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch mit dem Abschluss des Verfahrens in einem überschaubaren Zeitraum nicht zu rechnen… In Anbetracht des Umstands, dass die Hauptverhandlung in der Vergangenheit bereits drei Mal begonnen und insgesamt an 40 Hauptverhandlungstagen verhandelt wurde, die Hauptverhandlung aber über das Stadium der Vernehmung der Angeklagten zur Sache nicht hinausgekommen war, ist derzeit der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens völlig offen” (vgl. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2002 – AR (S) 152/01, Bl. 6 f.).
Die Staatsanwaltschaft hat durch Verfügung vom 12. Dezember 2001 mitgeteilt, dass eine Verfahrensverbindung nicht erfolgen solle. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung in dem zur Eröffnung anstehenden Verfahren – anders als im Verfahren 350 Js 41163/95-8 Kls – vermutlich innerhalb weniger Verhandlungstage durchgeführt werden könne; es sei nicht vertretbar, wenn durch die Verfahrensverbindung für den Beschwerdeführer (und einen weiteren Angeschuldigten) eine erhebliche Zahl zusätzlicher Verhandlungstage anfielen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 forderte das Landgericht den Wahlverteidiger des Beschwerdeführers, den das Gericht durch Beschluss vom 4. Februar 2000 einem der Angeklagten im Verfahren 350 Js 41163/95-8 Kls als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte, unter Hinweis auf die beabsichtigte Verfahrensverbindung und das hierdurch entstehende Problem der Mehrfachverteidigung auf, mitzuteilen, welches Mandat er für den Fall der Verfahrensverbindung niederlege, und bat darum, mit dem Beschwerdeführer die Benennung eines Pflichtverteidigers abzustimmen. Durch Schreiben vom 7. Januar 2002 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO zwei Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger auszuwählen. Das Schreiben enthält folgenden Hinweis:
„Ich habe Ihren Wahlverteidiger, Herrn Rechtsanwalt B., bereits angeschrieben und gebeten, für den Fall, dass dieses Verfahren mit dem Verfahren 350 Js 41163/95 verbunden werden sollte, das Mandat niederzulegen, da ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) vorliegen könnte, da Herr Rechtsanwalt B. in dem Verfahren 350 Js 41163/95 bereits als Verteidiger für einen Angeklagten bestellt worden ist.”
Mit Schreiben vom 18. Januar 2002 und vom 21. Januar 2002 trat Rechtsanwalt B. namens des Beschwerdeführers einer Eröffnung des Hauptverfahrens und der beabsichtigten Verfahrensverbindung entgegen. Die Verbindung beider Verfahren widerspreche dem Beschleunigungsgrundsatz und bedeute einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens. Eine Verbindung scheide schließlich nicht zuletzt wegen des Erfordernisses der Mandatsniederlegung aus, die er für den Fall wirksamer Verfahrensverbindung vorsorglich ankündigte.
Das Landgericht bestellte dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2002 einen von ihm bezeichneten Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger.
4. Mit Beschluss vom 16. Mai 2002 ließ die 3. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren und nahm die angekündigte Verfahrensverbindung mit dem Verfahren – 350 Js 41163/95-8 Kls – ohne Begründung vor. Vorsorglich wies sie Rechtsanwalt B. als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers zurück.
5. Mit Verfügung des Landgerichts vom 22. Mai 2002 wurde der in Singen wohnhafte Beschwerdeführer zu der am 23. August 2002 beginnenden und zunächst auf neun Tage terminierten Hauptverhandlung geladen. Er wurde außerdem gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgefordert, einen weiteren Verteidiger zu bezeichnen, der ihm als zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet werden könne. Mit Beschluss vom 5. Juli 2002 bestellte das Landgericht dem Beschwerdeführer einen weiteren Pflichtverteidiger.
Entscheidungsgründe
II.
1. Mit seiner gegen den Verbindungsbeschluss des Landgerichts und die Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Mai 2002 gerichteten und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1, 2, 12, 14, 103 und Art. 104 GG. Die angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Übermaßverbot und das Gebot fairen Verfahrens. Im Übrigen verletzten die Vorschriften der § 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. §§ 3, 7 BRAGO ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2, 3, 14 sowie Art. 103 GG und seien verfassungswidrig und nichtig.
Die Verbindung beider Strafverfahren mit der Verpflichtung seiner Teilnahme an einer wesentlich umfangreicheren, ihn in weiten Teilen nicht betreffenden Hauptverhandlung stelle einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Es sei damit zu rechnen, dass die Hauptverhandlung vor dem Landgericht eine Vielzahl von Verhandlungstagen in Anspruch nehmen werde; für ihn bedeute dies nicht nur die Verpflichtung, an einer aufwändigen Hauptverhandlung mit ungleich höheren Fahrt- und Übernachtungskosten teilnehmen zu müssen; ihm drohe auch der Verlust seines Arbeitsplatzes. Das staatliche Interesse an seiner Strafverfolgung rechtfertige diese Belastungen nicht; denn es stehe dem Gericht frei, das gegen ihn geführte Strafverfahren abzutrennen und eine Verbindung der beiden Strafverfahren im Übrigen vorzunehmen. Die Entscheidung über die Zurückweisung seines bisherigen Wahlverteidigers sei willkürlich und verletze sein Recht auf ein faires Verfahren. Das Gericht dürfe einen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewählten Verteidiger nicht zurückweisen, wenn der Grund für die Mehrfachverteidigung in einer später angeordneten Pflichtverteidigung liege.
2. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2002 erstreckte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 2002, mit dem ihm ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ergänzend trug er vor, die Verfahrensverbindung verletze ihn auch deshalb in seinem Recht auf ein faires Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das erkennende Gericht in dem hinzuverbundenen Verfahren bereits an über vierzig Sitzungstagen verhandelt habe. Die Verbindung verbiete sich bei dieser Sachlage schon im Hinblick auf den unterschiedlichen Stand beider Verfahren.
3. Der Freistaat Thüringen hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor.
1. Die gegen den Beschluss der Strafkammer vom 16. Mai 2002 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht einer Sachprüfung nicht entgegen.
Zwar gebietet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer die Beseitigung des vermeintlich verfassungswidrigen Hoheitsakts zunächst mit allen anderen, gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen versucht (BVerfGE 22, 287 ≪290≫; stRspr.). Der Beschwerdeführer, der in der gerichtlich angeordneten und dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde entzogenen Verfahrensverbindung durch das erkennende Gericht (vgl. § 305 Satz 1 StPO; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 25. Auflage 1999, § 4 Rn. 43; Lemke in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2001, § 4 Rn. 14) eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sieht, könnte diesen Verfassungsverstoß im Revisionsverfahren in die Verfahrensrüge ermessensmissbräuchlicher Verfahrensverbindung kleiden (vgl. BGHSt 18, 238 ≪239≫; Pfeiffer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 4 Rn. 13). Die angegriffene gerichtliche Entscheidung stellt eine Zwischenentscheidung dar, die grundsätzlich einer unmittelbaren Anfechtung durch die Verfassungsbeschwerde entzogen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 ≪324 f.≫; 8, 253 ≪254 f.≫; 58, 1 ≪22 f.≫; 101, 106 ≪120≫).
Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363 ≪380≫; 75, 108 ≪145≫; 86, 15 ≪22≫; Kley/Rühmann in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 90 Rn. 89; Zuck in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Auflage 1996, § 90 Rn. 140).
Entstünden dem Beschwerdeführer – wie hier – durch die Verweisung auf den Rechtsweg schwere und unabwendbare Nachteile, so steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde einer Entscheidung nicht entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Wäre der Beschwerdeführer hier gezwungen, das gesamte fachgerichtliche Verfahren zu durchlaufen, so bedeutete dies, dass er die von ihm als verfassungswidrig angesehene unverhältnismäßige Belastung zunächst auf sich nehmen müsste, um sie erst anschließend zur gerichtlichen Prüfung stellen zu können. Wegen des möglichen Eintritts irreparabler Schäden wie etwa des Verlustes seines Arbeitsplatzes und im Hinblick auf die von ihm gerügte Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist ihm dies nicht zuzumuten.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer in der Entscheidung über die Verfahrensverbindung einen Verstoß gegen sein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf ein faires Verfahren sieht. Das Landgericht hat bei der verfahrensgestaltenden Maßnahme der Verfahrensverbindung Bedeutung und Tragweite des Rechts des Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren verkannt.
a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ≪71≫; 38, 105 ≪111≫; 40, 95 ≪99≫; 65, 171 ≪174≫; 66, 313 ≪318≫; 77, 65 ≪76≫; 86, 288 ≪317 f.≫). Aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht ergeben sich Mindesterfordernisse für Verfahrensregelungen, die eine zuverlässige Wahrheitserforschung gewährleisten. Das Verfassungsgebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung ist nicht nur Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, sondern auch Leitlinie für den das Strafverfahren im Rahmen der von der Strafprozessordnung vorgegebenen Regeln gestaltenden Richter, der dabei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss (vgl. BVerfGE 64, 135 ≪146≫; 92, 277 ≪326 f.≫). Gerade der Strafprozess mit seinen möglichen weit reichenden Folgen für den Beschuldigten darf nicht auf eine Weise geführt werden, dass dieser zum bloßen Objekt des Verfahrens wird. Der Beschuldigte muss im Rahmen der von der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 ≪71≫; 57, 250 ≪274 f.≫; 63, 332 ≪337≫; 64, 135 ≪145≫; 65, 171 ≪174≫). Eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren von hohem Rang ist dabei das der „Waffengleichheit” dienende Recht eines Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 34, 293 ≪302≫; 38, 105 ≪111≫; 66, 313 ≪319≫; 68, 237 ≪255 f.≫). Die grundrechtliche Garantie der freien Wahl eines Verteidigers schafft den institutionellen Rahmen für das Entstehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger; dieses Vertrauensverhältnis ist zwingende Voraussetzung für eine effektive Stärkung der Stellung des Beschuldigten, die ihm die aktive Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte im Prozess erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 293 ≪302 f.≫; Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 137 Rn. 2; Welp, Der Verteidiger als Anwalt des Vertrauens, ZStW 90 (1978), S. 101 ≪102 f.≫; Gusy, Grundrechtsschutz der Strafverteidigung, AnwBl. 1984, S. 225 ≪226≫). Das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Beschuldigten, den Beistand seiner Wahl zu erhalten, ist von den Strafgerichten bei der konkreten Gestaltung des Verfahrens zu beachten (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage, § 137 Rn. 1).
Das Rechtsstaatsprinzip fordert schließlich eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens im Interesse des Beschuldigten (BVerfGE 61, 28 ≪34≫; 63, 45 ≪69≫; 66, 313 ≪321≫). Das Gericht ist durch das in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich normierte, durch Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aber auch einfachrechtlich garantierte Beschleunigungsgebot gehalten, das Verfahren in einer Weise zu führen, die einen zügigen Abschluss verspricht.
b) Die strafprozessualen Vorschriften über die Verbindung und die Trennung anhängiger Strafsachen (§§ 2, 4, 237 StPO) eröffnen Staatsanwaltschaft und Gericht im Interesse der Prozessökonomie die Möglichkeit, zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören, mit der Folge der Verfahrensverschmelzung (§§ 2, 4 StPO) oder zu gemeinsamer Verhandlung (§ 237 StPO) zu verbinden. Nach überwiegender fachgerichtlicher Ansicht ist in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO auch die Verfahrensverbindung mit der Folge der Prozessverschmelzung zweier Verfahren möglich, die beide in die Zuständigkeit desselben örtlich, sachlich und instanziell zuständigen Gerichts fallen (vgl. Meyer-Goßner, NStZ 1989, S. 297 ≪298≫). Den strafprozessualen Regelungen über die Verfahrensverbindung liegt dabei die Vorstellung zu Grunde, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung an sich selbstständiger Strafsachen – neben der Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Sachverhaltsfeststellungen und der Notwendigkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 11, 130 ≪133≫; 18, 238 ≪239≫; OLG Frankfurt, StV 1983, S. 92 ≪93≫) – regelmäßig dem Interesse einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung (vgl. BVerfGE 45, 354 ≪359≫) und der Wahrheitserforschung dienen wird. Die Verbindung von Strafverfahren wird damit häufig zugleich im Interesse des Beschuldigten liegen, dem hierdurch etwaige zusätzliche Belastungen durch mehrere parallel gegen ihn geführte Strafverfahren erspart werden (vgl. Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren, 2000, S. 373). Die Entscheidung über die Verfahrensverbindung wie über die Verfahrenstrennung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH GA 1968, S. 305 ≪306≫). Sie unterliegt keiner allgemeinen Zweckmäßigkeitskontrolle, aber einer Prüfung darauf, ob das Gericht sein Ermessen missbraucht hat (vgl. Wendisch in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 2 Rn. 18, 27; BGH St 18, 238 ≪239≫).
c) Der durch die Strafprozessordnung für eine Verfahrensverbindung eröffnete richterliche Ermessensspielraum unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen. Das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, sein Recht auf zügigen Abschluss des Strafverfahrens und das Übermaßverbot können im Einzelfall das öffentliche Interesse an einer Verfahrensverbindung aus Gründen der Prozessökonomie überwiegen.
Der Richter hat bei seiner Entscheidung über die mögliche Verbindung zweier Verfahren daher die im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Interessen in einen tragfähigen Ausgleich zu bringen. So muss er etwa erwägen, ob die Verfahrensverbindung gerechtfertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten Verfahrensidentität und des – verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 39, 156 ≪164 f.≫; 45, 354 ≪358≫) – gesetzlichen Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) zur Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens führt (vgl. Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 ≪105≫; Heinicke, NJW 1978, S. 1497 ≪1502≫; Wendisch in: Löwe-Rosenberg, § 2 Rn. 27; Lüderssen in: Löwe-Rosenberg, § 146 Rn. 28; Niemöller/Schuppert, AöR 1982, S. 387 ≪439≫). Der Richter hat auch zu bedenken, ob der Beschleunigungsgrundsatz der Verfahrensverbindung entgegen steht, weil der Abschluss des Verfahrens durch sie erheblich verzögert wird (vgl. Wendisch, a.a.O., Rn. 24; Rudolphi in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 2 Rn. 2; Rosenmeier, Die Verbindung von Strafsachen im Erwachsenenstrafrecht, 1972, S. 119 ≪124≫). Schließlich hat er auch zu prüfen, ob die mit einer möglichen Verfahrensverbindung einhergehenden zusätzlichen Belastungen für den Beschuldigten gerechtfertigt sind oder gegen das Übermaßverbot verstoßen.
d) Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des Landgerichts über die Verfahrensverbindung nicht gerecht.
aa) Es kann dahin stehen, ob die Ermessensentscheidung der Wirtschaftsstrafkammer allein deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil das Landgericht sie nicht mit einer Begründung versehen und damit nicht dokumentiert hat, dass es die widerstreitenden Belange bedacht und in einen tragfähigen Ausgleich zu bringen gesucht hat (zum Begründungserfordernis nach einfachem Recht vgl. KMR, § 34, Rn. 3; Maul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage, § 34, Rn. 7; Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 34, Rn. 2). Jedenfalls im Hinblick auf die hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls, in dem das Gericht die Verbindung eines durchschnittlichen Wirtschaftsstrafverfahrens mit einem nahezu unübersichtlich gewordenen, nur zögernd voranschreitenden Großverfahren mit neun Angeklagten und einer Vielzahl von Verteidigern vornimmt, in dem die Strafkammer bereits an vierzig Sitzungstagen ergebnislos verhandelt hat, wird sich eine solche Begründung regelmäßig empfehlen. Denn es liegt hier – wie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zeigt, die der beabsichtigten Vorgehensweise ebenso wie der Beschwerdeführer entgegen getreten ist – eher fern, dass die allgemein für eine Verfahrensverbindung sprechenden Gründe der Prozessökonomie das Interesse des Beschwerdeführers an einer gesonderten Fortführung seines Verfahrens überwiegen. Allein das Fehlen einer Begründung kann bei dieser Sachlage darauf hindeuten, dass das Landgericht Bedeutung und Tragweite des Rechts des Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren verkannt hat.
bb) Die Frage, ob eine Verfahrensverbindung von Verfassungs wegen allein auf Grund des mit ihr einhergehenden Verlustes des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens ausscheidet, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Das Landgericht hat es hier jedenfalls versäumt, das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers daran, von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ersichtlich hat es – wie die schriftlich geäußerte Bitte des Vorsitzenden an den Wahlverteidiger, das Mandat niederzulegen, zeigt – nicht bedacht, dass hierin eine unzulässige staatliche Einflussnahme auf das in besonderem Maße schutzbedürftige Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem liegen kann. Auch hat es unberücksichtigt gelassen, dass das Mandatsverhältnis bereits seit Zustellung der Anklageschrift Ende des Jahres 1999 bestand und daher allein wegen des Zeitfaktors für den Beschwerdeführer erhebliches Gewicht erlangt hat. Die Verfahrensverbindung führte hier praktisch dazu, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der mit besonderen Belastungen verbundenen Hauptverhandlung den Verteidiger seines Vertrauens verloren hat und durch die Verfahrensgestaltung des Landgerichts gezwungen war, Unterstützung bei einem ihm unbekannten Pflichtverteidiger zu suchen.
cc) Die Entscheidung des Landgerichts genügt aber auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht. Das Landgericht hat verkannt, dass die Verfahrensverbindung für den ausweislich der Anklageschrift aussagebereiten Beschwerdeführer, der durch Erstattung einer Strafanzeige das Strafverfahren gegen den Hauptangeklagten P. jedenfalls mit in Gang gebracht haben soll, neben dem Verlust seines Wahlverteidigers mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden ist. Statt des bislang übersichtlichen Aktenmaterials und möglichen Prozessstoffs sieht sich der Beschwerdeführer durch die vom Landgericht gewählte Verfahrensgestaltung nun zur Teilnahme an einem komplexen Großverfahren mit weiteren zehn Angeklagten und zweiundzwanzig Verteidigern verpflichtet. Die Hauptverhandlung wird aller Voraussicht nach ungleich länger dauern und in erhöhtem Medieninteresse stehen. Allein für die Vernehmung aller elf Angeklagten zur Sache hat das Landgericht nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladung neun Sitzungstage vorgesehen. Die Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständigen wird sich hieran anschließen. Ob das Landgericht die hiermit verbundenen Belastungen für den Beschwerdeführer durch seine zeitweise Beurlaubung (§ 231c StPO) mindern kann, ist derzeit völlig ungewiss. Immerhin hat das Landgericht sich veranlasst gesehen, dem Beschwerdeführer einen weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, eine verfahrenssichernde Maßnahme, die gegen seine zeitweise Beurlaubung spricht und ihm im Falle seiner Verurteilung bei Zahlungsfähigkeit ein zusätzliches finanzielles Opfer abverlangen wird.
Schließlich hat das Landgericht bei der angegriffenen Entscheidung dem Beschleunigungsgrundsatz nicht erkennbar Rechnung getragen. Dieser fordert eine Gestaltung des Strafverfahrens, die seinen Abschluss ohne vermeidbare Verzögerungen erwarten lässt. Dabei gewinnt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung umso mehr Gewicht, je länger das Strafverfahren andauert. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht bedenken müssen, dass die vorgenommene Verfahrensverbindung aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Verzögerung des Abschlusses des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens führen wird. Dieser Umstand erlangt hier angesichts der langen Dauer des gegen den Beschwerdeführer mit seiner polizeilichen Vernehmung im März 1996 eingeleiteten Strafverfahrens und dem nahe bevorstehenden Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung der ersten Tat im Mai 2003 besonderes Gewicht. Ob diese mit der Verfahrensverbindung für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteile durch Gründe der Prozessökonomie aufgewogen werden können, ist schon angesichts des Fehlens einer Begründung durch das Landgericht offen.
dd) Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob die Verfahrensverbindung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt, weil ein sachlicher Grund für die Verbindung des Verfahrens der von dem Großverfahren nicht berührten Beschwerdeführers fehlt.
3. Die angegriffene gerichtliche Entscheidung war aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
4. Soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines bisherigen Wahlverteidigers durch das Gericht angreift, hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob diese Entscheidung des Gerichts – wegen der vorsorglich erklärten Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt B. – überhaupt Regelungswirkung entfaltet, ist sie von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Anwendung und Auslegung der Vorschrift des § 146a Abs. 1 StPO.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme-Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Sommer, Broß
Fundstellen
Haufe-Index 841124 |
wistra 2002, 461 |
NJ 2003, 24 |
StV 2002, 578 |
StraFo 2002, 390 |