Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug und unerlaubtes Gebrauchen von Titeln
Beteiligte
Rechtsanwalt Matthias Wagner |
Verfahrensgang
BGH (Zwischenurteil vom 27.07.2000; Aktenzeichen 1 StR 203/00) |
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen IV AK 4/98 II KLs 43 Js 140/94) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 4.000 DM (in Worten: viertausend Deutsche Mark) verhängt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.
1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, wegen Betruges in drei Fällen, Missbrauchs von Titeln und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.
a) Nach seinen Feststellungen führte der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1990 bis zum August 1999 unberechtigt den Namenszusatz „Dr.”, unter anderem auch bei seiner Tätigkeit als Strafverteidiger in Verfahren wegen unerlaubten Führens akademischer Grade. Er berief sich dafür auf verschiedene Verleihungsakte, die jedoch unwirksam oder als ausländische Verleihungsakte im Inland nicht behördlich anerkannt waren. So legte er dem Präsidenten des Landgerichts Freiburg und dem Einwohnermeldeamt eine angebliche Promotionsurkunde der „Deutschen evangelisch-lutherischen Hochschule” vor, bei der es sich aber um eine Briefkastenadresse des anderweitig verurteilten T. B. handelte. Dem Wissenschaftsministerium des Landes Baden-Württemberg legte er eine Urkunde über die Verleihung einer Ehrendoktorwürde einer staatlichen Einrichtung in Mali mit dem Antrag auf Nostrifikation vor; das Ministerium lehnte diesen Antrag aber ab. Gleichwohl behauptete der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang gegenüber dem Justizministerium, er sei zum Führen der Bezeichnung „Dr. phil. h.c.” berechtigt; dazu legte er eine gefälschte Nostrifikationsurkunde des Wissenschaftssenators in Berlin vor. Schließlich berief der Beschwerdeführer sich auf die Promotion durch eine „Faculté des Sciences d'Interaction”, die aufgrund einer Kooperation mit der Universität Thessalien durchgeführt worden sei. Das Promotionsrecht war jedoch nicht wirksam auf die „Faculté des Sciences d'Interaction”, hinter der wiederum T. B. stand, übertragen worden.
Nach dem Vorbild der Titelhändler Hans-Hermann Weyer und Hans-Herbert Hain spiegelte der Beschwerdeführer drei anderen Personen wahrheitswidrig vor, er könne ihnen gegen Entgelt akademische Grade verschaffen, die im Inland geführt werden dürften. Im Vertrauen hierauf zahlten die Getäuschten insgesamt 350.000 DM an den Beschwerdeführer.
b) Das Landgericht stellte fest, dass im Strafverfahren eine Verzögerung eingetreten war. Es sprach deshalb im Blick auf die Einzelstrafen wegen Betruges und Urkundenfälschung näher konkretisierte Strafmilderungen aus, lehnte aber eine Strafmilderung wegen Verfahrensverzögerung ab, soweit es um das Vergehen des Missbrauchs von Titeln gehe; denn dieses Dauerdelikt sei auch noch während des Strafverfahrens begangen worden.
2. a) Mit der Revision machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Dauerdelikt des Missbrauchs von Titeln ausgegangen, weshalb Strafverfolgungsverjährung unberücksichtigt geblieben sei. Die Ablehnung einer Strafmilderung für das Vergehen wegen Missbrauchs von Titeln sei rechtsfehlerhaft, weil damit sein „Leidensdruck” während des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sei. Das Landgericht habe auch eine Hinweispflicht verletzt; denn es sei ohne Hinweis in der Hauptverhandlung in Abweichung von dem Anklagevorwurf, dass die Verleihung des Doktorgrades durch die „Faculté des Sciences d'Interaction” wegen Fehlens der behördlichen Anerkennung im Inland unwirksam sei, in seinem Urteil von der Unwirksamkeit der Übertragung des Promotionsrechts durch die Universität Thessalien an die genannte Einrichtung ausgegangen.
b) Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision durch Beschluss als offensichtlich unbegründet. Die Annahme eines Dauerdelikts des Missbrauchs von Titeln sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil es nur auf das Führen des Namenszusatzes „Dr.” ankomme, nicht auf die nicht nach außen dokumentierten und unwirksamen Verleihungsakte. Die Ablehnung einer Strafmilderung wegen der Verfahrensverzögerung sei gerechtfertigt. Eine Hinweispflicht habe das Landgericht nicht verletzt; denn es habe kein Fall des § 265 StPO vorgelegen.
c) Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision antragsgemäß nach § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Die Fachgerichte hätten dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Nichtberücksichtigung der Vorschriften über die Strafverfolgungsverjährung beim Missbrauch von Titeln sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das Landgericht habe entgegen der revisionsgerichtlichen Entscheidung eine Hinweispflicht verletzt.
Entscheidungsgründe
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Der Vortrag entspricht trotz anwaltlicher Vertretung des selbst rechtskundigen Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 24. November 1983 – 2 BvR 121/83 –, NJW 1984, S. 967 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 – 2 BvR 1487/90 –, NJW 1993, S. 3254 ff.) kann ein Strafverfahren von überlanger Dauer den Beschuldigten zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können. Aus diesem Grund muss sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegebenenfalls bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht in Extremfällen zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO oder zum Vorliegen eines unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Verfahrenshindernisses führt. Von dem Gebot, besondere Belastungen für den Beschuldigten durch das Verfahren jedenfalls bei der Strafzumessung zu kompensieren, kann aber keine Rede sein, wenn der Beschuldigte in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens das Dauerdelikt, das Gegenstand der Ermittlungen ist, weiter begeht. Dann ist ein für die genannten Rechtsfolgen bestimmender „Leidensdruck” offensichtlich nicht entstanden.
2. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanwendung der Vorschriften über die Strafverfolgungsverjährung bemängelt, weil er ein Dauerdelikt dementiert, gehen seine Ausführungen bereits an der Rechtslage nach einfachem Bundesrecht vorbei. Danach ist für die Frage, ob eine Straftat (§ 52 Abs. 1 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) vorliegt, nur maßgeblich, ob eine Handlung im Sinne des angewendeten Straftatbestandes vorliegt oder mehrere solcher Handlungen begangen wurden. Insoweit geht es hier um das Führen des Namenszusatzes „Dr.”, nicht um die unzureichenden Verleihungsakte, auf die sich der Beschwerdeführer im Tatzeitraum berufen hat. Sind die Fachgerichte deshalb von einem einheitlichen Dauerdelikt ausgegangen, so steht dies im Einklang mit dem einfachen Recht. Eine Verletzung von Verfassungsrecht ist erst recht nicht ersichtlich.
3. Auch zur Rüge der Verletzung einer Hinweispflicht setzt sich der Beschwerdeführer bereits mit dem einfachen Recht unzureichend auseinander. Danach lag ein Fall des § 265 Abs. 1 StPO nicht vor, weil der Vorwurf des unberechtigten Führens des Doktorgrades in Anklage, Eröffnungsbeschluss und Urteil unverändert blieb. Woraus von Verfassungs wegen in diesem Fall eine weiter gehende Hinweispflicht für das Landgericht folgen sollte, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
IV.
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich eingelegt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 – 2 BvR 1806/95 –, NJW 1996, S. 1273 ≪1274≫ m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 – 1 BvR 1559/99 –, veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Broß
Fundstellen
Haufe-Index 565314 |
EuGRZ 2000, 493 |