Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltliches Werberecht
Verfahrensgang
BGH (Zwischenurteil vom 06.11.2000; Aktenzeichen AnwSt (B) 10/99) |
Bayerischer AGH (Urteil vom 08.06.1999; Aktenzeichen BayAGH II - 7/99) |
Tenor
1. Das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Juni 1999 – BayAGH II – 7/99 – verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs wird damit gegenstandslos.
Das Verfahren wird an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die ihnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 DM (in Worten: vierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen einen wegen unzulässiger Werbung verhängten Verweis und eine Geldbuße.
I.
1. Die Beschwerdeführer veröffentlichten in der Augsburger Allgemeinen Zeitung vom 24. Oktober 1997 und im „Augsburg Journal” Ausgabe Dezember 1997 jeweils folgende Werbeanzeige:
Mindestens in der Zeit vom 24. Oktober 1997 bis Ende Mai 1999 warben die Beschwerdeführer für ihre Kanzlei im Internet. Unter der Überschrift „So kommen Sie zu Ihrem Recht” wurde auf einer gesonderten Internet-Seite eine Anfahrtsskizze zu der Kanzlei der Beschwerdeführer dargestellt. Unter der Überschrift „Alles, was Recht ist” stellten die Beschwerdeführer die Philosophie der Kanzlei unter anderem wie folgt dar:
„Sorgfältige Beratung bei Auftragsannahme, Einsatz prozessvermeidender Strategien sowie ständige Beachtung der finanziellen Interessen unserer Mandantschaft in jedem Einzelfall sichern eine wirtschaftliche Mandatsführung. … Durch regelmäßige Fortbildung innerhalb einer immer komplizierter und undurchschaubarer werdenden Rechtswirklichkeit sichern und erweitern wir unser Fachwissen ständig. …”.
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof verhängte gegenüber den Beschwerdeführern durch Berufungsurteil vom 8. Juni 1999 wegen schuldhafter Verletzung ihrer anwaltlichen Pflichten einen Verweis und setzte die Geldbuße in Höhe von ursprünglich je 8.000 DM auf 6.000 DM herab. Die werblichen Aussagen in den beiden Zeitungsanzeigen und Internet verstießen gegen § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO). Jede Aussage, welche sich nicht auf sachliche Angaben beschränke, sondern wie hier eine Selbsteinschätzung enthalte oder durch zusätzliche Mittel die Adressaten zu beeinflussen suche, enthalte Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei. Mit Werbeaussagen, die etwas Selbstverständliches betonten, würde zudem beim unkundigen Publikum der Irrtum erregt, gegenüber der Konkurrenz gebe es Vorzüge.
Die von den Beschwerdeführern eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung durch Beschluss vom 6. November 2000 zurückgewiesen.
2. Mit ihrer gegen die Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend: Der Nichtzulassungsbeschluss des Bundesgerichtshofs verletze sie in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof hätte ihnen die Revisionsführung gestatten müssen, da Fragen von grundsätzlicher Natur zu beantworten gewesen seien. Außerdem sei die streitgegenständliche Selbstdarstellung weder irreführend noch habe sie ein sensationelles oder reklamehaftes „Sich-Herausstellen” zum Gegenstand.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen.
a) Der Bundesgerichtshof verweist insbesondere auf seine jüngere Rechtsprechung zur Anwaltswerbung und zum Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO (NJW 2001, S. 2087 – Anwaltswerbung II).
b) Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs für begründet. Aus dessen Erwägungen werde nicht deutlich, dass durch die streitgegenständlichen Aussagen das Vertrauen der Rechtsuchenden in eine an ihren Interessen ausgerichtete anwaltliche Berufsausübung beeinträchtigt werden könnte. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten könne unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG nur dann unterbunden werden, wenn sie geeignet sei, Marktteilnehmer irrezuführen. Das könne nicht bei der Herausstellung jeder beliebigen Selbstverständlichkeit angenommen werden.
c) Auch nach Auffassung des Deutschen AnwaltVereins ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die streitgegenständlichen Aussagen in den Zeitungsanzeigen und im Internet verstießen nicht gegen das Gebot der sachlichen Informationswerbung gemäß § 43 b BRAO. Die von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 16. Mai 2001 (1 BvR 2252/00) offen gelassene und auch vorliegend relevante Frage, ob der Angabe von „Interessenschwerpunkten” ein Informationswert zukomme, sei zu bejahen. Der „Informationswert” bestehe darin, dass der Rechtsuchende davon ausgehen könne, dass der Rechtsanwalt dem bzw. den (beiden) von ihm genannten Rechtsbereichen ein besonderes fachliches Interesse und Engagement zuwende. Er gebe damit zu erkennen, dass er entweder schon wiederholt mit Mandaten aus dem genannten Gebiet befasst gewesen sei oder – so der „echte” Berufsanfänger – die Absicht habe, sich in dieser Rechtsmaterie besonders zu qualifizieren. Kein Rechtsanwalt werde „Interessenschwerpunkte” angeben, mit denen er sich noch nie – wenigstens theoretisch oder in Fortbildungsveranstaltungen – befasst habe.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum anwaltlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 ≪133 f.≫; 76, 196 ≪205 ff.≫; 82, 18 ≪28≫ m.w.N.). Da den Angehörigen freier Berufe für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 18 ≪28≫), ist eine Anzeige, die dem Interesse des Adressatenkreises, eine sachlich angemessene Information zu finden, gerecht wird, die formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt, dem Anwalt grundsätzlich erlaubt (vgl. auch BGH, NJW 1997, S. 2522 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BRAK-Mitt 2000, S. 89). Nach diesen Grundsätzen lässt sich allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, nicht folgern, dass dies unzulässige Werbung ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1997, S. 2510). Zu beurteilen ist das Werbeverhalten aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2444 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BRAK-Mitt 2000, S. 89 f.).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.
a) Grundlage der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen ist § 43 b BRAO. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫; 87, 287 ≪323≫).
b) So liegt es hier. Die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.
Die angegriffene Entscheidung qualifiziert die werblichen Aussagen in beiden Zeitungsanzeigen („Umfassende Rechtsberatung” und „Wir arbeiten konsequent für Ihr Recht”) und im Internet als unzulässige Werbung, die gegen § 43 b BRAO verstoße, weil sie sich nicht auf sachliche Angaben beschränke, sondern eine Selbsteinschätzung enthalte und die Adressaten zu beeinflussen suche. Außerdem beanstandet die Entscheidung, dass es sich bei diesen Angaben sowie bei den Ausführungen zur „Kanzleiphilosophie” um „Selbstverständlichkeiten” handele, die von der allgemeinen Berufspflicht in § 43 BRAO umfasst würden; die Pflicht, sich fortzubilden, gehöre zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts (§ 43 a Abs. 6 BRAO). Der Wettbewerbsverstoß wird darin gesehen, dass bei Werbebehauptungen, die etwas Selbstverständliches betonten, z.B. gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der Leistung gehörende Umstände, das Publikum irrigerweise annehme, es werde mit einem Vorzug gegenüber der Konkurrenz geworben, während in Wahrheit die Eigenschaften bei allen Wettbewerbern vorliegen müssten und daher selbstverständlich seien.
Diese Argumentation beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit.
aa) Der Anwaltsgerichtshof hat vor allem die den Rechtsanwälten eröffnete Werbefreiheit verkannt. Zur Begründung kann insoweit auf das spätere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2001 (NJW 2001, S. 2087) Bezug genommen werden. Schon hierdurch trägt die angegriffene Entscheidung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit nicht genügend Rechnung.
Sie unterscheidet aber auch nicht in der gebotenen Weise zwischen Pflichten oder wünschenswerten Eigenschaften und der Zusicherung eines Dienstleisters, diesen Anforderungen auch zu genügen. Dadurch wird der Aussagegehalt zu Lasten der Werbenden verändert. Das lässt sich an der Werbeaussage „… durch regelmäßige Fortbildung” exemplarisch verdeutlichen. Die aus § 43 a Abs. 6 BRAO folgende Fortbildungsverpflichtung wird nach dieser Norm weder organisatorisch noch individuell von der Rechtsanwaltskammer überwacht. Wer dieser Pflicht genügt, benennt nichts, das tatsächlich bei allen Wettbewerbern vorliegt und deshalb Dritten als Selbstverständlichkeit erscheinen müsste.
bb) Auch bei der Zeitungswerbung hätte der Wortsinn der Überschrift „Umfassende Rechtsberatung” grundrechtsfreundlich im Kontext des gesamten Inhalts ausgelegt werden können und müssen. Eine umfassende Rechtsberatung auf vielen unterschiedlichen Rechtsgebieten versteht sich nicht für jede Anwaltskanzlei von selbst. Erweist sich die Aussage allerdings als zutreffend, ist sie von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt. Schon deshalb muss die Verfassungsbeschwerde insoweit ebenfalls Erfolg haben. Denn der Anwaltsgerichtshof hat die Beschwerdeführer nicht der Falschaussage überführt.
(1) Zum Beleg ihrer Fähigkeit zur umfassenden Rechtsberatung geben die Rechtsanwälte in der streitgegenständlichen Anzeige 17 verschiedene Interessenschwerpunkte an und vermitteln so den Eindruck, die Kanzlei sei in der Lage, dem selbst gesetzten Anspruch zu genügen.
Dieser Beleg dürfte allerdings nicht ausreichen. Interessenschwerpunkte sind wenig aussagekräftig, da sie nur besagen, dass sich der Rechtsanwalt für ein bestimmtes Rechtsgebiet interessiert. Der Satzungsgeber hat den Regelungsauftrag des § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO nur wenig präzisiert. Weder wird umschrieben, inwiefern sich bloße juristische Interessen von einem Interessenschwerpunkt nach § 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitt 1996, S. 241; im Folgenden: BORA) unterscheiden, noch enthält die Norm Vorgaben dazu, ob diese Bezeichnungen weit gespannte Rechtsgebiete oder eng gefasste Spezialmaterien erfassen sollen. Die nummerische Beschränkung lässt eher auf Gebietsbezeichnungen schließen; der nicht überprüfbare Kenntnisstand und die hierdurch ermöglichte Irreführung der Rechtsuchenden lässt ein engeres Verständnis wünschenswert erscheinen.
(2) Die Beschwerdeführer haben den neun Kanzleimitgliedern jeweils wenigstens zwei große Rechtsgebiete zugeordnet, sich hierdurch im Rahmen der zahlenmäßigen Beschränkung von § 7 BORA gehalten und dennoch insgesamt den Eindruck einer umfassenden Beratungskompetenz vermittelt, die in dieser Form nicht selbstverständlich in jeder Kanzlei anzutreffen ist. Insofern könnte die Anzeige vom rechtsuchenden Publikum durchaus als reklamehafte Anpreisung empfunden werden, wenn es erführe, dass die Aufzählung im Belieben des Anbieters steht.
Entgegen der vom Deutschen AnwaltVerein geäußerten Hoffnung besteht nach der derzeitigen Rechtslage keine Berufspflicht, sich auf solche Interessenschwerpunkte zu beschränken, die dem Rechtsanwalt wenigstens durch Fortbildungsveranstaltungen, wenn schon nicht durch entsprechende Praxis, besser vertraut sind als dem Durchschnitt seiner Berufskollegen. Die Gefahr der Irreführung würde nur dann vermieden, wenn das Berufsrecht entweder nur den Begriff des Interesses verwendete oder aber die Interessenschwerpunkte vom Nachweis besonderer Kenntnisse abhängig machte, die beispielsweise im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit oder durch Veröffentlichungen belegt werden könnten. Die jetzige Rechtslage erlaubt den Beschwerdeführern die Benennung der Interessenschwerpunkte in der hier vorgenommenen Weise, wodurch der Eindruck umfassender Rechtsberatung auch dann entsteht, wenn dies der Annonce nicht nochmals zusammenfassend vorangestellt wird. Diese den Belangen einer geordneten Rechtspflege zuwiderlaufende Wirkung beruht aber weniger auf der beanstandeten Textpassage als auf der unzulänglichen Regelung der Interessenschwerpunkte in der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
(3) Ob es den Beschwerdeführern an der Kompetenz für eine umfassende Rechtsberatung fehlt, haben die Berufsgerichte nicht geklärt. Das war aus ihrer Sicht auch nicht geboten. Der Ausgang des Rechtsstreits wird nunmehr davon abhängen, ob die auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Form und Inhalt grundsätzlich mit § 43 b BRAO in Einklang stehende Werbung inhaltlich zutreffend ist. Der Anwaltsgerichtshof hat Gelegenheit zu klären, ob die Beschwerdeführer die Beratungskompetenz vorweisen können, derer sie sich berühmen. Hierzu genügt jedenfalls eine Fülle von Interessenschwerpunkten allein nicht. Die hierbei gebotene verfassungskonforme Auslegung von § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit § 7 BORA ist vor allem Aufgabe der sachnäheren Fachgerichte.
cc) Die Überschrift zur Wegeskizze im Internet „So kommen Sie zu Ihrem Recht” als marktschreierisch zu bewerten, ist nicht nachvollziehbar. Die Auslegung verkennt den Aussagegehalt und den Sprachwitz einer solchen Internetwerbung. Dass der beanstandete Satz in optischer Verbindung mit einer Anfahrtsskizze stellvertretend für „So kommen Sie zu unserer Kanzlei” steht, ist offenkundig; kein verständiger Leser wird hier den von den Beschwerdeführern verwendeten Ausdruck „Recht” mit Kompetenz, Anpreisung, besonderer Sachkunde oder gar – marktschreierisch – mit einer Erfolgsgarantie in Verbindung bringen.
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf den dargelegten Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1 GG und ist daher aufzuheben. Das Verfahren wird an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen, damit dieser klären kann, ob die streitgegenständliche Werbung eine inhaltlich zutreffende Information enthält.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 645110 |
NJW 2001, 3324 |
ZAP 2001, 1256 |
AnwBl 2002, 60 |
WRP 2001, 1284 |
DVBl. 2001, 1751 |
ITRB 2002, 103 |
MMR 2002, 45 |
MittRKKöln 2001, 328 |
BRAK-Mitt. 2001, 295 |
NJP 2002, 71 |
www.judicialis.de 2001 |