Leitsatz (amtlich)
1. Der Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in Versorgungsfällen, die zwar unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) eingetreten, deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes gelegt worden sind, setzt nicht notwendig eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des §7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG voraus.
2. Die Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit muß zur Folge haben, daß auch in diesen Fällen der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten hat.
Verfahrensgang
BAG (Urteil vom 05.07.1979; Aktenzeichen 3 AZR 197/78) |
Tenor
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juli 1979 – 3 AZR 197/78 – verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die den Beschwerdeführerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Versorgungsanspruch der Witwe eines Arbeitnehmers gegen eine betriebliche Unterstützungskasse und deren Trägerunternehmen. Streitig sind die Voraussetzungen, unter denen die vorgesehenen Kassenleistungen in Übergangsfällen widerrufen werden können, in denen das Versorgungsanrecht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) begründet worden ist und das Arbeitsverhältnis erst nach diesem Zeitpunkt endet.
I.
1. Die Unterstützungskassen sind aus den von großen Unternehmen gegründeten Unterstützungseinrichtungen hervorgegangen, die der Belegschaft mit ihren Angehörigen auf der Grundlage des Fürsorgegedankens Schutz bei Krankheit, Alter, Invalidität und in anderen Notfällen gewähren sollten. Im Unterschied zu Einrichtungen mit festen Leistungsplänen und Rechtsansprüchen standen die Zuwendungen der Unterstützungskassen unter keiner rechtlichen Verpflichtung. Diese Unterscheidung verfestigte das 1901 in Kraft getretene Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmen, Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG – (RGBl. 1901 S. 139). Die Kassen, die nach Satzung und Leistungsplan einen Rechtsanspruch einräumen (Pensionskassen), unterfallen seitdem der Versicherungsaufsicht mit der Folge strenger Vermögensanlagebestimmungen. Dagegen bleiben die Kassen von der Versicherungsaufsicht befreit, die ihren Mitgliedern gegenüber einen Rechtsanspruch auf Leistungen ausdrücklich ausschließen (Unterstützungskassen). Für Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse bestehen besondere steuerrechtliche Regelungen (§ 4 d EStG).
Neben der Pensionskasse und der Unterstützungskasse wird die betriebliche Altersversorgung noch in den Formen der unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers und der Direktversicherung des Arbeitnehmers bei einer Lebensversicherung betrieben.
2. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit des öfteren mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen es dem Arbeitgeber gestattet war, sich von verbindlichen Versorgungszusagen zu lösen oder seine Leistungen der Höhe nach herabzusetzen. Bereits das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht haben, ausgehend von den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB), dem Arbeitgeber die Einstellung oder Kürzung des betrieblichen Ruhegeldes zugestanden, um eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung des Unternehmens abzuwenden (vgl. RGZ 148, 81 ≪95≫; RAG ARS 18, 153 ≪156≫; 20, 166 ≪169≫; RAGE 14, 196 ≪199 f.≫). Stellte der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung „ohne rechtliche Verpflichtung” in Aussicht, konnten die betrieblichen Alterszuwendungen ohne weiteres wieder entzogen werden (vgl. RAGE 14, 52 ≪55≫). An diese Rechtsprechung haben zunächst Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof angeknüpft (BAG, AP Nr. 4, 154 und 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG; BGHZ 93, 383 ≪387≫). Da eine generelle Änderung der Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse in den Grenzen des billigen Ermessens und bei strikter Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne weitere Voraussetzungen für zulässig erachtet wurde (BAG, AP Nr. 127 und 129 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, AP Nr. 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen), spielte die wirtschaftliche Lage der Unterstützungskasse oder des Trägerunternehmens nur eine untergeordnete Rolle. Versorgungsleistungen konnten nur gegenüber der Unterstützungskasse geltend gemacht werden; Sinn der rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtungen war es, den Arbeitgeber von dem Risiko und der Haftung für Versorgungverbindlichkeiten zu entlasten und seine Haftung auf die der Einrichtung gegenüber eingegangenen Verpflichtungen zu beschränken (BAG, AP Nr. 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen aus den Jahren 1973 und 1977 schrittweise verändert. Mit seiner Entscheidung vom 17. Mai 1973 (BAG, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen) hat das Gericht es aus Gründen des Vertrauensschutzes für zwingend angesehen, den Arbeitnehmer vor einer nicht auf sachlichen Gründen beruhenden Beeinträchtigung der in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen zu schützen; denn die Altersversorgung sei eine besondere Form der Vergütung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers. Es hat den Ausschluß des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen als Widerrufsrecht gedeutet, das an Treu und Glauben, das heißt an billiges Ermessen und damit an sachliche Gründe gebunden sei. Diese Rechtsprechung hat es in weiteren Entscheidungen bestätigt (BAG, Urteile vom 28. April und 10. November 1977, AP Nr. 7 und 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen). Die Widerrufsberechtigung bei Leistungen der Unterstützungskassen sei nach den gleichen Maßstäben zu prüfen und zu berücksichtigen wie bei einem Widerruf von betrieblichen Versorgungsleistungen aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen des Arbeitgebers. Wegen der vollständigen Abhängigkeit der Unterstützungskasse vom Trägerunternehmen sei letztlich allein die wirtschaftliche Lage des Trägerunternehmens ausschlaggebend, ob ein Recht zum Widerruf bestünde.
3. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) – BetrAVG – (Betriebsrentengesetz) unterwirft in seinem ersten Teil (§§ 1 bis 18) die Ausgestaltung betrieblicher Versorgungsregelungen erstmals zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Die §§ 1 ff. BetrAVG enthalten Regeln über die Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften. Danach ist von einer betrieblichen Altersversorgung auszugehen, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Die Anwartschaft aus einer betrieblichen Versorgungszusage bleibt dem Arbeitnehmer im Falle vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, sofern er in diesem Zeitpunkt mindestens 35 Jahre alt ist und entweder die Versorgungszusage seit mindestens 10 Jahren besteht oder er dem Betrieb seit mindestens 12 Jahren angehört und seit mindestens drei Jahren eine Zusage besitzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Für Leistungen aus Unterstützungskassen bestimmt das Gesetz:
§ 1
(1) bis (3) …
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
§ 2 BetrAVG regelt die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift gilt auch für die Unterstützungskasse der auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellende Grundsatz ratierlicher Berechnung. Die §§ 3 und 4 BetrAVG behandeln die Möglichkeit, beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers Abfindungen zu zahlen oder Versorgungsverpflichtungen auf andere Träger einschließlich anderer Unterstützungskassen zu übertragen. Die in den §§ 1 bis 4 BetrAVG niedergelegten Regelungen zu den Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gelten nach § 26 BetrAVG nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.
Durch die §§ 7 bis 15 BetrAVG wird eine Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, in die auch die Begünstigten einer Unterstützungskasse einbezogen sind, wenn ein Sicherungsfall beim Trägerunternehmen eingetreten ist. Das Gesetz bestimmt dazu:
§ 7
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Konkursverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, … wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlaß eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Eröffnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 gleich
1. bis 4. …,
5. die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist.
Im Falle des Satzes 3 Nr. 5 kann der Träger der Insolvenzsicherung auch ohne das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils leisten, wenn er die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers für zulässig erachtet.
(2) bis (6) …
Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG sind Personen, die im Sicherungsfall „eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben”, in die Insolvenzsicherung einbezogen. Das gilt entsprechend für die Begünstigten einer Unterstützungskasse.
Als Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, in Köln, eingerichtet worden (§ 14 BetrAVG); dessen Mittel sind durch Beiträge der Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung aufzubringen (§ 10 Abs. 1 BetrAVG).
Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist im Bundesgesetzblatt am 21. Dezember 1974 verkündet worden. Die §§ 7 bis 15 des Gesetzes sind am 1. Januar 1975, die übrigen Bestimmungen am 22. Dezember 1974 in Kraft getreten (§ 32 BetrAVG). Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 ist nur gegeben, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG eingetreten ist. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Durchführung der Insolvenzsicherung besteht seit dem 1. Januar 1975 (§ 30 BetrAVG).
II.
1. Die Beschwerdeführerin zu 2) gewährt ihren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen durch zwei selbständige Unterstützungseinrichtungen, darunter die Beschwerdeführerin zu 1), Leistungen für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat als Trägerunternehmen in einem Aushang vom 1. Januar 1975 ihre sozialen Leistungen aufgeführt: …
Im Rahmen der z. Z. gültigen Satzung werden aus dieser Kasse unter Ausschluß des Rechtsanspruches Invaliden- und Witwenrenten wie folgt gewährt:
Belegschaftsmitglieder, die dem Betrieb 10 Jahre angehört haben und während ihrer anschließenden Tätigkeit für das Unternehmen vor Erreichen des 65. Lebensjahres Frühinvalide werden, erhalten vom Tage des Eintritts der Frühinvalidität eine Beihilfe …, deren Höhe sich ebenfalls aus dem Grundbetrag von 25 DM und einem Steigerungsbetrag von 3 DM für jedes bis zum Eintritt der Frühinvalidität anrechenbare Beschäftigungsjahr ergibt.
Ist die Frühinvalidität durch einen Betriebsunfall eingetreten, erhöht sich der Betrag der Beihilfe um 50 DM monatlich.
Wenn ein männliches Belegschaftsmitglied, das dem Betrieb mindestens 10 Jahre angehört hat, während der weiteren Zugehörigkeit zum Unternehmen stirbt, bevor es das 65. Lebensjahr erreicht hat, dann erhält seine Witwe 60 % der Beihilfe, die der verstorbene Ehemann erhalten hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes Frühinvalide geworden wäre.
Entsprechendes gilt für die Witwe eines Frühinvaliden, wenn dieser vor Erreichen des 65. Lebensjahres stirbt ….
Die Beschwerdeführerin zu 1) war auf Zuwendungen der Beschwerdeführerin zu 2) angewiesen, um die genannten Beihilfen erbringen zu können. Nach ihrer Satzung hatte sie keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Beschwerdeführerin zu 2). Am 31. Dezember 1975 verfügte die Beschwerdeführerin zu 1) nur noch über ein Vermögen von 3.854,55 DM bei Rentenleistungen im Jahre 1975 von etwa 45.000 DM. Diese Vermögenslage veranlaßte den Vorstand der Beschwerdeführerin zu 1) zu dem Antrag, die Kasse aufzulösen und zu liquidieren. Die Mitgliederversammlung beschloß darauf am 5. Dezember 1975 einstimmig, die Wohlfahrtskasse mit Abschluß des Rechnungsjahres 1975 zum 2. Januar 1976 aufzulösen, die Zahlung der Witwenrenten gegen eine Abstandssumme von einer Jahresrente ab 1. Januar 1976 einzustellen, die Invalidenrenten aus dem Liquidationsvermögen zu zahlen sowie die Leistungen für „Sonstiges” grundsätzlich einzustellen. Die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1) wurde am 9. März 1976 im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Ehemann der Klägerin des Ausgangsverfahrens war von 1950 bis zum 4. März 1976 bei der Beschwerdeführerin zu 2) als Blechschlosser beschäftigt. Er erlitt einen tödlichen Betriebsunfall. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verlangte von den Beschwerdeführerinnen die Witwenbeihilfe in Höhe von 100 DM monatlich für die Monate April bis Juli 1976. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Beschwerdeführerin zu 1) zur Zahlung zu verurteilen und gleichzeitig auszusprechen, daß die Beschwerdeführerin zu 2) für diese Verbindlichkeit hafte. Diesem Begehren entsprach das Landesarbeitsgericht.
3. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revisionen der Beschwerdeführerinnen unter Berichtigung der im Berufungsurteil genannten Urteilssumme zurückgewiesen und ferner klargestellt, daß die Beschwerdeführerin zu 2) als Gesamtschuldnerin mit der Beschwerdeführerin zu 1) an die Klägerin 360 DM nebst Zinsen seit dem 30. Juli 1976 zu zahlen hat. Es führt zur Begründung aus: Der Ausschluß des Rechtsanspruchs auf Versorgungsleistungen in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen begründe nur ein Widerrufsrecht, das an sachliche Gründe gebunden sei. Die betriebliche Altersversorgung sei auch dann Gegenleistung für die erwartete und erbrachte Betriebstreue, wenn der Arbeitgeber für die Leistungen eine Unterstützungskasse einschalte. Der satzungsmäßige Ausschluß des Rechtsanspruchs und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs könnten den zum Kreis der Leistungsempfänger und Begünstigten einer Unterstützungskasse gehörenden Arbeitnehmern jedenfalls insoweit nicht entgegengehalten werden, wie sie durch ihre Betriebstreue Versorgungsleistungen erdient hätten. In diesem Umfang müsse der Arbeitgeber für die Gegenleistung einstehen und könne sich von ihr nur durch einen an sachliche Gründe gebundenen Widerruf lossagen. Es könne nicht einer Partei überlassen bleiben, darüber zu befinden, ob sie nach Erhalt der Leistung der anderen Partei ihre Gegenleistung erbringen wolle oder nicht. Harre der Arbeitnehmer im Vertrauen auf betriebliche Versorgungsleistungen, die seinen Lebensabend mitbestimmen sollten, bei dem Arbeitgeber aus, der solche Leistungen, wenn auch ohne Rechtsanspruch, versprochen habe, wäre es widersprüchlich, die erdienten Leistungen lediglich gestützt auf den Ausschluß des Rechtsanspruchs nachträglich zu versagen oder zu entziehen. Nachdem das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung die Versorgungspflichten der Unterstützungskassen rechtlich als unverfallbar, insolvenz- und inflationsgeschützt ausgestaltet habe, sei damit die Annahme unvereinbar, dies alles geschehe ohne eine bestimmte Leistungspflicht der Unterstützungskasse und damit ohne einen Anspruch des Versorgungsberechtigten. Soweit die Leistungen der Unterstützungskasse eingesetzt hätten oder den begünstigten Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 BetrAVG unverfallbare anwartschaftsgleiche Rechte zustünden, sei eine Kürzung oder Einstellung der Leistungen oder ein Eingriff in die Anwartschaftsrechte, die auf das Leistungsvermögen der Kasse gestützt würden, nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG („wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers”) vorlägen. Der gesetzlichen Regelung über den Insolvenzschutz sei zu entnehmen, daß es nicht auf das mangelnde wirtschaftliche Leistungsvermögen der Kasse ankomme, da diese in ihrem Bestand wie in der Durchführung ihrer Aufgaben von dem Trägerunternehmen abhängig sei. Deshalb lasse § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG eine Kürzung oder Einstellung der Leistungen nur wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers als Trägerunternehmen zu. Sei eine wirtschaftliche Notlage beim Trägerunternehmen zu verneinen, liege auch kein sachlicher Grund vor, der die Kasse zu einem Widerruf berechtige. Der dem Arbeitgeber zuzubilligende Vertrauensschutz hindere nicht seine Haftung für Leistungen der Unterstützungskasse. Da die Arbeitnehmer mit ihrer Betriebstreue vorleisteten, müsse sich der Arbeitgeber so verhalten, daß das Vertrauen auf die Versorgung nicht grundlos enttäuscht werde. Darum müsse das Trägerunternehmen langfristig die Kostenbelastung berechnen und die stetige Zahlungsfähigkeit der Unterstützungskasse auf längere Dauer zum Ziel nehmen.
Es fehle danach an einem wirksamen Widerruf, da der Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2) nicht ausreiche, um eine wirtschaftliche Notlage des Trägerunternehmens annehmen zu können. Da die Beschwerdeführerin zu 2) für die Versorgungsleistungen der vermögenslosen Beschwerdeführerin zu 1) einstehen müsse, könne sich der Versorgungsberechtigte auch unmittelbar an das Trägerunternehmen halten.
III.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3, Art. 9 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Dazu haben sie zunächst vorgetragen: Das Bundesarbeitsgericht habe sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruhe, die auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sei. Das Gericht verkenne die Gesetzesunterworfenheit der Rechtsprechung und mache die unternehmerische Dispositionsfreiheit zur Farce. Die vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung rechtfertige sich auch nicht durch das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung. Ohne gesetzliche Grundlage sei ein Eingriff in die Vertragsfreiheit unzulässig. Gleichzeitig sei Art. 9 GG verletzt.
Das angegriffene Urteil verstoße ferner gegen ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dieses die Rechtsanwendungsgleichheit für jedermann gewährleiste. Das Bundesarbeitsgericht setze allenfalls diskutable soziale Motivationen in einen „Rechtsgrund” ex lege contra legem um, der die Grundlagen der Rechtsstaatlichkeit in Frage stelle; das werde von Art. 3 Abs. 1 GG nicht geduldet. Willkürlich sei auch die unterschiedliche Behandlung von Unterstützungskassenleistungen einerseits und Gratifikationen andererseits, da es sich in beiden Fällen um jenseits des Tarifvertragssystems erbrachte Leistungen handele.
Nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen durch Vorlage von zwei Rechtsgutachten erstmals Verstöße gegen Art. 9 GG näher dargelegt und begründet. Gleichzeitig haben sie die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick darauf gerügt, daß die angegriffene Entscheidung sie wie ein Unternehmen behandele, welches eine verbindliche Zusage erteilt habe. Das Gericht habe durch „Umdeutung” der Satzung und des Gesetzes die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten und dadurch Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Die vom Bundesarbeitsgericht herbeigeführte völlige Umgestaltung des Versorgungssystems der Unterstützungskassen überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletze damit den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die zivilrechtliche Stellung des Trägerunternehmens sei gleichfalls dadurch verändert worden, daß es für die Ansprüche der Leistungsempfänger nunmehr unmittelbar haften solle. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch daraus, daß sie den Pensionskassen gegenüber bei gleicher Leistungsverpflichtung steuerrechtlich nachteilig behandelt würden.
Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin zu 2) eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG geltend gemacht.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, das Bundesarbeitsgericht, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Pensions-Sicherungs-Verein und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung geäußert.
1. Der Bundesminister sieht in der angegriffenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit rechtsgeschäftlichen Handelns.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 ff.) habe den Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers betroffen, der vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 bei dem Trägerunternehmen beschäftigt gewesen und auch wieder ausgeschieden sei. Für eine solche Versorgungszusage gälten nach § 26 BetrAVG die Vorschriften des Gesetzes über die Unverfallbarkeit nicht. Die Versorgungszusage sei allenfalls kraft Richterrechts unverfallbar gewesen. Mit seinem hier angegriffenen Urteil habe das Bundesarbeitsgericht jedoch über keinen derartigen „Altfall” zu entscheiden gehabt. Der Ehemann der Klägerin des Ausgangsverfahrens sei von 1950 bis zum 4. März 1976 bei der Beschwerdeführerin zu 2) beschäftigt gewesen. Sein Arbeitsverhältnis habe erst nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes geendet. Er habe deshalb zur Zeit seines Todes – anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht am 19. Oktober 1983 entschiedenen Verfahren – eine nach § 1 Abs. 4 BetrAVG, also kraft Gesetzes, unverfallbare Anwartschaft gehabt. Als solche sei sie auch in die Insolvenzregelung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einbezogen. Wegen dieses wesentlichen Unterschiedes könne in der Anwendung der Insolvenzregelung des Gesetzes auf die Versorgungszusage gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens kein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erblickt werden.
Aus der Einbeziehung der Unterstützungskassen in die Unverfallbarkeits- und die Insolvenzregelung (§ 1 Abs. 4, § 7 Abs. 1 BetrAVG), die nicht auf die Vermögenssituation der Unterstützungskasse, sondern die des Trägerunternehmens abstelle, habe das Bundesarbeitsgericht mit Recht geschlossen, daß der Gesetzgeber das Trägerunternehmen bis zum Eintritt eigener Insolvenz für die Leistungen der Unterstützungskasse einstehen lassen wolle. Eine andere Auslegung hebe das Insolvenzrechtsgefüge des Gesetzes aus den Angeln. Wenn Leistungen der Unterstützungskassen auch ohne Nachweis der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aus jedem triftigen Grund gekürzt oder Anwartschaften darauf widerrufen werden könnten, wäre der gesetzliche Insolvenzschutz nicht nur schwer verständlich, sondern überdies lückenhaft: Der Arbeitnehmer würde bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage vom Pensions-Sicherungs-Verein seine Leistungen ungekürzt erhalten; bei Vorliegen eines weniger schwerwiegenden triftigen Grundes wäre der Pensions-Sicherungs-Verein zum Eintritt weder verpflichtet noch berechtigt, und der Begünstigte müßte sich eine Kürzung der Versorgungsleistungen gefallen lassen. Dieses widersprüchliche Ergebnis sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Widerruf aus triftigem Grund könne daher nur in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des Gesetzes bei dem Trägerunternehmen beschäftigt gewesen und auch wieder ausgeschieden sei (Altfälle). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitnehmer bereits eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 4 BetrAVG erworben habe, gebiete die widerspruchsfreie Auslegung und Anwendung des Betriebsrentengesetzes, daß ein Widerruf der Versorgungszusage grundsätzlich nur dann zugelassen werde, wenn über das Vermögen des Trägerunternehmens das Konkursverfahren eröffnet oder ein gleichgestellter Sicherungsfall eingetreten sei (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 5 BetrAVG).
Die Anwendung der gesetzlichen Insolvenzregelung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nachdem der Gesetzgeber die Unterstützungskassen in die Unverfallbarkeits- und Insolvenzregelung einbezogen und etwas anderes nur für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt habe (vgl. § 26 BetrAVG), sei eine Auslegung geboten gewesen, wie sie das Bundesarbeitsgericht in dem hier angegriffenen Urteil vorgenommen habe.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwischen Unterstützungskassen differenziere die angegriffene Entscheidung ebensowenig wie zwischen Trägerunternehmen von Unterstützungskassen. Die Beschwerdeführer verglichen sich auch nicht mit anderen Unterstützungskassen oder mit anderen Trägerunternehmen von Unterstützungskassen, sondern mit Pensionskassen und deren Trägerunternehmen. Soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin sähen, daß sie im Verhältnis zu diesen in steuerrechtlicher Hinsicht ungleich, in bezug auf die strengen Voraussetzungen für den Widerruf einer Versorgungszusage aber gleich behandelt würden, sei in dieser Differenzierung keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu erkennen.
Auch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) werde nicht verstoßen. Die Freiheit der Beschwerdeführerin zu 2), eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit zu betreiben, werde nicht berührt.
2. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt: Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen widerspreche nicht nur der gefestigten Rechtsprechung, sondern auch der inzwischen nahezu einhelligen Lehre und der Auffassung der beteiligten Berufskreise. Das Betriebsrentengesetz habe die Gleichsetzung der verschiedenen Durchführungsformen betrieblicher Versorgungswerke konsequent durchgehalten. Zwar würden Unterstützungskassen in § 1 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG zutreffend als rechtsfähige Versorgungseinrichtungen beschrieben, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährten. Aber die folgenden Schutzvorschriften gingen ersichtlich davon aus, daß zumindest der erdiente Teilwert einer Versorgungsanwartschaft nach Erreichen der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 BetrAVG bei Unterstützungskassen den gleichen Schutz genießen sollte wie bei sonstigen Versorgungszusagen, die den Rechtsanspruch nicht ausschlössen. Offensichtlich habe der Gesetzgeber an die bereits gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anknüpfen wollen. Dem entspreche folgerichtig die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht zur Finanzierung der Insolvenzsicherung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 65, 196 ff.) habe grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, unbeanstandet gelassen, die den Ausschluß des Rechtsanspruchs bei betrieblichen Unterstützungskassen nur mit der Einschränkung zulasse, daß der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen und in genereller Form die vorgesehenen Kassenleistungen widerrufen dürfe. Es habe die damals angegriffene Entscheidung nur aufgehoben, weil es sich, anders als im Fall des vorliegenden Verfassungsbeschwerde-Verfahrens, um einen sogenannten Altfall gehandelt habe und für solche „durch richterliche Rechtsfindung gewonnenen Versorgungsansprüche” die Widerrufsgründe nicht den strengen Maßstäben des Betriebsrentengesetzes entnommen werden dürften (vgl. dazu auch BAG, DB 1985, S. 2615).
Habe das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 1975 noch bestanden, würden Versorgungsansprüche und unverfallbare Versorgungsanwartschaften vom Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes erfaßt. Ein wirksamer Insolvenzschutz setze voraus, daß ein Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen erst dann in Betracht komme, wenn ein Sicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG anzuerkennen sei.
Wenn das Gebot des Vertrauensschutzes bewirke, daß der Arbeitgeber über seine Unterstützungskasse für die Gegenleistung einstehen müsse, die der Arbeitnehmer für die gewährte Betriebstreue erwarten durfte, so folge daraus zwangsläufig, daß der Arbeitgeber seine Versorgungseinrichtung angemessen dotieren müsse und notfalls selbst in Anspruch genommen werden könne.
3. Nach Auffassung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie verstößt die angegriffene Entscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Dieser Verstoß liege in der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, der Ausschluß eines Leistungsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen begründe nur ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht, wobei für dessen Ausübung noch zusätzlich das Vorliegen eines Sicherungsfalles im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BetrAVG beim Trägerunternehmen gefordert werde. Wenn es schon zumindest fraglich erscheine, ob die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Umdeutung mit der Verfassung im Einklang stehe, so werde jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, wenn das Bundesarbeitsgericht erst bei einer wirtschaftlichen Notlage des Trägerunternehmens einen Widerruf zulasse.
Der richterlichen Rechtsfortbildung seien inhaltliche Schranken gesetzt. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit müsse gewahrt bleiben. Die Gerichte dürften die Dispositionsfreiheit nur in unerläßlichem Maße beschränken. Dieses Maß sei überschritten, wenn eine Versorgungszusage nur in äußersten Notfällen widerrufbar sei; es müsse ein triftiger Grund für den Widerruf genügen.
4. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die angegriffene Entscheidung für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (BVerfGE 65, 196 ≪209 ff.≫) müßten schlechthin Anwendung auf Unterstützungskassen finden, treffe nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht habe die Fachgerichte lediglich daran gehindert gesehen, auf die sogenannten Altfälle die neue Regelung des Betriebsrentengesetzes anzuwenden.
Die Einbeziehung der Leistungen der Unterstützungskasse in den Insolvenzschutz (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrAVG) liefe ins Leere, wenn Arbeitgeber berechtigt seien, sich dadurch von der Leistungspflicht ihrer Unterstützungskasse zu lösen, daß sie einseitig aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen könnten. Die Aufnahme der Unterstützungskasse in den gesetzlichen Insolvenzschutz ergebe nur dann einen Sinn und rechtfertige die Heranziehung der Arbeitgeber zu den Kosten der Insolvenzsicherung, wenn die Möglichkeit des Widerrufs von Leistungen allein unter den gleichen Voraussetzungen möglich sei wie bei den Direktzusagen.
5. Der Pensions-Sicherungs-Verein weist darauf hin, daß der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung gegen die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei nicht beliehenen und nicht abgetretenen Direktversicherungen durch das unmittelbare und unwiderrufliche Bezugsrecht des Versorgungsberechtigten und bei Pensionskassen durch die Versicherungsaufsicht gesichert habe. Bei den übrigen Durchführungswegen einer betrieblichen Altersversorgung bestehe Insolvenzschutz gemäß §§ 7 bis 15 BetrAVG.
Obgleich der Gesetzgeber einerseits in § 1 Abs. 4 BetrAVG bestätigt habe, daß Unterstützungskassen keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewähren, habe er andererseits den Empfängern von solchen Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein eingeräumt. Andernfalls bliebe allein dieser Durchführungsweg betrieblicher Altersversorgung ohne Schutz vor Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Die Sicherungsfälle, in welchen der Pensions-Sicherungs-Verein für die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers einzutreten habe, seien in § 7 Abs. 1 BetrAVG abschließend gesetzlich geregelt. Zu den tatbestandsmäßig am schwierigsten zu bestimmenden Sicherungsfällen gehöre derjenige der wirtschaftlichen Notlage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Satz 4 BetrAVG. Er sei zwischen einer bloß schlechten Wirtschaftslage, die es Arbeitgebern erlaube, von einer Anpassungsmaßnahme nach § 16 BetrAVG abzusehen, ohne daß der Pensions-Sicherungs-Verein hierfür eintreten müsse, und dem Konkurs des Unternehmens einzuordnen. Diese Einordnung könne in der Praxis schwierig sein, wie zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zeigten. Mit ihren Verfassungsbeschwerden zielten die Beschwerdeführerinnen auf einen wirtschaftlichen Tatbestand, der in seinen Anforderungen unterhalb denen des Tatbestandes einer wirtschaftlichen Notlage liege und ihnen dennoch die Kürzung von Versorgungsleistungen erlaube. Nach seinen Erfahrungen hätte dies eine in der Praxis kaum unterscheidbare und deshalb zu ständigen Zweifelsfragen anlaßgebende Dreistufigkeit der wirtschaftlichen Schlechtlage eines Arbeitgebers zur Folge. Nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung unterscheide sich der triftige Grund von dem Kürzungstatbestand der wirtschaftlichen Notlage durch die bei wirtschaftlicher Notlage erforderliche Gefährdung des Unternehmens, die erforderlichen Sanierungsbemühungen und die grundsätzlich erforderliche Gleichbehandlung aller Gläubiger; ein Sonderopfer der Versorgungsberechtigten habe das Bundesarbeitsgericht als nicht zulässig angesehen.
Die Herbeiführung des von den Beschwerdeführerinnen in Anspruch genommenen Tatbestandes sei somit in die Disposition des Arbeitgebers als Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse gestellt. Seine Tatbestandsmerkmale entbehrten daher der erforderlichen Klarheit, um rechtliche Folgen für Dritte daran knüpfen zu können. Dies gelte insbesondere für den unbestimmten Begriff „triftige Gründe”, der bisher noch nicht einmal ansatzweise tatbestandsmäßig umschrieben sei. Der Arbeitgeber brauche solche nur zu behaupten, da Trägerunternehmen und Unterstützungskassen die von ihnen in Anspruch genommene schlechte Wirtschaftslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 196 ≪217≫) nicht offenzulegen und gerichtlicher Nachprüfung nicht zu unterbreiten brauchten.
Mit der Frage nach der Verbindlichkeit der Zusage eines Arbeitgebers auf Leistungen der Unterstützungskasse sei die nach der Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins verknüpft. Sei im Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Altersversorgung nur mehr für den Fall in Aussicht gestellt, daß das Unternehmen nicht aus „triftigen Gründen” die betriebliche Altersversorgung einschränke, könne hieraus im Insolvenzfall kein gesetzlicher Rechtsanspruch des Arbeitnehmers nach § 7 BetrAVG gegen den Pensions-Sicherungs-Verein erwachsen. Umgekehrt könne durch Richterrecht der abschließende Katalog der Sicherungsfälle in § 7 Abs. 1 BetrAVG nicht zu Lasten des Pensions-Sicherungs-Vereins erweitert werden.
Der Leistungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins entspreche die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht der im Pensions-Sicherungs-Verein zusammengeschlossenen Arbeitgeber, die gemäß § 10 BetrAVG die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung in den Fällen des § 7 Abs. 1 BetrAVG aufzubringen hätten. Auch die Beitragszahler müßten Klarheit über den Umfang ihrer Verpflichtung gewinnen können. Keinesfalls könne aber die Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins durch Richterrecht über diese gesetzlichen Tatbestände hinaus erweitert werden, weil dies ebenfalls eine Erweiterung der gesetzlichen Beitragspflicht der in Betracht kommenden Arbeitgeber bedeuten würde.
6. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung weist darauf hin, die Verfassungsbeschwerde konzentriere sich unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 ff.) im wesentlichen auf die Frage, ob auch dort, wo der Versorgungsfall erst nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes eingetreten sei, ein Widerruf oder eine Einstellung der Versorgungsleistungen nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 BetrAVG oder ebenfalls wegen triftiger Gründe erfolgen könne.
Weder von den Beschwerdeführerinnen noch in den von ihnen vorgelegten Gutachten werde berücksichtigt, daß die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich lediglich auf den erdienten Teil der Versorgung beziehe. Soweit der Arbeitnehmer seine Betriebstreue als Gegenleistung erbracht habe, bestätige § 1 Abs. 4 und auch § 7 BetrAVG, die lediglich die erdiente Anwartschaft schützten, die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, nach der Wertung des Gesetzgebers seien bereits erdiente Anwartschaften und Leistungen der Unterstützungskassen im Ergebnis nicht weniger schützenswert als die aus anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügen. Dieses Grundrecht ist anwendbar; der Schutzbereich eines anderen Grundrechts ist nicht beeinträchtigt.
I.
Die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verstößt weder gegen Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen (Art. 14 Abs. 1 GG) noch gegen das Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfGE 58, 300 ≪335 f.≫). Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 GG nicht geschützt (vgl. BVerfGE 28, 119 ≪142≫ m.w.N.; 39, 210 ≪237≫; 51, 193 ≪221 f.≫; st. Rspr.). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfGE 51, 193 ≪218≫). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die gerichtliche Auferlegung einer Verbindlichkeit beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfGE 30, 250 ≪271 f.≫; 45, 272 ≪296≫; 65, 196 ≪209≫).
2. Schutzgut des Art. 12 GG ist bei juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 261 ≪266≫; 22, 380 ≪383≫; 30, 292 ≪312≫; 50, 290 ≪363≫). Der Beschwerdeführerin zu 1) ist als Unterstützungskasse die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes satzungsgemäß untersagt. Das Recht der Berufsfreiheit kann deshalb bei ihr nicht verletzt sein (vgl. BVerfGE 65, 196 ≪210≫).
Ebenso ist das Recht der Beschwerdeführerin zu 2) als Arbeitgeber und Trägerunternehmen der Unterstützungskasse aus Art. 12 GG nicht verletzt. Eine berufsregelnde Tendenz läßt sich weder in den hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen noch in der ihnen vorausgehenden richterlichen Rechtsfortbildung des Bundesarbeitsgerichts deutlich erkennen (vgl. BVerfGE 16, 147 ≪162≫; 38, 61 ≪79≫). Jedenfalls wird die Freiheit der Beschwerdeführerin zu 2), eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit zu betreiben, nicht dadurch verletzt, daß sie einer von ihr sowohl im Bestand als auch in der Durchführung der Aufgaben abhängigen Unterstützungskasse die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen hat oder von den Begünstigten unmittelbar selbst in Anspruch genommen werden kann.
3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.
a) Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 ≪88 f.≫; 60, 329 ≪346≫; 62, 256 ≪274≫; 63, 255 ≪261 f.≫; 65, 377 ≪384≫; st. Rspr.). Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder Gleichbehandlung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ≪374≫; 59, 52 ≪59≫).
b) Eine derartige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerinnen gegenüber anderen Unterstützungskassen und deren Trägerunternehmen ist nicht gegeben. Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Beschwerdeführerinnen im Verhältnis zu Pensionskassen und deren Trägerunternehmen steuerrechtlich ungleich, arbeitsrechtlich dagegen vom Bundesarbeitsgericht gleich behandelt werden. Soweit Satzungen und Versorgungspläne von Unterstützungskassen allgemein vorsehen, daß die Leistungen freiwillig ohne Rechtsanspruch mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs gewährt werden, führt dies dazu, daß die Unterstützungskassen von der Versicherungsaufsicht ausgenommen sind (§ 1 Abs. 3 VAG; zum Zweck vgl. Blomeyer, BB 1980, S. 789), die bei Pensionskassen zwingend vorgeschrieben ist. In steuerrechtlicher Hinsicht soll diese Klausel ferner die Voraussetzungen für Vorteile, etwa die Befreiung von der Körperschaftsteuer, schaffen und eine Reinvestierung der Mittel der Unterstützungskasse im Trägerunternehmen ermöglichen. Da das Steuerrecht lediglich an die tatsächlich vorgefundene Erscheinungsform der Unterstützungskasse anknüpft, ohne an diese normative Anforderungen zu stellen, kann daraus nichts für die arbeitsrechtliche Beurteilung folgen. Zudem bestehen noch weitere wichtige Unterschiede zwischen Pensions- und Unterstützungskassen, welche die Verschiedenartigkeit der steuerrechtlichen Behandlung erklären (vgl. BVerfGE 68, 287 ≪301 ff.≫). Diese Unterschiede reichen aber nicht aus, um die arbeitsrechtliche Gleichstellung beider Kassenarten als verfassungswidrig zu beanstanden.
c) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ebensowenig, die Beschwerdeführerin zu 2) aufgrund des bei Unterstützungskassen üblichen Ausschlusses des Rechtsanspruchs denjenigen Arbeitgebern gleichzubehandeln, die überhaupt keine betrieblichen Altersversorgungsleistungen zugesagt oder in Aussicht gestellt haben. Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besitzen auch die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen durch eine Unterstützungskasse Rechtsanspruchscharakter (BVerfGE 65, 196 ≪210 f.≫). Dem Arbeitgeber steht insoweit nur ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen zu (BAG, AP Nr. 96, 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen). Hieran hat der Gesetzgeber angeknüpft und im Betriebsrentengesetz die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, welche über Unterstützungskassen gewährt werden, in ihrer arbeitsrechtlichen Behandlung den unmittelbaren Versorgungszusagen des Arbeitgebers (Direktzusagen) gleichgestellt (§ 1 Abs. 4 BetrAVG). Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 18, 121 ≪124≫; 68, 287 ≪301≫); denn bereits die der gesetzlichen Festlegung vorangegangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Zeit von 1964 bis 1974 hat insoweit die Bahnen zulässiger Fortentwicklung des Rechts auf der Grundlage der gesetzlichen Generalklausel des § 242 BGB nicht verlassen und ist deshalb nicht als willkürlich zu bezeichnen (vgl. BVerfGE 65, 196 ≪210 ff.≫).
d) Art. 3 Abs. 1 GG ist schließlich auch nicht dadurch verletzt, daß die Leistungen der Unterstützungskassen anders behandelt werden als Gratifikationen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer. Der Widerrufsvorbehalt hat bei Versorgungsleistungen andere Auswirkungen als bei Gratifikationen. Bei Versorgungsleistungen, die der Arbeitgeber über eine Unterstützungskasse an seine Arbeitnehmer zu erbringen hat, wird ebenso wie bei den anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung durch den Widerruf einseitig in eine Position der Existenzsicherung bei Alter, Invalidität und Tod eingegriffen, für die der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen und Betriebstreue vorgeleistet hat. Im Fall der Gewährung von Gratifikationen soll dagegen der Widerruf nur die Entstehung künftiger Ansprüche von Leistungen verhindern, die nicht zum Zwecke der Existenzsicherung in den genannten Wechselfällen des Lebens erbracht werden.
II.
1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn. Damit werden auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfaßt, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt sind (vgl. BVerfGE 8, 274 ≪328≫; 12, 341 ≪347≫; 60, 329 ≪339≫; 65, 196 ≪210≫). Allerdings ist auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 25, 371 ≪407 f.≫ m.w.N.; 50, 290 ≪366≫; 65, 196 ≪210≫; st. Rspr.).
Zu dieser Ordnung gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter und ebenso die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen. Indessen sind der anerkannten Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung (BVerfGE 34, 269 ≪287 f.≫; 49, 304 ≪318≫; 65, 196 ≪210 ff.≫; 69, 188 ≪203≫; 71, 354 ≪362 f.≫) Grenzen gezogen, und zwar nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzesbindung in Art. 20 Abs. 3 GG. Legt der Richter offene Rechtsbegriffe in einem Gesetz aus oder bildet er Recht fort, stehen die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur mit der Verfassung im Einklang, wenn sie den Grundentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 6, 32 ≪41≫).
Das Rechtsstaatsprinzip, das der richterlichen Rechtsfindung Grenzen setzt, enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, welcher der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf (BVerfGE 7, 89 ≪92 f.≫; 65, 283 ≪290≫ m.w.N.). In dem hier interessierenden Zusammenhang sind für den Richter – wie für den Gesetzgeber – die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes von Bedeutung. Darüber hinaus verkörpern der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Idee der materiellen Gerechtigkeit wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 7, 89 ≪92≫; 49, 148 ≪164≫ m.w.N.; 63, 215 ≪223≫; 65, 196 ≪215≫).
2. Das Rechtsstaatsprinzip ist nicht dadurch verletzt, daß das Bundesarbeitsgericht den Arbeitnehmern, denen Leistungen vom Arbeitgeber über eine Unterstützungskasse in Aussicht gestellt wurden, im Ergebnis einen Rechtsanspruch auf Versorgung zugebilligt und dem versprechenden Arbeitgeber nur ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zugestanden hat (BAG, AP Nr. 96, 127, 129 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr. 1, 3, 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen).
Der Entgeltgedanke und der Vertrauensschutz gestatten es, die Ausschlußklausel bei Unterstützungskassen nur als Widerrufsrecht zuzulassen (BVerfGE 65, 196 ≪210 ff.≫). Die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen haben diesen Rechtszustand im Ergebnis nicht verändert. Dem Betriebsrentengesetz, das ausdrücklich als Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichnet worden ist, läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung in seinen Willen aufgenommen hat. Auch wenn das Gesetz mit Rücksicht auf die historische Ausformung der Unterstützungskasse diese als Versorgungseinrichtung beschreibt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, verfolgt es materiell-rechtlich das Ziel, den erdienten Teilbetrag unverfallbarer anwartschaftsgleicher Versorgungsrechte oder entstandene Versorgungsanrechte bei Unterstützungskassen in der gleichen Weise zu schützen wie bei anderen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung. Das ist in den Vorschriften des § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG klar ausgedrückt. Dort werden die Begünstigten einer Unterstützungskasse rechtlich weitgehend den Anspruchsberechtigten aus einer Direktzusage des Arbeitgebers gleichgestellt. So müssen nach § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BetrAVG auch die Unterstützungskassen bei Unverfallbarkeit die Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalles gewähren. Die entsprechende Regelung der Unverfallbarkeit in § 2 Abs. 4 BetrAVG wird in § 4 Abs. 2 BetrAVG als „Verpflichtung” bezeichnet. § 3 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sieht für Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse eine Abfindungsregelung vor, setzt somit die Aufgabe einer Rechtsposition voraus, was ohne die Existenz von Ansprüchen des Arbeitnehmers und seiner versorgungsberechtigten Angehörigen nicht denkbar ist. Vor allem § 7 Abs. 1 BetrAVG, der dem Arbeitnehmer ausdrücklich einen Rechtsanspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung gewährt, wenn die Unterstützungskasse wegen Insolvenz des Arbeitgebers (Trägerunternehmens) ihre Leistungen nicht erbringt, bestätigt im Ergebnis die Anerkennung eines Rechtsanspruchs durch das Gesetz. Stünde dem Begünstigten vorher kein Anspruch zu und wäre die Unterstützungskasse berechtigt, die Leistungen jederzeit einzustellen oder zu kürzen, könnte ein Insolvenzfall gar nicht eintreten (vgl. BAG, DB 1985, S. 2615).
Die gesetzliche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn dem Gesetzgeber steht bei einer Entscheidung zwischen den Geboten, die zum einen den Schutz der Freiheit des Einzelnen (Art. 2 Abs. 1 GG) und zum anderen die Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG) sichern, ein gewisser Spielraum zu (vgl. BVerfGE 18, 257 ≪267, 273≫; 52, 264 ≪274≫ m.w.N.). Den seit der Jahreswende 1974/1975 geltenden gesetzlichen Mindestnormen unterfallen auch die hier in Rede stehenden Leistungen der Unterstützungskassen an Hinterbliebene. Bindet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit einer Versorgungszusage oder der Inaussichtstellung von Leistungen über eine Unterstützungskasse tatsächlich an den Betrieb, darf er seine Erklärungen nicht grundlos widerrufen. Insoweit wiegt das Vertrauen des Arbeitnehmers auf die Sicherung seiner betrieblichen Versorgungsleistungen schwerer als das des Arbeitgebers auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerruflichkeit seiner Zusage. Dessen ungeachtet steht es dem Arbeitgeber frei zu entscheiden, ob er seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in Aussicht stellen will oder nicht und welche Form er für die Durchführung auswählt.
3. Die angegriffene Entscheidung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Bedeutung für die Beurteilung einer unechten Rückwirkung nicht vereinbar. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen zu wenig Gewicht beigemessen.
a) Das Gericht hat die Widerrufsvoraussetzungen für Leistungen über eine Unterstützungskasse zu hoch angesetzt, in dem es die Anforderungen an eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG zugrunde gelegt hat. Dies wäre nicht zu beanstanden für eine betriebliche Altersversorgung, die in Kenntnis dieser Anforderungen geschaffen worden ist. Hier geht es aber um einen Fall, in dem die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, die den Insolvenzschutz an bestimmte Widerrufsgründe binden, eine unechte Rückwirkung auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossenen Lebenssachverhalte entfalten. Für die Beschwerdeführerin zu 2) – Trägerunternehmen – war bei der Festlegung ihrer 1954 für die Beschwerdeführerin zu 1) – Unterstützungskasse – beschlossenen Satzung nicht voraussehbar, daß neben der anspruchsgleichen Verfestigung der in Aussicht gestellten Leistungen über eine Unterstützungskasse auch noch deren Beseitigung oder Abänderung den Einschränkungen unterliegen würden, die sich nunmehr in Auslegung der Insolvenzregelungen des Gesetzes durch die Rechtsprechung ergeben. Wenngleich die unechte Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerfGE 43, 291 ≪391≫; 63, 152 ≪175≫; 69, 272 ≪309≫), so gilt es doch, dort Grenzen zu setzen, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses verfehlt wird.
b) Die Beschwerdeführerinnen konnten darauf vertrauen, daß das Bundesarbeitsgericht der besonderen Rechtsentwicklung der Unterstützungskassen Rechnung tragen würde, wenn es den „offenen Begriff” der wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG auslegte.
aa) Die Beschwerdeführerinnen konnten allerdings schon vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht darauf vertrauen, sich jederzeit grundlos von den in Aussicht gestellten Leistungen der Unterstützungskasse lösen zu können, denn das Bundesarbeitsgericht hatte bereits verfassungsrechtlich unbedenklich den Ausschluß des Rechtsanspruchs bei Leistungen über eine Unterstützungskasse in ein Widerrufsrecht aus sachlichen Gründen umgestaltet. Damit war schon den betriebstreuen Arbeitnehmern der Vorzug gegeben, die auf die geschuldete Gegenleistung des Arbeitgebers vertrauten.
Schon das Reichsarbeitsgericht und das Reichsgericht hatten die Möglichkeiten der Arbeitgeber, verbindliche Versorgungszusagen einseitig herabzusetzen, erheblich eingeschränkt. Voraussetzung für eine Kürzung des betrieblichen Ruhegeldes war danach eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung des vom Arbeitgeber betriebenen Unternehmens (vgl. RAG ARS 18, 153 ≪156≫; 20, 166 ≪169≫; RAGE 14, 196 ≪199 f.≫; RGZ 148, 81 ≪95≫). Der Begriff der Gefährdung wurde dabei nicht zu eng aufgefaßt. Auch wenn sich ein Unternehmen zur Not hielt, konnte sein Bestehen gefährdet sein, falls es einen größeren Mißerfolg oder eine Absatzstockung nicht hätte überstehen können. Bei schwieriger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens genügte es für eine Herabsetzung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn dadurch in Verbindung mit anderen Maßnahmen das Unternehmen entlastet oder in erheblichem Maße dazu beigetragen wurde, die Lage des Unternehmens wieder zu festigen und seine gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen (RGZ 148, 81 ≪95≫). Wurde hingegen eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung „ohne rechtliche Verpflichtung” erteilt, konnte die Zuwendung später entzogen werden (RAGE 14, 52 ≪55≫).
In Fortsetzung dieser Rechtsprechung haben das Bundesarbeitsgericht (bereits 1955) und der Bundesgerichtshof ein Widerrufs- oder Kürzungsrecht des Arbeitgebers nur dann anerkannt, wenn der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet ist (BAG, AP Nr. 4, 154, 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG; BGHZ 93, 383 ≪387≫). Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß der Bestand des Unternehmens gefährdet ist, die Einstellung oder Kürzung zusammen mit anderen sachdienlichen Maßnahmen geeignet ist, die Sanierung des Unternehmens herbeizuführen, und schließlich nicht nur den Rentnern und Anwartschaftsberechtigten, sondern auch anderen Personen Opfer zugemutet werden. Der Widerruf kommt nicht in Betracht, wenn die Sanierung keinen Erfolg verspricht oder der Arbeitgeber noch aus seinem Privatvermögen leisten kann (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG – ≪1984≫, Vor § 7 Rdnr. 71 ff., mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei vorübergehenden Notlagen ist nur eine Stundung der laufenden Versorgungsleistungen zulässig (BAG, AP Nr. 154, 157, 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, AP Nr. 2 zu § 7 BetrAVG).
bb) Andererseits sah das Bundesarbeitsgericht den Ausschluß des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen noch bis zu der Entscheidung vom 17. Mai 1973 (AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen) als wirksam an (vgl. auch die ältere Rechtsprechung aus den Jahren 1956 und 1964: BAG, AP Nr. 10, 96 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Bis zu diesem Zeitpunkt konnte es daher auf die wirtschaftliche Lage der Unterstützungskasse oder des Trägerunternehmens nicht ankommen. Eine generelle Änderung der Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse war in den Grenzen des billigen Ermessens und bei strikter Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch bis 1968/1969 jederzeit möglich (BAG, AP Nr. 127, 129 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, AP Nr. 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen). Versorgungsansprüche konnten nur gegenüber der Unterstützungskasse, nicht gegenüber dem Arbeitgeber selbst geltend gemacht werden. Dies wurde mit dem Hinweis auf den Sinn der rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtung begründet, welche den Arbeitgeber vom Risiko und der Haftung für Versorgungsverbindlichkeiten entlasten und seine Haftung auf die der Einrichtung gegenüber eingegangenen Verpflichtungen beschränken sollte (vgl. BAG, AP Nr. 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen). Erst mit seinen Entscheidungen aus den Jahren 1973 und 1977 (BAG, AP Nr. 6, 7, 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen) hat sich das Bundesarbeitsgericht schrittweise von dieser Rechtsprechung abgekehrt. Die Berechtigung zum Widerruf hing nunmehr von der wirtschaftlichen Lage des Trägerunternehmens ab und sollte nach den gleichen Maßstäben zu prüfen und zu berücksichtigen sein wie bei einem Widerruf von betrieblichen Versorgungsleistungen aufgrund von verbindlichen Direktzusagen des Arbeitgebers. Aus der starken Abhängigkeit der Unterstützungskasse vom Trägerunternehmen wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers hergeleitet, der Unterstützungskasse die zur Erbringung der Versorgungsleistungen benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, weil die Unterstützungskasse ein Geschäft des Trägerunternehmens besorge, das hier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet sei (§ 670 BGB). Dieser Auffassung ist der Gesetzgeber 1974 gefolgt. Er hat der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Unterstützungskassen vom Trägerunternehmen bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dadurch Rechnung getragen, daß der Insolvenzschutz für Leistungen der Unterstützungskassen erst dann einsetzt, wenn einer der Sicherungsfälle bei dem Arbeitgeber eingetreten ist, der die Zuwendungen an die Kasse leistet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG).
cc) Diese Entwicklung der Rechtslage war für den vorliegenden Fall aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen nicht vorhersehbar. Sie konnten jedenfalls nicht damit rechnen, daß das Bundesarbeitsgericht derart strenge Voraussetzungen für den Widerruf von Leistungen der Unterstützungskasse in Versorgungsfällen aufstellen würde, die zwar unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes eingetreten, deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen jedoch in einem Zeitpunkt gelegt worden waren, zu dem das Widerrufsrecht an geringere Anforderungen für die Beschwerdeführerinnen gebunden war (Übergangsfälle). Während das Bundesarbeitsgericht noch 1968 offenließ, ob der Widerruf von Leistungen der Unterstützungskassen nur unter Wahrung billigen Ermessens ausgeübt werden dürfe oder die Unterstützungskasse dabei innerhalb der durch das Verbot von Willkür und Rechtsmißbrauch gezogenen Grenzen frei sei (BAG, AP Nr. 129 zu § 242 BGB Ruhegehalt), verlangt das Bundesarbeitsgericht nunmehr, daß eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG eingetreten ist.
Die formellen und materiellen Widerrufsvoraussetzungen, welche die Rechtsprechung in Auslegung und in Anwendung dieses offenen Begriffs geschaffen hat, sind verfassungsrechtlich nur unbedenklich, soweit es um den Widerruf oder die Kürzung von Leistungen der Unterstützungskassen geht, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind (Neufälle). Dagegen verletzt es Verfassungsrecht, wenn das Bundesarbeitsgericht die strengen Maßstäbe seiner Auslegung der „wirtschaftlichen Notlage” in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG ohne Abstriche auf die Übergangsfälle von Leistungen der Unterstützungskassen überträgt. Eine derartige richterliche Rechtsfortbildung vermochte zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes den satzungsmäßigen Ausschluß des Rechtsanspruchs mit Rücksicht auf die erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue des Arbeitnehmers in ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht umzuformen. Damit hat das Bundesarbeitsgericht und daran anknüpfend das Gesetz dem Vertrauen des Arbeitnehmers Rechnung getragen. Der ebenfalls zu berücksichtigende Vertrauensschutz des Arbeitgebers gebietet hingegen, dieses Widerrufsrecht nicht noch zusätzlich dadurch einzuengen, daß als sachliche Gründe nur Sachverhalte anerkannt werden, welche die Rechtsprechung zunächst richterrechtlich und später in Anlehnung an den offenen Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Notlage” des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG) zugelassen hat; in den oben näher bezeichneten Übergangsfällen würde die Rechtsposition des Arbeitgebers und seiner Unterstützungskasse dadurch weitgehend entwertet, der verbliebene Rest an zusätzlicher Dispositionsfreiheit gegenüber anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung würde ihm vollständig entzogen. Darauf brauchten sich die Beschwerdeführerinnen nicht einzurichten, denn für Übergangsfälle war die zunehmende Einschränkung der sachlichen Gründe für einen Widerruf von Leistungen der Unterstützungskassen durch die neuere Rechtsprechung (BAG, AP Nr. 7 und 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen) nicht vorhersehbar. Gemessen an den ursprünglich aufgestellten Satzungsbedingungen der Unterstützungskasse hat das Bundesarbeitsgericht bei seiner Auslegung die besondere Situation der Übergangsfälle nicht genügend berücksichtigt. Es hat weiterhin dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, daß die Beschwerdeführerinnen bereits einen Teil ihrer Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage wegen der vorgehenden Interessen der vorleistenden Arbeitnehmer der dem Betriebsrentengesetz vorangehenden richterlichen Rechtsfortbildung aufopfern mußten.
c) Die Abwägung unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung führt dazu, daß es in den Übergangsfällen dem Arbeitgeber gestattet sein muß, sich schon aus sachlichen Gründen von den in Aussicht gestellten Leistungen der Unterstützungskasse in Form einer Kürzung oder einer Einstellung zu lösen, ohne daß bereits der Grad einer ernsthaften Gefährdung für den Bestand des Unternehmens erreicht ist. Zur Entfaltung der Unternehmerinitiative muß insoweit der erforderliche Handlungsspielraum des Arbeitgebers erhalten bleiben. Gerät das Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse in ernsthafte Schwierigkeiten mit der Folge, daß beispielsweise eine ungekürzte Versorgungslast langfristig die Substanz des Trägerunternehmens gefährden könnte und reichen mildere Mittel zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht aus, so kann es die in Aussicht gestellten Leistungen der Unterstützungskasse widerrufen, das heißt die laufenden Zahlungen einstellen oder kürzen.
4. Die im Zuge der gesetzlichen Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingeführte Verknüpfung zulässiger Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen mit dem Insolvenzschutz muß allerdings die Folge haben, daß auch in Übergangsfällen der vorliegenden Art der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten hat (§§ 30, 32 BetrAVG). Im Zusammenhang mit Leistungen der Unterstützungskassen in Übergangsfällen ist § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG dahin verfassungskonform auszulegen, daß der gesetzliche Insolvenzschutz bereits eingreift, wenn es gilt, wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht unbedingt den Bestand des Unternehmens ernsthaft gefährden müssen, – jedenfalls zeitlich befristet – zu überbrücken.
Der gesetzlichen Insolvenzsicherung liegt der Gedanke zugrunde, daß entweder der Arbeitgeber oder der Insolvenzträger für die betriebliche Altersversorgung aufkommen soll. Die Zusammenschaltung von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite ist deshalb auch in den Übergangsfällen unverzichtbar. Andernfalls wäre der Insolvenzschutz lückenhaft. Der durch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung begünstigte Arbeitnehmer oder sonstige Versorgungsberechtigte erhielte im Falle einer wirtschaftlichen Notlage seine Leistungen ungekürzt vom Träger der Insolvenzsicherung, ginge hingegen unter den Bedingungen bloßer wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Trägerunternehmens leer aus. Dieses Ergebnis wäre mit dem gesetzgeberischen Anliegen und mit dem Gleichheitssatz unvereinbar. Die sorgfältige Regelung des Insolvenzschutzes bei Unterstützungskassen und die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht der Trägerunternehmen gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein wären ohne Sinn, wenn der Gesetzgeber Sanierungsmaßnahmen auf Kosten der Versorgungsberechtigten schon vor dem Eintreten eines gesetzlichen Sicherungsfalls hätte zulassen wollen. Der Insolvenzschutz könnte dann von dem Zufall abhängig sein, ob das Trägerunternehmen zur rechten Zeit von seinem Widerrufsrecht oder seiner Kürzungsbefugnis Gebrauch gemacht hat oder nicht. Die betriebliche Altersversorgung würde auch die ihr zugedachte Rolle, als „zweite Säule” neben gesetzlicher Rentenversicherung und Eigenvorsorge (vgl. BVerfGE 71, 364 ≪395≫ m.w.N.) Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer im Alter und bei Invalidität zu sein, nur unzureichend erfüllen, wenn die den wirtschaftlichen Wechselfällen des Unternehmens ausgesetzten Versorgungsrechte nicht vollständig vor einer wirtschaftlichen Entwertung gesetzlich geschützt wären (vgl. BTDrucks. 7/2843 S. 5).
III.
Da das Bundesarbeitsgericht in dem vorliegenden Übergangsfall die Anforderungen an die Widerrufsvoraussetzungen überhöht und es versäumt hat, die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit des Trägerunternehmens und seiner Unterstützungskasse unter Wahrung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) angemessen zu berücksichtigen, war die angegriffene Entscheidung aufzuheben. Die Sache war an das Bundesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Dr. Herzog, Dr. Simon, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heußner, Dr. Henschel, Dr. Seidl
Fundstellen
Haufe-Index 2134570 |
BVerfGE, 129 |
BB 1987, 616 |
NJW 1987, 1689 |
NZA 1987, 270 |
ZIP 1987, 387 |