Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Rüge der Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Kündigungsschutzrechts.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin einer in Sachsen-Anhalt verbreiteten Tageszeitung. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: der Kläger) war für die Beschwerdeführerin als angestellter Redakteur und Leiter einer Lokalredaktion für eine Lokalausgabe der Zeitung zuständig. Kurz vor der am 13. August 2001 bevorstehenden Wiederkehr des Jahrestages des so genannten Mauerbaus veröffentlichte der Kläger in der von ihm betreuten Lokalausgabe einen von einem ehemaligen Obersten der Grenztruppen der DDR verfassten Beitrag, der bei Gelegenheit der Besprechung einer Garnisonsgeschichte der Stadt Halberstadt in verharmlosender Weise zu den Tötungshandlungen an der innerdeutschen Grenze Stellung nahm. Die Veröffentlichung des Beitrags hatte viele kritische und ablehnende Reaktionen der Leserschaft zur Folge. Die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis, da der Kläger mit der Veröffentlichung des Beitrags gegen die publizistischen Grundsätze der Zeitung verstoßen habe.
2. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit seinem Urteil (veröffentlicht in NZA-RR 2003, S. 244 ff.) zurück. Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG finde ihre Schanken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Auch eine Kündigung wegen eines Tendenzverstoßes sei daher an dem für das Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Hiernach ermangele es der Kündigung an der Erforderlichkeit. Zwar habe der Kläger in grober Weise gegen die publizistischen Grundsätze der Beschwerdeführerin verstoßen und seine Pflicht zur Tendenzloyalität damit in so erheblicher Weise verletzt, dass eine Kündigung in Betracht komme. Dies werde zusätzlich durch den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Manteltarifvertrag verdeutlicht, wenn dort gleichfalls ein grober Verstoß gegen publizistische Richtlinien über die grundsätzliche Haltung der Zeitung als wichtiger Grund für eine Kündigung genannt werde. Der Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten sei unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles jedoch nicht von solchem Gewicht, dass eine Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung gerechtfertigt erscheine. Ein vorsätzlicher Verstoß lasse sich nicht feststellen. Dem Kläger sei allenfalls eine gewichtige Fehleinschätzung anzulasten. Zu vergleichbaren Verstößen sei es während seiner zwölfjährigen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nie gekommen. Die Beschwerdeführerin könne durch Erteilung einer Abmahnung darauf hinwirken, dass der Anlass der Kündigung ein Einzelfall bleibe.
Den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG wies das Landesarbeitsgericht gleichfalls zurück. Der grundrechtlich gebotene Tendenzschutz der Beschwerdeführerin möge die Begründungsschwelle für den Auflösungsantrag herabsetzen, lasse das Begründungserfordernis aber nicht entfallen. Dem Prozessvortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass dieser den von ihm veröffentlichten Beitrag auch derzeit noch als tragbar ansehe. Sonstige Auflösungsgründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, da die Rechtssache nicht die für eine nachträgliche Revisionszulassung erforderliche grundsätzliche Bedeutung aufweise. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei geklärt, dass der gesetzliche Kündigungsschutz durch Tarifnormen nicht abbedungen werden könne. Sonstige revisible Rechtsfragen seien nicht ersichtlich oder aufgezeigt.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Freiheit der Presse schließe die ungehinderte Freiheit der Tendenzverwirklichung ein. Den Arbeitsgerichten sei es daher verwehrt, bei einer auf tendenzbezogene Gründe gestützten Kündigung eines Journalisten oder Redakteurs nach eigenen und damit staatlichen Maßstäben zu beurteilen, ob der Verstoß die Kündigung rechtfertige. Für die Beurteilung der Kündigung eines Tendenzträgers eines Presseunternehmens sei vielmehr von ähnlichen Maßstäben auszugehen, wie sie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 4. Juni 1985 (BVerfGE 70, 138) für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts anerkannt habe. Entsprechend der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts des Grundrechtsträgers seien die Arbeitsgerichte daher an die von dem Presseunternehmen vorgegebenen Wertvorstellungen gebunden. Dies sei von den Arbeitsgerichten verkannt worden. Der Beschwerdeführerin dürfe nicht die weitere Zusammenarbeit mit einem Redakteur aufgezwungen werden, der sich als ungeeignet erwiesen habe, ihre verlegerischen Zielsetzungen zu unterstützen. Der Beschwerdeführerin müsse daher zumindest die Möglichkeit eröffnet werden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu beenden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 59, 231). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht gerichtet ist. Eine Entscheidung zur Sache hat das Revisionsgericht nicht getroffen. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht in einer den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise auf, inwiefern die Verneinung von Gründen für die Revisionszulassung verfassungsrechtlichen Anforderungen widerspricht.
2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht, bedarf keiner Prüfung. Hierdurch ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die nach den Vorschriften über den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der § 626 BGB und § 1 KSchG, zu beurteilen ist. Deren Auslegung und Anwendung ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet worden sind.
a) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit der publizistischen Betätigung. Der Schutz umfasst das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 ≪297≫; BVerfGK 1, 136 ≪137≫). Dies schließt die Befugnis ein, das Beschäftigungsverhältnis zu einem mit der Herstellung des Presseprodukts als Tendenzträger unmittelbar befassten Mitarbeiter aus tendenzbezogenen Gründen beenden zu können. Bleibt der Beschwerdeführerin durch Entscheidung der Arbeitsgerichte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Tendenzträger verwehrt, so liegt darin eine Beeinträchtigung der grundrechtlich gewährleisteten Freiheit der Tendenzverwirklichung.
b) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist durch die Entscheidung, eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei vorliegend nicht gerechtfertigt gewesen, nicht verletzt.
aa) Die Pressefreiheit steht nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählen auch die Vorschriften über den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪263 ff.). Die Vorschriften über den gesetzlichen Kündigungsschutz bleiben grundsätzlich auch für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu einem tendenztragenden Pressemitarbeiter maßgeblich (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 1997, – 2 AZR 98/96 –, JURIS).
bb) Die Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG ist Sache der zuständigen Fachgerichte. Doch müssen diese die hierbei betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪208 f.≫; stRspr). Dies verlangt in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit auf der einen Seite und den von den Vorschriften des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgütern der Pressemitarbeiter auf der anderen Seite.
Hierbei ist auf Seiten der Mitarbeiter eines Presseunternehmens deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an der Erhaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 97, 169 ≪175 f.≫). Art. 12 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund privater Disposition. Insoweit obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 ≪146 f.≫; 85, 360 ≪372 f.≫; 92, 140 ≪150≫; 97, 169 ≪175≫). Dem ist der hohe Rang gegenüberzustellen, der den Grundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG zukommt und das Gewicht des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes überwiegen kann (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪265 ff.≫). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Weder darf den Mitarbeitern von Presse und Rundfunk der arbeitsrechtliche Schutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung gewährte Recht unberücksichtigt lässt, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der an der Verwirklichung der publizistischen Tendenz beteiligten Mitarbeiter entscheiden zu können (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪265≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 6/97 –, NZA 2000, S. 1049).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gelten bei der Kündigung von Journalisten nicht die gleichen Grenzen wie bei der Kündigung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften, auf die Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV anzuwenden sind (vgl. dazu BVerfGE 70, 138 ≪168 ff.≫). Ein für jeden verfassungsrechtlich gewährleisteten Betriebszweck des Arbeitgebers einheitlicher Umfang des arbeitsrechtlichen Tendenzschutzes lässt sich aus der Verfassung nicht herleiten. In welchem Umfang die Belange des arbeitsrechtlichen Sozial- und Bestandsschutzes hinter die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers zurückzutreten haben, bestimmt sich daher allein nach den Anforderungen derjenigen verfassungsrechtlichen Gewährleistung, die im Hinblick auf die von dem Arbeitgeber verfolgte Tendenz anwendbar ist. Dies ist für die Beschwerdeführerin die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse. Die Pressetätigkeit wird nicht schon dadurch einem mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Einfluss fremder oder staatlicher Stellen unterworfen, dass die Arbeitsgerichte das Verhalten eines Tendenzträgers eigenständig auf seine Bedeutung für die Tendenzverwirklichung hin gewichten und hierbei nicht allein die Auffassung des Presseunternehmens den Ausschlag dafür gibt, ob der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine tendenzbezogenen Pflichten schwer genug wiegt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen und dies eventuell sogar ohne vorherige Abmahnung.
cc) Die Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Das Landesarbeitsgericht ist von verfassungsrechtlich tragfähigen Maßstäben für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ausgegangen.
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte darf ein Arbeitgeber, der sich mit seinem Unternehmen einer Tendenz etwa auf konfessionellem, politischem, wissenschaftlichem oder ähnlichem Gebiet widmet, einem an der Verwirklichung der Tendenz als Tendenzträger beteiligten Arbeitnehmer kündigen, der dieser Tendenz nachhaltig in einer Weise zuwiderhandelt, welche die betrieblichen Interessen berührt (vgl. BAGE 32, 214 ≪218≫). Auch der Verstoß eines angestellten Redakteurs eines Presseunternehmens gegen die publizistische Tendenz des Verlegers kann die Kündigung rechtfertigen (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 1982 – 9 Sa 80/82 –, ZUM 1985, S. 272 ≪275 f.≫). Grundsätzlich bleibt hierbei allerdings die vorherige Abmahnung des Tendenzträgers erforderlich. Nur wenn dieser offensichtlich und erheblich gegen seine tendenzbezogenen Pflichten verstoßen hat, sehen die Fachgerichte eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Abmahnung als gerechtfertigt an (vgl. BAG, Beschluss vom 28. August 2003 – 2 ABR 48/02 –, AfP 2004, S. 463 ≪467≫).
Das Landesarbeitsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass der gekündigte Redakteur seine tendenzbezogenen Pflichten in erheblicher Weise verletzt habe und der Verstoß grundsätzlich als Kündigungsgrund in Betracht komme. Jedoch durfte das Gericht dem gegenüberstellen, dass der Kläger zuvor zwölf Jahre lang beanstandungsfrei für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und es sich bei der Pflichtverletzung um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe, für den sich Vorsätzlichkeit nicht feststellen lasse. Der Kläger habe im Rechtsstreit eingeräumt, dass seine Entscheidung für die Veröffentlichung des Beitrags fehlerhaft gewesen sei. Es verletzt nicht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Landesarbeitsgericht unter diesen Umständen angenommen hat, der Verstoß des Klägers rechtfertigt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne vorherige Abmahnung, die dazu beitragen könne, dass der Anlass der Kündigung ein Einzelfall bleibe.
(2) Eine unzureichende Berücksichtigung der Pressefreiheit lässt es gleichfalls nicht erkennen, dass das Landesarbeitsgericht den Auflösungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.
Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert verfassungsrechtlich eine Abwägung, die der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes als eines Bestandsschutzgesetzes und dem Ausnahmecharakter zureichend Rechnung trägt, der einer bei Unwirksamkeit der Kündigung gleichwohl angeordneten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2004 – 1 BvR 1944/01 –, NZA 2005, S. 41 ≪42 f.≫). Schließt der Betriebszweck die Verfolgung einer grundrechtlich gewährleisteten Tendenz ein und ergeben sich hieraus besondere Anforderungen an das Verhalten oder die Person des Arbeitnehmers, kann daraus allerdings ein gestärktes Interesse des Arbeitgebers an der Vertragsauflösung folgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1990 – 1 BvR 717/87 –, NJW 1990, S. 2053). Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind daher auch nach Auffassung der Fachgerichte die wechselseitigen Grundrechtspositionen des betroffenen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen und abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 256/04 –, NJW 2006, S. 1307 ≪1309≫).
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, den Auflösungsantrag der Beschwerdeführerin wegen der unzureichenden Darlegung eines tragfähigen Auflösungsgrundes zurückzuweisen, gibt hieran gemessen keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen. Es ist mit den Belangen der Pressefreiheit vereinbar, dass das Landesarbeitsgericht das Auflösungsbegehren der Beschwerdeführerin unter Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Möglichkeit zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses deshalb hat scheitern lassen, weil die Beschwerdeführerin keine Tatsachen vorgetragen habe, die einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger entgegengestanden hätten. Den grundrechtlich geschützten Interessen der Tendenzverwirklichung des Presseunternehmens dürfen die Gerichte gegenüberstellen, dass auch dem Arbeitsverhältnis der an der Tendenzverwirklichung beteiligten Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Bestandsschutz nicht generell versagt werden darf (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪265≫).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hoffmann-Riem, Eichberger
Fundstellen