Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.05.2007; Aktenzeichen DGH 1/06) |
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.04.2007; Aktenzeichen DGH 1/06) |
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.08.2006; Aktenzeichen 1 DG 1/2005) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin vorläufig des Dienstes enthoben wurde.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsanwältin im Dienste des Landes Hessen. Sie ist seit Jahren hoch verschuldet. Mindestens seit dem Jahr 2000 unterliegt ihr Einkommen der Pfändung durch verschiedene Gläubiger. Am 13. Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin die eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen vor dem Amtsgericht Limburg ab.
2. Durch den seit 3. September 2005 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen elf Taten des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Strafbefehl lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis ihrer angespannten finanziellen Situation – teilweise gemeinsam mit ihrem Ehemann – verschiedene Verträge abschloss, um die von den Vertragspartnern zugesagten Leistungen zu erhalten, obwohl sie wusste oder damit rechnete, dass sie zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten kaum in der Lage sein würde.
3. Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 leitete das Hessische Ministerium der Justiz das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 17. Oktober 2005 enthob das Hessische Ministerium der Justiz die Beschwerdeführerin nach § 83 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des gegen sie eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes. Zur Begründung hieß es, die Disziplinargerichte verlangten als Tatbestandsvoraussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung, dass der begründete hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das voraussichtlich zu einer Disziplinarmaßnahme mindestens in Höhe einer Gehaltskürzung führen werde und damit im förmlichen Disziplinarverfahren zu ahnden sei. Da es sich bei dem hier zu beurteilenden Verhalten um außerdienstliche Vorgänge handele, müsse das Verhalten des Betroffenen außerdem nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt.
4. Den daraufhin gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, die vorläufige Dienstenthebung aufzuheben, wies das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: Dienstgericht) mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. August 2006 zurück. Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Die vorläufige Dienstenthebung sei in der Sache zu Recht ausgesprochen worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 HDO seien erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen im Strafbefehl nicht zutreffend und die dort erfolgte Verurteilung zu Unrecht erfolgt seien, seien nicht ersichtlich und würden auch nicht mehr vorgetragen. Die getroffene Ermessensentscheidung sei auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Eine mildere Maßnahme komme nicht in Betracht.
5. a) Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: Dienstgerichtshof) mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. April 2007 zurück. Die angeordnete vorläufige Dienstenthebung erweise sich als rechtmäßig. Da im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung für eingehende Beweiserhebungen kein Raum sei, beschränke sich die Prüfung des Sachverhaltes auf die zu bejahende Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt seien, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das nach seiner Bedeutung die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens geboten erscheinen lasse. Ernstliche Zweifel an den Betrugsvorwürfen lägen nicht vor.
b) Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin „Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge”, die der Dienstgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückwies. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden. Der Dienstgerichtshof sei lediglich nicht zu den von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlussfolgerungen gekommen. An der getroffenen Prognose werde festgehalten. Ein anderer Prüfungsmaßstab, insbesondere eine abschließende Klärung aller für eine Entfernung aus dem Dienst relevanten Umstände sei nicht geboten. Der Vorwurf einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung dränge sich bei einer Staatsanwältin, die selber Straftaten der hier festgestellten Art begehe, geradezu auf. Das Ansehen der Staatsanwaltschaft, deren Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und damit ihre Funktionsfähigkeit würden durch ein solches Verhalten empfindlich in Mitleidenschaft gezogen. Die tatsächlichen Entlastungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin seien als gering einzuschätzen. Auch sei unklar geblieben, wie es um die Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin stehe.
Entscheidungsgründe
II.
Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf ein faires disziplinarrechtliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sei nicht genügt worden. In den angegriffenen Entscheidungen sei die Frage, ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin auf ihrer Leichtfertigkeit beruhe, nicht hinreichend geprüft worden. Ebenso fehle es an der Feststellung eines Versagens der Beschwerdeführerin im Kernbereich der ihr zugewiesenen staatsanwaltschaftlichen Aufgaben und an der Berücksichtigung von Milderungsgründen. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass sie in der Lage sein würde, die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten auch bedienen zu können. Die dienstlichen Leistungen der Beschwerdeführerin seien nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maße berücksichtigt worden. Ferner mangele es an einer Würdigung der Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine Rückführung ihrer Schulden.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sowie deren fachgerichtliche Nachprüfung zulässig, da es sich hierbei um ein selbstständiges Verfahren gegenüber dem förmlichen Disziplinarverfahren handelt (BVerfGE 46, 17 ≪25≫). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihrem Recht auf ein faires disziplinargerichtliches Verfahren.
1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgt die Gewährleistung eines allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪274 f.≫; BVerfGK 4, 243 ≪253≫). Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gilt dieser Anspruch auch für das Disziplinarverfahren, denn die freiheitssichernde Funktion der Grundrechte gebietet, dass Entscheidungen, die staatliche Sanktionen betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der betroffenen Freiheitsgrundrechte entspricht (BVerfGK 4, 243 ≪253≫).
2. a) Gemessen an diesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen der verfassungsgerichtlichen Prüfung stand. Die vorläufige Dienstenthebung der Beschwerdeführerin verletzt sie nicht in ihren vom Grundgesetz gewährleisteten Rechten.
b) aa) Nach der für die vorläufige Dienstenthebung der Beschwerdeführerin maßgeblichen Vorschrift des § 83 HDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder worden ist. Letzteres ist hier der Fall.
bb) Zusätzlich zu diesem geschriebenen Tatbestandsmerkmal setzt die vorläufige Dienstenthebung nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der begründete hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das voraussichtlich zu einer Disziplinarmaßnahme mindestens in Höhe einer Gehaltskürzung führen wird und damit im förmlichen Disziplinarverfahren zu ahnden ist (vgl. BVerwGE 103, 116 ≪118≫). Da es sich bei dem hier zu beurteilenden Verhalten um außerdienstliche Vorgänge handelt, muss das Verhalten des Beamten gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes außerdem nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. dazu auch BVerfGK 4, 243 ≪254≫).
cc) Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in erster Linie von den Fachgerichten festzustellen, denn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind auch im Disziplinarverfahren grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob diese dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben (BVerfGK 4, 243 ≪253≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 – 2 BvR 136/96 –, NJW 1996, S. 2149 ≪2150≫). Gegen die Wertung der Fachgerichte, die Beschwerdeführerin habe ein Dienstvergehen in der für eine vorläufige Dienstenthebung vorausgesetzten Schwere begangen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
In dem angegriffenen Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz und den disziplinargerichtlichen Entscheidungen wird ausführlich und unter sorgfältiger Würdigung des Sachverhalts dargelegt, dass die Beschwerdeführerin durch die elf Betrugstaten, derentwegen sie strafrechtlich verurteilt wurde, ein Dienstvergehen begangen hat, das wohl eine Ahndung im förmlichen Disziplinarverfahren – voraussichtlich in Gestalt einer Entfernung aus dem Dienst – nach sich ziehen wird. Frei von verfassungsrechtlichen Bedenken erscheint insbesondere die Annahme eines Betrugsvorsatzes der Beschwerdeführerin. Im Hinblick darauf hat der Dienstgerichtshof unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in dem Beschluss vom 2. April 2007 ausgeführt, diese habe zur maßgeblichen Tatzeit gewusst, dass sie die ihr von ihrem Ehemann geschenkten Grundstücke praktisch nicht habe verwerten können. Damit habe sie aber auch gewusst, dass sie deswegen die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht werde begleichen können.
dd) Keinen Bedenken begegnet insoweit ferner die Annahme, dass die vorliegenden Erkenntnisse und Umstände in besonderem Maße geeignet seien, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zutreffend ist hierzu in dem angegriffenen Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 9. Mai 2007 ausgeführt, dass die durch den Strafbefehl geahndeten Taten zwar außerhalb des Dienstes begangen seien. Da es jedoch Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, dränge sich der Vorwurf einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bei einer Staatsanwältin, die selber Straftaten in dem hier festgestellten Umfang begehe, geradezu auf.
Mit diesem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin durch die Begehung von Straftaten sich gerade in Widerspruch zu den Pflichten eines Staatsanwalts setzt, ist zugleich der Sache nach die von der Beschwerdeführerin vermisste Feststellung eines Versagens im Kernbereich ihrer staatsanwaltschaftlichen Aufgaben getroffen.
ee) Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang außerdem geltend, dass ihr dienstliches Verhalten nicht gewürdigt worden sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Berücksichtigung gerade dieses Aspekts im Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung von Verfassungs wegen zwingend erforderlich sei. Im Übrigen setzt die Beschwerdeführerin lediglich ihre straf- und disziplinarrechtliche Wertung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen der angegriffenen Entscheidungen, ohne einen Verfassungsverstoß aufzeigen zu können.
c) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung verletzt schließlich auch nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
aa) Zu den danach an die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten zu stellenden Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen: Wenn damit zu rechnen ist, dass das Disziplinarverfahren mit der Entfernung aus dem Amt enden wird, ist es sinnvoll, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen. Die Suspendierung eines Beamten auf Lebenszeit ist als eine vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem förmlichen Disziplinarverfahren, das mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt eingeleitet wird, nur dann mit den Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechtspositionen vereinbar, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch den im Disziplinarverfahren Angeschuldigten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Diese Feststellung lässt sich nur treffen, wenn dabei auch die Belastung, die den Angeschuldigten trifft, und das auf dem Spiel stehende Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung der dienstlichen Interessen abgewogen werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ≪26 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., S. 2151).
bb) Von diesen Grundsätzen haben sich die angegriffenen Entscheidungen ersichtlich leiten lassen. In dem Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz ist hierzu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall einer Störung oder erheblichen Gefährdung des Dienstbetriebs vorzubeugen sei, die darin bestehe, dass die im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin mit ihr konfrontierten Personen aufgrund ihrer in der Presse bekannt gewordenen Verurteilung die Legitimität ihrer Aufgabenwahrnehmung in Frage stellten. Insoweit sei einem drohenden Vertrauens- und Akzeptanzverlust der Staatsanwaltschaft in der Öffentlichkeit, aber auch im dienstlichen Innenverhältnis entgegenzuwirken. Demgegenüber müssten die persönlichen Belange der Beschwerdeführerin, namentlich ihre generelle Belastung durch die Suspendierung und ihre äußerst angespannte finanzielle Situation zurücktreten, da auch eine rein „innerdienstliche” Beschäftigung der Beschwerdeführerin als weniger schwerwiegender Eingriff nicht möglich sei. Gegen diese Abwägung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
cc) Die sonstigen Gesichtspunkte wie die bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die Dienstzeit und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Tatzeit, deren Berücksichtigung die Beschwerdeführerin für geboten erachtet, werden im förmlichen Disziplinarverfahren zu berücksichtigen sein. Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht dar, dass diese – von ihr nicht näher substantiierten – Umstände ein solches Gewicht hätten, dass sie trotz der mit dem Strafbefehl geahndeten Taten ein Absehen von der vorläufigen Dienstenthebung und damit von dem Regelfall der Vorwegnahme der endgültigen Entfernung aus dem Dienst aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich machten. Ebenso vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht die Feststellung des Dienstgerichtshofs in dem Beschluss vom 9. Mai 2007 zu entkräften, dass unklar geblieben sei, wie es insgesamt um die Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin stehe. Insbesondere lässt sich der Umfang der noch bestehenden Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht feststellen, da die Beschwerdeführerin selbst in diesem Zusammenhang auf noch durchzuführende rechtliche Prüfungen und Besprechungen verweist. Schließlich wird auch der Frage, ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin auf Leichtfertigkeit beruht, im förmlichen Disziplinarverfahren noch weiter nachzugehen sein.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Gerhardt
Fundstellen