Verfahrensgang
Saarländisches OLG (Beschluss vom 16.06.2008; Aktenzeichen 1 Ws 46/08) |
LG Saarbrücken (Beschluss vom 18.02.2008; Aktenzeichen II StVK 810/07) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Vollstreckung einer in Frankreich gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer ist Kaufmann. Er war nach der deutschen Wiedervereinigung als Berater und Vermittler an der Privatisierung einer Erdölraffinerie und der Übernahme eines Tankstellennetzes durch einen französischen Konzern beteiligt. Wegen des Verdachts, dass im Zusammenhang mit diesen Geschäften in erheblichem Umfang Schmiergelder geflossen waren, wurden in Frankreich Strafverfahren gegen zahlreiche Beteiligte durchgeführt. In einem dieser Verfahren wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, nur scheinbar ein hohes Beraterhonorar erhalten, das Geld in Wahrheit aber als Schmiergeld weiterverteilt zu haben. Durch Urteil des Tribunal de Grande Instance in Paris wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2003 wegen Beihilfe zur Untreue und wegen schwerer Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Berufung und Revision des Beschwerdeführers blieben im Wesentlichen erfolglos.
b) Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Nachdem die französische Republik zunächst seine Auslieferung zur Strafvollstreckung begehrt und der Beschwerdeführer dem widersprochen hatte, ersuchten die französischen Behörden am 20. Juli 2007 um die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe in Deutschland. Dieser Vollstreckungsübernahme stimmte der Beschwerdeführer dem Grunde nach zu; allerdings beantragte er, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Dieses Begehren bildet den Hintergrund der Verfassungsbeschwerde.
2. a) Die völkerrechtlichen Grundlagen der Rechtshilfe im Bereich der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Heimatstaat eines Verurteilten sind in dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl 1991 II S. 1007) geregelt, das neben weiteren Staaten des Europarats auch Frankreich und Deutschland ratifiziert haben; in Deutschland ist es am 1. Februar 1992 in Kraft getreten (BGBl 1992 II S. 98). Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens regelt die Voraussetzungen, die für die Überstellung und die anschließende Vollstreckung einer im Ausland verhängten Strafe gelten; hierzu gehören die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils, die Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des die Vollstreckung übernehmenden Staates und die Zustimmung des Verurteilten. Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens richtet sich die Vollstreckung der Sanktion nach dem Recht des vollstreckenden Staates. Das Übereinkommen sieht in Art. 9 Abs. 1 zwei unterschiedliche Verfahren der Vollstreckungsübernahme vor: Das Fortsetzungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a), Art. 10 des Übereinkommens führt unmittelbar zur Vollstreckung einer ausländischen Sanktion, wohingegen im Umwandlungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b), Art. 11 des Übereinkommens der ausländische Vollstreckungstitel durch einen eigenen Titel des Vollstreckungsstaats ersetzt wird (vgl. Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, Art. 9 Überstellungsübereinkommen Rn. 6). Nach Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens können die Vertragsstaaten bei der Ratifikation erklären, eines der beiden Verfahren ausschließen zu wollen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihrer Ratifikation erklärt, sie werde die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, dass ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat (s. BGBl 1992 II S. 98 f.); damit hat sich Deutschland für das Umwandlungsverfahren entschieden (vgl. Schomburg/Hackner, a.a.O., Art. 3 Überstellungsübereinkommen Rn. 19).
b) Für das Umwandlungsverfahren verweist Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens auf die Verfahrensregelungen des Vollstreckungsstaats. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens sieht für die Umwandlungsentscheidung eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des ausländischen Erkenntnisses vor; in rechtlicher Hinsicht darf eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens). Im Verhältnis zwischen ursprünglich verhängter und umgewandelter Sanktion regelt Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) des Übereinkommens schließlich, dass die strafrechtliche Lage durch die Umwandlung nicht erschwert werden darf und dass keine Bindung an ein Mindeststrafmaß des Urteilsstaats besteht. In der Sache behält aber auch bei Anwendung des Umwandlungsverfahrens der Urteilsstaat die Herrschaft über die Sanktion; endet die Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat, muss nach Art. 14 des Übereinkommens die Vollstreckung auch im Vollstreckungsstaat beendet werden.
c) Die Bundesregierung hat ihrem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zum Überstellungsübereinkommen eine Denkschrift beigefügt (BTDrucks 12/194, S. 17 ff.). Zum Umwandlungsverfahren nach Art. 11 Überstellungsübereinkommen führt die Denkschrift aus (a.a.O., S. 23):
Die Vorschrift regelt nicht das für eine Umwandlung geltende Verfahren. Gemäß Absatz 1 richtet sich die Umwandlung der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, also für die Bundesrepublik Deutschland nach §§ 48 ff. IRG. […] Die Umwandlung in eine Sanktion anderer Art oder Dauer darf keine Änderung des Urteils zur Folge haben, sondern lediglich dazu dienen, im Vollstreckungsstaat eine Vollstreckungsgrundlage zu schaffen. Eine freiheitsentziehende Sanktion (Absatz 1 Buchstabe a) darf nicht in eine Geldstrafe oder Buße umgewandelt werden (Buchstabe b). Dies hindert nicht die Umwandlung der Sanktion in andere nicht freiheitsentziehende Sanktionen wie z.B. unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen.
Die Feststellung der Denkschrift, Art. 11 des Übereinkommens stehe der Umwandlung einer freiheitsentziehenden Sanktion in eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht entgegen, nimmt in der Argumentation des Beschwerdeführers eine zentrale Rolle ein.
d) Die Vollstreckung einer Strafe ohne vorherige Überstellung des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat ist im Überstellungsübereinkommen nicht geregelt. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens wird aber durch Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen vom 18. Dezember 1997 (BGBl 2002 II S. 2867) auf Fälle erstreckt, in denen sich der Verurteilte der Sanktion durch Flucht in seinen Heimatstaat entzieht. Ob diese für Deutschland am 1. August 2007 (BGBl 2008 II S. 45) in Kraft getretene Bestimmung auf das Rechtshilfeersuchen vom 20. Juli 2007 Anwendung findet, ist nicht zu erörtern, da Art. 68 des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl 1993 II S. 1013), das in Art. 67 – 69 das Überstellungsübereinkommen ergänzt und für Deutschland und Frankreich bereits 1995 in Kraft getreten ist (s. BGBl 1996 II S. 242), eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthält.
e) Die völkerrechtlichen Regelungen zur Vollstreckungsübernahme werden insbesondere im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) konkretisiert und ergänzt. In den §§ 48 ff. IRG sind das Verfahren der Umwandlung einer Sanktion und die Vollstreckung der Sanktion geregelt. Nach § 56 Abs. 1 IRG darf die Rechtshilfe nur auf der Basis einer positiven Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der im Ausland verhängten Strafe bewilligt werden. Diese Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht nach § 55 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 IRG durch beschwerdefähigen Beschluss des Landgerichts am Wohnsitz des Verurteilten. Während § 49 Abs. 1 IRG die Voraussetzungen einer Vollstreckungsübernahme näher regelt und dabei insbesondere ein rechtsstaatliches ausländisches Strafverfahren und eine Strafbarkeit der abgeurteilten Tat nach deutschem Recht verlangt, ergeben sich die Einzelheiten des Umwandlungsverfahrens aus § 54 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IRG:
Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten.
In Ausführung des Verweises in Art. 9 Abs. 3 Überstellungsübereinkommen auf die innerstaatlichen Bestimmungen zur Vollstreckung trifft schließlich § 57 IRG Regelungen zur Vollstreckung und zum Vollzug der Strafe. Nach § 57 Abs. 2 IRG kann die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt werden; hierzu wird auf die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (§§ 57 ff. StGB) verwiesen. Demgegenüber findet sich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zur primären Strafaussetzung keine ausdrückliche Regelung, insbesondere kein Verweis auf § 56 StGB, der die Strafaussetzung zur Bewährung für das innerstaatliche Strafverfahren regelt.
3. a) Mit Beschluss vom 18. Februar 2008 erklärte das Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung der französischen Verurteilung des Beschwerdeführers für zulässig und setzte eine vollstreckbare Freiheitsstrafe von 15 Monaten fest. Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsübernahme führte es aus, dass an der Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen in dem französischen Strafverfahren keine Zweifel bestünden. Auch nach deutschem Recht sei das Verhalten des Beschwerdeführers als Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266, 27 StGB strafbar. An der vom Beschwerdeführer beantragten Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sah sich das Landgericht gehindert. Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG sei die Höhe der im Ausland verhängten Strafe für die Umwandlungsentscheidung grundsätzlich verbindlich, sodass eine Anpassung nach deutschem Strafzumessungsrecht ausscheide. Dies entspreche der rechtshilferechtlichen Natur der Vollstreckungsübernahme, die der Unterstützung fremder Strafverfolgung diene und insoweit kein eigenes deutsches Strafverfahren darstelle. Eine eigene Strafzumessung setze die Feststellung der nach § 46 Abs. 2 StGB strafzumessungsrelevanten Tatsachen voraus, die im Übernahmeverfahren nicht zu leisten sei.
b) Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Unter anderem machte er geltend, die Vollstreckung der umgewandelten Strafe hätte nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden müssen. Nach der Systematik des Strafgesetzbuchs sei die Strafaussetzung keine Frage der Strafzumessung, sondern allein der Strafvollstreckung, und diese richte sich gemäß Art. 9 Abs. 3 des Überstellungsübereinkommens nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; insofern sei die fehlende Strafaussetzung der in Frankreich verhängten Freiheitsstrafe im Übernahmeverfahren nicht bindend. Der Strafaussetzung stehe auch nicht entgegen, dass das Landgericht nach § 55 Abs. 1 IRG im Beschlusswege entscheide; denn es könne das Freibeweisverfahren angewendet werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung sei im konkreten Fall insbesondere wegen der bereits lange zurückliegenden Tat und wegen einer überlangen Verfahrensdauer des französischen Verfahrens geboten. Zwar handle es sich hierbei um Erwägungen, die sich bereits auf die Strafzumessung hätten auswirken müssen. Doch könnten hier bestehende Defizite des französischen Verfahrens durch eine Strafaussetzung im Rahmen der Umwandlungsentscheidung kompensiert werden.
c) Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 verwarf das Saarländische Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet und wies den Antrag des Beschwerdeführers, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, zurück. Die Überprüfung, ob die Strafe nach den Strafzumessungsregeln des deutschen Rechts bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose obligatorisch (§ 56 Abs. 1 StGB) oder bei Vorliegen besonderer Umstände fakultativ (§ 56 Abs. 2 StGB) zur Bewährung auszusetzen wäre, sei im Umwandlungsverfahren nicht möglich. Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG sei die Höhe der ausländischen Sanktion im Übernahmeverfahren verbindlich, eine Anpassung nach deutschem Strafzumessungsrecht erfolge nicht; dagegen richteten sich Vollstreckung und Vollzug der Sanktion nach deutschem Recht. Bei Zugrundelegung dieser Unterscheidung zwischen Strafzumessungs- und Strafvollstreckungsrecht sei die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden; die vom Beschwerdeführer angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte seien wegen der Bindung an die ausländische Strafzumessung im Umwandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
II.
1. Mit seiner gegen die Beschlüsse von Landgericht und Oberlandesgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geltend.
Die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung angesichts der rechtshilferechtlichen Natur der Vollstreckungsübernahme ausscheide, halte verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Maßstäben des § 56 StGB sei unzweifelhaft, dass im Fall des nicht vorbestraften und sozial voll integrierten Beschwerdeführers eine nach deutschem Recht verhängte Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. An den angegriffenen Entscheidungen sei zwar zutreffend, dass im Übernahmeverfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG keine eigene Strafzumessung vorzunehmen sei, vielmehr insoweit eine Bindung an das zu vollstreckende ausländische Erkenntnis bestehe. Zuzugeben sei auch, dass die Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB nicht im eigentlichen Sinne zum Bereich der Strafvollstreckung gehöre, für die allein Deutschland als Vollstreckungsstaat zuständig sei. Jedoch sei die Frage der primären Strafaussetzung im Übernahmeverfahren im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Überstellungsübereinkommen, das in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) lediglich die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe ausschließe, offen geblieben. Dies räume den Fachgerichten einen Entscheidungsspielraum ein, der im Wege verfassungskonformer und grundrechtsfreundlicher Auslegung zu handhaben sei. Diesen Spielraum hätten die angegriffenen Entscheidungen verkannt und den Beschwerdeführer dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht und der Rechtsschutzgarantie verletzt. Hierfür stützt sich der Beschwerdeführer auf die Denkschrift der Bundesregierung zum Überstellungsübereinkommen und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 zum Europäischen Haftbefehl (BVerfGE 113, 273). Die Denkschrift führe zu Art. 11 des Überstellungsübereinkommens aus, dass das Übereinkommen die Umwandlung einer freiheitsentziehenden Sanktion in eine unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht hindere. Darin liege eine authentische Interpretation des Übereinkommens durch die Bundesregierung, eine verbindliche Äußerung, wie die Bundesregierung das Übereinkommen vom innerstaatlichen Rechtsanwender verstanden wissen wolle. Ein Gericht, das sich dem verschließe, verenge seinen Prüfungsmaßstab in verfassungswidriger Weise. Diese Argumentation werde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl gestützt: Darin habe das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung des Gesetzgebers ausgesprochen, vom Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl belassene Spielräume in grundrechtsschonender Weise auszufüllen. Wo eine strikte Bindung an internationale Vorgaben nicht bestehe, müsse deshalb das Grundgesetz voll zur Geltung kommen. Diesem Gebot hätten sich die angegriffenen Entscheidungen widersetzt, indem sie die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung verneint hätten.
2. Am 4. November 2008 hat der Beschwerdeführer nachträglich beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, nachdem er zwischenzeitlich zum Strafantritt geladen worden war.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, ist sie unzulässig. Der Beschwerdeführer hat diese Grundrechtsverletzung nicht entsprechend den Anforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt.
Zwar kann die Verkennung des einem Fachgericht im konkreten Verfahren eröffneten Prüfungsumfangs grundsätzlich zu einem Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie führen, unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer hier zutreffend Art. 19 Abs. 4 GG heranzieht. Er vertritt aber selbst die Auffassung, dass die Frage der primären Strafaussetzung für das Vollstreckungsübernahmeverfahren weder vom Überstellungsübereinkommen noch vom Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geregelt sei, dass also eine gesetzliche Bestimmung, die die Prüfung der Strafaussetzung eröffnet und die von den angegriffenen Entscheidungen in rechtsschutzverkürzender Weise missachtet worden sein könnte, nicht bestehe. Insoweit ergäbe sich die Möglichkeit einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nur dann, wenn er sich mit der Frage auseinandersetzen würde, inwieweit die Rechtsschutzgarantie den von ihm behaupteten Entscheidungsspielraum der Fachgerichte nicht nur inhaltlich determiniert, sondern erst selbst eröffnet. Da der Beschwerdeführer hierauf nicht eingeht und Art. 19 Abs. 4 GG lediglich pauschal unter Verweis auf die Verkennung bestehender Entscheidungsmöglichkeiten anführt, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, inwieweit die Fachgerichte die Rechtsschutzgarantie verletzt haben könnten.
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geltend macht, hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
a) Eine unbeschränkte Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entspricht nicht der Aufgabenverteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit. Deshalb sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands ebenso wie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen; das Bundesverfassungsgericht greift hier nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, wenn also der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (s. nur BVerfGE 18, 85 ≪93 f.≫).
b) In der Entscheidung der Fachgerichte, im Vollstreckungsübernahmeverfahren sei es nicht möglich, die Vollstreckung einer umgewandelten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, liegt keine solche Verkennung des Freiheitsgrundrechts.
aa) Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Form einer objektiv willkürlichen Entscheidung ist nicht feststellbar. Die Zuordnung der primären Strafaussetzung zur Strafzumessungs- und nicht zur Strafvollstreckungsebene ist nicht unvertretbar.
(1) Dem einschlägigen Rechtshilferecht ist eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Bereichen der Strafzumessung und der Strafvollstreckung zu entnehmen. Die Strafvollstreckung liegt nach Art. 9 Abs. 3 des Überstellungsübereinkommens in der Kompetenz des die Vollstreckung übernehmenden Staates; eine Grundentscheidung, die § 57 IRG im Einzelnen ausführt. Demgegenüber wird die Strafzumessungsentscheidung durch die Vollstreckungsübernahme nicht in die Hände des vollstreckenden Staates gelegt. Für das Fortsetzungsverfahren sieht Art. 10 Abs. 1 des Überstellungsübereinkommens eine Bindung an Art und Dauer der im Ausland verhängten Sanktion vor; für das Umwandlungsverfahren ist die völkerrechtliche Regelung weniger strikt. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a), b) und d) des Übereinkommens sehen hierzu vor, dass eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen besteht, dass eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden darf und dass die strafrechtliche Lage des Verurteilten nicht erschwert werden darf. In Konkretisierung dieser völkerrechtlichen Grundentscheidung sieht § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG vor, dass für die Höhe der festzusetzenden Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgebend ist.
(2) Für das deutsche Strafverfahren ist die primäre Strafaussetzung zur Bewährung in § 56 StGB geregelt. Diese Bestimmung richtet sich an das Tatgericht, das eine Freiheitsstrafe verhängt, die Strafaussetzung kann also nur mit der Verurteilung selbst erfolgen. Diese Kompetenzzuweisung trägt der Tatsache Rechnung, dass die nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB für die Entscheidung über die Strafaussetzung zu berücksichtigenden Faktoren wie etwa Tat, Täterpersönlichkeit und Nachtatverhalten sich teilweise mit den strafzumessungsrelevanten Faktoren nach § 46 Abs. 2 StGB überschneiden beziehungsweise mit diesen verwandt sind (vgl. nur Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 2/1, 2005, § 56 Rn. 2). Alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 56a bis 56g StGB), liegen dagegen ebenso wie die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe (§§ 57 ff. StGB) nach deutschem Recht in der Kompetenz der Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten (§ 453 Abs. 1 Satz 1, § 454 Abs. 1 Satz 1, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVG). Die Einordnung des Instituts der Strafaussetzung zur Bewährung zwischen der Verhängung und der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ist in der Strafrechtswissenschaft umstritten. Nach verbreiteter Ansicht handelt es sich bei der primären Strafaussetzung nach § 56 StGB um eine Strafvollstreckungsregel, eine Modifikation der Vollstreckung, die dem Akt der Strafzumessung unmittelbar nachfolge (s. nur Groß, a.a.O., § 56 Rn. 1 m.w.N.). Neben weiteren Auffassungen wird aber auch die Meinung vertreten, die Strafaussetzung sei ein Akt der Strafzumessung (s. nur Gribbohm, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. II, 11. Aufl. 2003, § 56 Rn. 1). Ohne näher auf diese Diskussion einzugehen, kann festgestellt werden, dass die Regelung der primären Strafaussetzung jedenfalls einen engen Zusammenhang zum Akt der Strafzumessung erkennen lässt: in zeitlicher Hinsicht durch die gemeinsame Entscheidung über die Frage der Strafzumessung und der Strafaussetzung, in kompetenzieller Hinsicht durch die Zuordnung beider Entscheidungen zum Tatgericht und in materieller Hinsicht durch die Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die mit den Strafzumessungsfaktoren teilweise identisch sind.
(3) Deshalb kann es nicht als objektiv willkürlich angesehen werden, dass die angegriffenen Beschlüsse die Entscheidung über die primäre Strafaussetzung als Bestandteil der Strafzumessung angesehen und daraus nach § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG eine Bindung an die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe angenommen haben. Zwar mag diese Argumentation nicht zwingend erscheinen, wenn man den Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG berücksichtigt, der eine Bindung an die Höhe der Sanktion festhält und insofern einer Entscheidung über die primäre Strafaussetzung jedenfalls nicht explizit entgegensteht. Die Unterscheidung zwischen Zumessungs- und Vollstreckungsebene, auf die die angegriffenen Entscheidungen abstellen, ist aber grundsätzlich zutreffend, und die Folgerung, in § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG komme eine Bindung an alle der Strafzumessung zugehörigen Entscheidungen zum Ausdruck, ist nachvollziehbar. Für das Ergebnis der angegriffenen Beschlüsse spricht schließlich, dass die Entscheidungen im Vollstreckungsübernahmeverfahren im Beschlusswege ergehen, sich das entscheidende Vollstreckungsgericht also keinen eigenen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen kann, auf dessen Basis eine Sozialprognose gestellt oder geprüft werden könnte, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Sinne von § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist.
bb) Die angegriffenen Entscheidungen haben das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers auch nicht dadurch grundlegend verkannt, dass sie übersehen hätten, dass das einschlägige Rechtshilferecht bei einer Zuordnung der primären Strafaussetzung nicht zur Strafzumessung, sondern zur Strafvollstreckung den Fachgerichten die vom Beschwerdeführer begehrte Entscheidung über die Strafaussetzung ermöglicht hätte. Zwar könnte in diesem Fall in der Zuordnung zur Strafzumessung ohne die in den angegriffenen Entscheidungen unterbliebene nähere Erörterung des Schutzgehalts des Freiheitsgrundrechts eine grundlegende Verkennung dieser Garantie liegen. Indes sieht das einfache Recht auch bei Zuordnung der primären Strafaussetzung zur Strafvollstreckung keine Entscheidung über diese Frage vor, weder im Überstellungsübereinkommen noch im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(1) Mit seiner Bezugnahme auf das Senatsurteil zum Europäischen Haftbefehl und die dort formulierte Anforderung der grundrechtsschonenden Ausfüllung von Umsetzungsspielräumen (vgl. BVerfGE 113, 273 ≪299 ff.≫) macht der Beschwerdeführer der Sache nach geltend, eine Strafaussetzung im Vollstreckungsübernahmeverfahren sei nach dem Überstellungsübereinkommen völkerrechtlich möglich und schon deshalb von Verfassungs wegen geboten. Dem liegt keine zutreffende Einordnung des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht zugrunde. Das Überstellungsübereinkommen legt fest, ob eine Strafaussetzung bei der Vollstreckungsübernahme völkerrechtlich zulässig wäre oder ob sie einen Verstoß gegen das Übereinkommen darstellen würde. Damit ist ungeachtet der Tatsache, dass nach dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ein Auseinanderfallen zwischen völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage nach Möglichkeit zu vermeiden ist (vgl. nur BVerfGE 111, 307 ≪317 f.≫), die innerstaatliche Rechtslage aber noch nicht präjudiziert: Nicht alles, was völkerrechtlich erlaubt ist, ist auch verfassungsrechtlich geboten. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die grundrechtsschonende Ausfüllung völkerrechtlicher Spielräume passt hier nicht, weil sich das Völkerrecht, auch soweit es keine Spielräume belässt, bei der Anwendung durch innerstaatliche Stellen grundsätzlich nicht gegenüber den deutschen Grundrechten durchsetzen kann. Für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wäre das Völkerrecht deshalb nur dann bedeutsam, wenn das Überstellungsübereinkommen die primäre Strafaussetzung bei der Vollstreckungsübernahme entweder klar ausschließen oder vorsehen würde. Ein klares völkerrechtliches Verbot könnte über den Verfassungsgrundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit mittelbar auch verfassungsrechtlich relevant werden, während eine klare Vorgabe für die primäre Strafaussetzung als – dann unmittelbar anwendbares – Völkerrecht nach § 1 Abs. 3 IRG eine Lücke im innerstaatlichen Recht schließen könnte.
An klaren völkerrechtlichen Vorgaben fehlt es indes. Denn in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) des Überstellungsübereinkommens wird nur die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe ausgeschlossen, während die Umwandlung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe in eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht geregelt ist. Die Erörterung der Fragen, ob die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei der Vollstreckungsübernahme mit dem Überstellungsübereinkommen im Einklang stehen würde und welche völkerrechtliche Relevanz die Denkschrift der Bundesregierung hierbei möglicherweise hätte, kann daher unterbleiben.
(2) Eine Anwendbarkeit von § 56 StGB im Vollstreckungsübernahmeverfahren ergibt sich auch dann nicht, wenn man die primäre Strafaussetzung dem Bereich der Strafvollstreckung zuordnet, die nach Art. 9 Abs. 3 des Überstellungsübereinkommens und § 57 IRG in die Kompetenz des übernehmenden Staates fällt. § 56 StGB ist nicht direkt anwendbar, weil sich diese Bestimmung nur an das Tatgericht wendet, das in einem innerstaatlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe verhängt. Eine Verweisung auf § 56 StGB für die Umwandlungsentscheidung im Vollstreckungshilfeverfahren findet sich auch nicht im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Einen allgemeinen Verweis zur Lückenfüllung enthält § 77 Abs. 1 IRG zwar für die Strafprozessordnung, nicht jedoch für das Strafgesetzbuch. Es existiert auch kein spezieller Verweis auf die Regelung zur primären Strafaussetzung: § 57 Abs. 2 IRG verweist auf die Regelung zur Reststrafenaussetzung (§§ 57 ff. StGB), aber nicht auf die Regelung zur primären Strafaussetzung; hierzu findet sich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nichts.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer für seine Auffassung herangezogenen Denkschrift der Bundesregierung zum Überstellungsübereinkommen, in der ausgeführt wird, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens nicht die Umwandlung einer freiheitsentziehenden Sanktion in eine unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe hindere. Die Frage, inwieweit die Ausführungen der Bundesregierung in einer nicht rechtsverbindlichen Denkschrift in der Lage sein könnten, die Auslegung eines Parlamentsgesetzes durch die unabhängigen Gerichte zu steuern, bedarf hier keiner Erörterung. Es fehlt bereits an dem Versuch einer solchen Steuerung, weil die Denkschrift nichts darüber aussagt, ob die Gerichte die für völkerrechtlich zulässig gehaltene Umwandlung vollstreckbarer Freiheitsstrafen in zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen zwingend vorzunehmen haben. Es handelt sich nach dem Wortlaut der Erklärung der Bundesregierung lediglich um eine Auslegung des Übereinkommens, nach der die Strafaussetzung im Vollstreckungsübernahmeverfahren nicht völkerrechtswidrig ist; mit einem bloßen völkerrechtlichen Dürfen ist aber für die innerstaatliche Rechtslage keine konkrete Aussage getroffen.
cc) Sieht das einfache Recht die vom Beschwerdeführer begehrte Rechtsfolge der primären Strafaussetzung im Vollstreckungsübernahmeverfahren demnach nicht vor, ist damit zwar noch keine Aussage darüber getroffen, ob die hinsichtlich der Strafaussetzungsfrage bestehende Lücke im einschlägigen Rechtshilferecht möglicherweise durch eine Rechtsfortbildung, etwa im Wege analoger Anwendung von § 56 StGB im Vollstreckungsübernahmeverfahren, gefüllt werden könnte. Aber die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Analogiebildung vorliegen, kann als Frage des einfachen Rechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft werden. Enthält das einfache Recht zu einer begehrten Rechtsfolge keine Regelung, kann in der Ablehnung dieser Rechtsfolge durch die Fachgerichte deshalb nur dann eine Grundrechtsverletzung liegen, wenn sich die begehrte Rechtsfolge unmittelbar aus den Grundrechten ergibt, wenn also eine Rechtsfortbildung von Verfassungs wegen zwingend geboten ist. Daher könnte der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn sich unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht ergäbe, dass kurze Freiheitsstrafen auch im Vollstreckungsübernahmeverfahren nach Möglichkeit zur Bewährung auszusetzen sind.
Diese Frage ist hier jedoch nicht zu erörtern, weil die Rüge der Verletzung des Freiheitsgrundrechts in dieser Hinsicht nicht entsprechend den Anforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG begründet ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwieweit sich eine Pflicht der Fachgerichte zu einer Prüfung der primären Strafaussetzung im Vollstreckungsübernahmeverfahren unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht ergeben könnte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar noch erkennbar, dass es ihm um grundrechtsunmittelbare Rechtsfolgen geht; denn er ist der Ansicht, die deutschen Gerichte seien im Rahmen der Vollstreckungsübernahme von Verfassungs wegen verpflichtet, selbst eine Entscheidung über die Bewährungsaussetzung zu treffen, wozu er sich auf eine verfassungskonforme und grundrechtsfreundliche Auslegung beruft. An keiner Stelle geht der Beschwerdeführer jedoch darauf ein, inwieweit sich für die Frage der Strafaussetzung im Vollstreckungsübernahmeverfahren unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht selbst etwas ergeben könnte. Es heißt hierzu lediglich, das Freiheitsgrundrecht sei im Strafverfahren stets in besonderer Weise bedroht, und dies gelte auch, wenn eine Bewährungsaussetzung in Betracht komme. Wenn der Beschwerdeführer aber aus einem Grundrecht eine konkrete Rechtsfolge herleiten will, um die Ablehnung dieser Rechtsfolge durch die Fachgerichte als Grundrechtsverletzung erscheinen zu lassen, dann muss für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde zumindest eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen, inwieweit sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem als verletzt gerügten Grundrecht ergeben könnte. Der Beschwerdeführer wirft die Frage, ob es für die Strafaussetzung verfassungsrechtliche Vorgaben aus dem Freiheitsgrundrecht gibt, jedoch nicht einmal auf.
IV.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung der Ladung zum Strafantritt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 2143144 |
EuGRZ 2009, 46 |
BewHi 2009, 417 |
NJW-Spezial 2009, 120 |
ZfStrVo 2009, 53 |