Entscheidungsstichwort (Thema)
Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens
Normenkette
BVerfGG § 90; ZPO § 319 Abs. 1
Verfahrensgang
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 14.03.2022; Aktenzeichen 1 BvR 1655/21) |
OLG Stuttgart (Beschluss vom 15.06.2021; Aktenzeichen 11 UF 69/21) |
AG Böblingen (Beschluss vom 18.02.2021; Aktenzeichen 16 F 1003/20) |
Tenor
Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 in Zeile 5 nach dem ersten Wort "verfassungsrechtlichen" das Wort "Kontrolle" ergänzt wird.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15129469 |
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