Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 24.11.2008; Aktenzeichen 10 U 277/07) |
KG Berlin (Beschluss vom 02.06.2008; Aktenzeichen 10 U 276/07) |
KG Berlin (Urteil vom 19.05.2008; Aktenzeichen 10 U 35/08) |
LG Berlin (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen 27 O 943/07) |
LG Berlin (Urteil vom 20.11.2007; Aktenzeichen 27 O 572/07) |
LG Berlin (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen 27 O 389/07) |
LG Berlin (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen 27 O 389/07) |
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. Juni 2008 und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 (1 BvR 1842/08) wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. November 2008 – 10 U 277/07 – und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 – 27 O 572/07 – verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache (1 BvR 6/09) wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
3. Das Urteil des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 – 10 U 35/08 – und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 – 27 O 943/07 – verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache (1 BvR 2538/08) wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin zu 1) die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 6/09 entstandenen notwendigen Auslagen und der Beschwerdeführerin zu 2) 3/4 der ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2538/08 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen den Beschwerdeführerinnen die Wort- und Bildberichterstattung über eine prominente Person untersagt worden ist.
Den Verfassungsbeschwerden liegen Artikel in Illustrierten zugrunde, die von den Beschwerdeführerinnen verlegt werden. Alle Artikel befassen sich mit der Teilnahme C.s (im Folgenden: Klägerin), einer Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover, an Festivitäten in Paris.
1. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt einen Presseverlag, der die Illustrierte „Neue Post” herausgibt. In deren Ausgabe vom 21. März 2007 erschien ein Artikel über die Klägerin. Dieser war auf dem Titelblatt mit einem großformatigen Portraitfoto der Klägerin und folgendem Text angekündigt:
„Schockierende Fotos
Carolines Tochter C. (21)
Wie gefährlich ist das süße Leben?”
Das Titelfoto war zudem mit der kleingedruckten Beschriftung „C. auf der AIDS-Gala in Paris” versehen. Der Artikel im Heftinnern berichtete sodann unter der Überschrift „Prinzessin Carolines Tochter C. – Wie gefährlich ist das süße Leben?” über die Klägerin. Diese wurde als „Monacos schönste Rose” vorgestellt, der „in der feinen Gesellschaft (…) eine glänzende Zukunft vorausgesagt” werde. Sie bewege sich erst seit kurzem „auf dem gesellschaftlichen Parkett” und sei bei einer Reihe von Feiern prominenter Gastgeber gesehen worden, unter anderem bei einer Gala zugunsten einer französischen AIDS-Hilfe-Organisation. Der Artikel war mit mehreren Fotos bebildert, die die Klägerin als Partygast zeigen. Eine der Aufnahmen, die die Klägerin in etwas derangiertem Zustand zeigte, war mit dem Text „Empfänge, auf denen der Champagner fließt…” beschrieben. Ein weiteres Foto zeigte schließlich die Mutter der Klägerin im Alter von 23 Jahren.
b) Die Klägerin wandte sich mit zwei gesonderten Klagen gegen die Berichterstattung. In dem der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 6/09 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren griff sie allein den Artikeltext an, während der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1842/08 der Rechtsstreit um die Veröffentlichung ihres Bildnisses auf dem Titelblatt zugrunde liegt.
aa) Die Unterlassungsklage gegen die Wortberichterstattung hatte Erfolg.
(1) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 20. November 2007 verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1) antragsgemäß, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu verbreiten:
- „Wie gefährlich ist das süße Leben?”
- „Sie ist jung, schön und entdeckt die Welt des Glamours. Auf dem gesellschaftlichen Parkett hatte C. einen guten Start. Aber jetzt gab's die ersten Ausrutscher.”
- „In der feinen Gesellschaft von Adel, Kultur und Geld wird C. eine glänzende Zukunft vorausgesagt. Viele glauben, dass sie in allerhöchsten Kreisen einen wichtigen Platz einnehmen wird.”
- „Es ist das süße Leben, das bei solchen Feiern lockt – und C. ist mittendrin. Auf den Partys, die ein Jahrmarkt der Eitelkeiten und der Verführung sind.”
- „(Wie gefährlich ist das süße Leben?). So mancher ist dabei schon zu Fall gekommen. Doch jeder weiß: Die Partys gehören einfach dazu, wenn man in höchsten Kreisen verkehrt. Das war schon immer so – auch damals, als Caroline noch eine junge Prinzessin war. Ihren ersten Ehemann J. lernte sie bei einer Feier von Freunden in Paris kennen. Caroline ist in der Gesellschaft ganz oben angekommen. Nun folgt C. ihrer Mutter auf diesem Weg.”
Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Veröffentlichung verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sie unzulässig in ihre Privatsphäre eingreife. Zwar fielen die streitgegenständlichen Äußerungen unabhängig davon, ob sie als Tatsachenbehauptungen oder Werturteile einzustufen seien, in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Demgegenüber genieße das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hier aber den Vorrang. Die vorliegend beanstandeten Aussagen beträfen die Privatsphäre der Klägerin, weil es allein um Spekulationen über Aspekte ihrer privaten Lebensführung gehe. Zwar sei die Privatsphäre nicht absolut geschützt, sondern sie stehe in einem Spannungsverhältnis mit der ebenfalls grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit, die auch die Unterhaltungs- und Sensationspresse schütze. Allerdings sei der Informationsgehalt in der Abwägung zu berücksichtigen. Vorliegend falle die Interessenabwägung danach zugunsten der Klägerin aus. Diese sei jedenfalls keine absolute Person der Zeitgeschichte. Ob sie in der Öffentlichkeit bekannt sei, könne dahinstehen, da aus dem Faktum der Bekanntheit nicht auf ein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information über den Betroffenen geschlossen werden könne. Die Klägerin brauche es nicht hinzunehmen, dass sie über einen konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über ihre Person und ihr Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht werde.
(2) Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin zu 1) mit der Berufung. Mit Beschluss vom 24. November 2008 wies das Kammergericht das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf einen zuvor erteilten Hinweis aus, das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalte unter anderem das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Im Hinblick hierauf sei der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, nicht durch die Bewertung ihrer Persönlichkeit und ihres Erscheinungsbildes und durch die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art der Öffentlichkeit uneingeschränkt präsentiert zu werden. Obwohl Mitglied der monegassischen Fürstenfamilie, sei sie nicht in gerader Linie mit dem regierenden Fürsten verwandt und bekleide selbst kein politisches Amt. Das angeblich ausschweifende Verhalten der Klägerin stelle daher kein Ereignis der Zeitgeschichte dar und der Bericht über es stoße keine Sachdebatte an.
Die Klägerin müsse die Berichterstattung auch nicht deshalb dulden, weil sie als Gast herausragender Veranstaltungen aufgetreten sei, die von hohem öffentlichen Informationsinteresse seien. Ob den im Artikeltext erwähnten Veranstaltungen eine zeitgeschichtliche Bedeutung zukomme, könne dahinstehen. Die Berichterstattung gehe nämlich auf diese Feiern gar nicht im Einzelnen ein, sondern konzentriere sich in Wort und Bild derart auf das Erscheinungsbild und die persönlichen Eigenschaften der Klägerin, dass die Erwähnung der Feierlichkeiten allein als Anlass für die beanstandete Berichterstattung erscheine.
bb) Auch die auf Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung des auf dem Titelblatt gezeigten Bildnisses der Klägerin gerichtete Klage führte zum Erfolg.
(1) Mit dem angegriffenen Urteil vom 20. November 2007 verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1) antragsgemäß. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folge aus § 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie habe in die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht eingewilligt. Zwar sei davon auszugehen, dass sie bei der Veranstaltung, auf der das Foto entstanden sei, durchaus damit gerechnet habe, dass auch Fotografen anwesend seien und sie zur Bebilderung von Presseveröffentlichungen über sie fotografieren würden. Dies bedeute aber kein Einverständnis hinsichtlich der Verwendung von Fotos für jedwede Berichterstattung, sondern allein hinsichtlich eines Berichts über die Veranstaltung und in diesem Rahmen auch über sie.
Die Fotoveröffentlichung sei aber auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Insoweit bedürfe es einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Ereignissen, bei denen die Fotos entstanden seien, zwar um grundsätzlich zulässige Gegenstände einer Presseberichterstattung gehandelt habe. Dabei habe auch mitgeteilt werden dürfen, wer an den Feierlichkeiten teilgenommen habe. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin zu 1) aber gar nicht über bestimmte Festivitäten berichtet und in diesem Zusammenhang die Teilnahme der Klägerin vermeldet, sondern der Artikel habe sich seiner Überschrift, seinem Inhalt und seiner Bebilderung nach ausschließlich mit Aspekten des Lebens der Klägerin befasst.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Fertigung der streitgegenständlichen Aufnahme einverstanden gewesen sein dürfte und somit jedenfalls nicht jeglicher Art der Bildberichterstattung über sich abgeneigt sei. Gleichwohl überwiege vorliegend das persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsinteresse der Klägerin das Veröffentlichungsinteresse der Beschwerdeführerin zu 1). Denn maßgeblich sei hier, dass es sich bei den Mitteilungen in dem streitgegenständlichen Artikel um Belanglosigkeiten handele, die keinerlei Beitrag zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse leisteten.
(2) Auch gegen dieses Urteil wandte sich die Beschwerdeführerin zu 1) mit der Berufung. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 wies das Kammergericht das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
c) Die Beschwerdeführerin zu 1) sieht sich durch die in beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 1842/08 und 1 BvR 6/09) angegriffenen Entscheidungen in ihrer Pressefreiheit und in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Mit ihrer die untersagte Wortberichterstattung betreffenden Verfassungsbeschwerde rügt sie außerdem einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
2. a) Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt einen Presseverlag, der die Illustrierte „Bunte” herausgibt. In deren Ausgabe vom 8. März 2007 erschien ebenfalls ein Artikel über die Klägerin. Darin wurde unter der Überschrift „C. erobert Paris” über die „Pariser Modewoche” und in deren Rahmen stattfindende Feierlichkeiten berichtet. In einem kleiner gedruckten Text oberhalb der Artikelüberschrift hieß es:
„Modewoche – Die junge Society genießt die eleganten Tage. Der neue Mittelpunkt: Carolines schöne Tochter”.
Der Text war mit mehreren Fotos versehen, die die Klägerin zeigten. Auf zwei der Aufnahmen, die ausweislich der Bildunterschriften während der auch in dem Artikel der Beschwerdeführerin zu 1) gegenständlichen Feier der französischen Aidshilfe entstanden sind, war sie allein zu sehen; ein weiteres, großformatiges Bild zeigte sie als Gast einer Feier anlässlich der Präsentation eines Buches des Fotografen T. innerhalb einer Gruppe junger Frauen, die durch die Bildbeschriftungen überwiegend als die Töchter bekannter Eltern vorgestellt wurden. Auf den Folgeseiten wurden weitere Prominente gezeigt, die auf den Modeschauen in Paris zugegen gewesen seien. Der daneben gesetzte Artikeltext lautete:
„Die Party der Saison! Die Gäste der Pariser Modewoche werden immer jünger! In ihren Adern scheint Dom-Pérignon-Champagner zu fließen! Ausschlafen können sie in Daddys Privatfliegern zwischen New York, Los Angeles, London und Paris! Jeden Abend ein neues, sündhaft teures Cocktailkleid! Mit exklusiven Kreditkarten winken sie noch selbstverständlicher als mit langen Wimpern!
Starfotograf T. ist fasziniert von der neuen Generation: ‚Ich bin verrückt nach Jugend und Schönheit.’
Bon soir, wir begrüßen den neuen 1-A-Goldrand-Jetset rund um C. Die kleine Monegassin ist auf dem Weg zur Gesellschaftsspitze. Bald wird sie den Thron ihrer Mutter besetzen, wenn die ihn freigibt – oder teilt. Sie zu sehen ist wie der jungen Caroline zu begegnen. Dieselbe Schönheit, Grazie, Faszination. Es war die Modewoche der C. Aufgestiegen wie Phönix von der Côte d'Azur.”
b) Die Klägerin wandte sich gegen den zuletzt zitierten Absatz („Bon soir…”) zunächst im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 17. April 2007 erließ das Landgericht Berlin die beantragte Unterlassungsverfügung gegen den Text und bestätigte sie nach Widerspruch durch das ebenfalls angegriffene Urteil vom 9. August 2007. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Klägerin der Unterlassungsanspruch aus § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zustehe, weil die Berichterstattung unzulässig in die Privatsphäre der Klägerin eingreife. Ein Schutzbedürfnis bestehe auch für solche Personen, die wegen ihrer Stellung oder ihrer Taten besondere öffentliche Beachtung fänden. Vorliegend sei die Privatsphäre der Klägerin berührt, weil es allein um Spekulationen über ihr Aussehen und ihren Lebenswandel gehe.
Zwar stehe die Privatsphäre bei einer Presseveröffentlichung in einem Spannungsverhältnis mit der ebenfalls grundrechtlich geschützten Äußerungs- und Pressefreiheit. Dabei wiege der Schutz der Persönlichkeit umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei. Hiernach falle die Abwägung zugunsten der Klägerin aus. Diese nehme allenfalls untergeordnet und nicht selbständig repräsentative Aufgaben wahr und sei anders als ihre Mutter keine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte. Sie müsse es daher nicht hinnehmen, dass sie über einen konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über ihre Person und ihr Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht und durch die – wenn auch positive – Bewertung ihres Erscheinungsbildes sowie die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art der Öffentlichkeit uneingeschränkt präsentiert werde.
c) Auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) gemäß § 926 ZPO erhob die Klägerin die Hauptsacheklage. Im Hauptsacheverfahren verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 2) mit dem hier angegriffenen Urteil vom 10. Januar 2008, die Verbreitung des bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren streitgegenständlichen Artikeltextes zu unterlassen. Zur Begründung bezog es sich auf die Gründe des Urteils vom 9. August 2007.
d) Sowohl gegen das Urteil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch gegen die Verurteilung im Hauptsacheverfahren legte die Beschwerdeführerin zu 2) Berufung ein. Das Kammergericht beraumte einen Termin zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung über beide Rechtsmittel an. Darin ließ es erkennen, dass es die Zurückweisung der Berufung im Hauptsacheverfahren beabsichtige. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin die Berufung gegen das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil im Hinblick darauf, dass sich im Hauptsacheverfahren dieselben Rechtsfragen stellten, zurück.
Mit dem hier ebenfalls angegriffenen Urteil vom 19. Mai 2008 wies das Kammergericht ankündigungsgemäß die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. Januar 2008 zurück. Zu Recht habe das Landgericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bejaht. Diese Rechtsposition umfasse unter anderem das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Bei den beanstandeten Aussagen handele es sich um Meinungsäußerungen, die an das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit anknüpften. Grundlage der Wertungen seien Vorgänge aus der Sozialsphäre. Auch insoweit bleibe es aber grundsätzlich der Entscheidung des Einzelnen überlassen, welcher Öffentlichkeit er als Person vorgestellt werden wolle. Zwar könne sich die Beschwerdeführerin zu 2) demgegenüber auf ihre gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Pressefreiheit und das öffentliche Informationsbedürfnis berufen. Die danach erforderliche Güter- und Interessenabwägung falle aber im Ergebnis zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.
e) Die Beschwerdeführerin zu 2) sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG verletzt. Die Gerichte hätten die Anforderungen an den Ereignisbezug eines Presseberichts überzogen und so der Presse den Spielraum genommen, der notwendig sei, um die Öffentlichkeit über das gesellschaftliche Leben zu informieren.
3. In den Verfahren 1 BvR 2538/08 und 1 BvR 6/09 hatten die Klägerin der Ausgangsverfahren, der Bundesgerichtshof und die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin Gelegenheit zur Äußerung.
Die Klägerin hat in beiden Verfahren Stellung genommen. Sie meint, dass Annahmegründe gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben seien. Beide Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat zu dem Verfahren 1 BvR 6/09 auf das Urteil des VI. Zivilsenats vom 13. April 2010 (VI ZR 125/08) sowie auf weitere dort anhängige Verfahren gegen Presseberichte über die Klägerin hingewiesen. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1842/08, mit der sich die Beschwerdeführerin zu 1) gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Bildnisveröffentlichung wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits im Wesentlichen geklärt (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪389 ff.≫; 120, 180 ≪196 ff.≫). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechte der Beschwerdeführerin zu 1) angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie teils unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
a) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 522 Abs. 2 ZPO zeigen die Begründungsausführungen nicht einmal die Möglichkeit eines behaupteten Verfassungsverstoßes schlüssig auf.
b) Demgegenüber ist die Rüge, die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Pressefreiheit, unbegründet. Die Verurteilung, die erneute Veröffentlichung der Fotografie der Klägerin zu unterlassen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Allerdings greifen die angegriffenen Entscheidungen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Pressefreiheit ein (vgl. BVerfGE 120, 180 ≪196 f.≫). Die Pressefreiheit ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern sie steht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter den Schranken der allgemeinen Gesetze. Hierunter fallen die vorliegend von den Gerichten herangezogenen Vorschriften des § 823 Abs. 1 und 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 120, 180 ≪200≫ m.w.N.). Deren Auslegung und Anwendung obliegt zunächst den Fachgerichten und wird von dem Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidung des Zivilgerichts auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; 91, 125 ≪136≫; 99, 185 ≪196≫; 120, 180 ≪199 f.≫; stRspr). Demgegenüber kann das Bundesverfassungsgericht einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es bei der Beurteilung der widerstreitenden Grundrechtspositionen lediglich die Akzente anders gesetzt und daher selbst anders entscheiden hätte (vgl. BVerfGE 42, 143 ≪148≫; 120, 180 ≪210≫).
bb) Nach diesem Maßstab sind die im Verfahren 1 BvR 1842/08 angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unbedenklich erscheint insbesondere, dass die Gerichte nicht von einer Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung (§ 22 Satz 1 KUG) ausgegangen sind. Bei der Begründung, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen insoweit stützen – die konkrete Veröffentlichung stehe in einem anderen Zusammenhang als demjenigen, auf den sich die konkludent erteilte Zustimmung der Klägerin bezogen habe – handelt es sich um die Auslegung des Erklärungswertes eines Verhaltens und damit um eine Frage des einfachen Rechts, die die Gerichte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2004 – VI ZR 305/03 –, NJW 2005, S. 56).
Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung ergibt sich ebenso wenig daraus, dass die angegriffenen Entscheidungen die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung auch nicht als Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für zulässig gehalten haben. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 180 ≪203 ff.≫). Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪390≫; 120, 180 ≪204≫). Dass die Gerichte dieses Kriterium vorliegend nicht als erfüllt angesehen haben, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. Insbesondere erscheint es angesichts der Textbeigabe zu dem Titelfoto vertretbar, dass die angegriffenen Entscheidungen es für unerheblich gehalten haben, ob die AIDS-Gala, auf der das Foto entstanden ist, ihrerseits als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen war, weil der fragliche Artikel jedenfalls nicht als Berichterstattung hierüber anzusehen sei. Denn der Text „Schockierende Fotos …”, der wesentlich größer gedruckt ist als der leicht zu übersehende Hinweis auf die Veranstaltung, rechtfertigt es, diese als bloß äußeren Anlass eines Berichts zu bewerten, der sich im Wesentlichen mit dem Lebenswandel der Klägerin befasst.
Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) auch diesem Thema zeitgeschichtliche Bedeutung beimessen will, zeigt ihr Vortrag ebenfalls keinen Verfassungsverstoß auf. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie der auf die Klägerin konzentrierte, in keiner Weise auf allgemeine Probleme der Adoleszenz eingehende Artikel, den das Titelfoto ankündigt, zu einer Sachdebatte über Ausschweifungen im Jugendalter beitragen sollte. Ebenso wenig enthält die Wortberichterstattung irgendwelche näheren Angaben zu der Krankheit AIDS oder dem gesellschaftlichen Umgang mit ihr.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich auch erheblich von der dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 zugrunde liegenden Konstellation. Dort wurde die Erkrankung des regierenden Fürsten von Monaco als das zeitgeschichtliche Ereignis angesehen, das es rechtfertigen könne, ein Bildnis von dessen Tochter und Schwiegersohn zu veröffentlichen (vgl. BVerfGE 120, 180 ≪217≫). Ein mit dem Interesse an dem Leben eines Staatsoberhauptes vergleichbares öffentliches Informationsbedürfnis besteht aber an der Klägerin, wie die Gerichte zutreffend festgestellt haben, nicht. Dabei haben sie auch den von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit Fotoaufnahmen ihrer Person offenbar gestattet hatte, nicht unberücksichtigt gelassen. Dass sie hierin kein die Abwägung maßgeblich zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1) beeinflussendes Kriterium gesehen, sondern angenommen haben, dass mit der Einwilligung in die früheren Aufnahmen keine generelle Öffnung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der eigenen Person verbunden sei, liegt ebenfalls noch innerhalb des fachgerichtlichen Einschätzungs- und Abwägungsspielraums.
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1) in dem Verfahren 1 BvR 6/09 gegen die Untersagung der Wortberichterstattung wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zwar ebenfalls nur teilweise zulässig; im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie jedoch offensichtlich begründet (§ 93c BVerfGG).
a) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) auch hier eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz rügt, ist ihre Verfassungsbeschwerde ebenso wenig wie in dem Verfahren 1 BvR 1842/08 hinreichend substantiiert begründet.
b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) allerdings in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die beanstandeten Textteile fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Es handelt sich, wie die Gerichte zutreffend angenommen haben, um Werturteile über die Klägerin oder subjektiv geprägte Einschätzungen hinsichtlich deren Zukunft.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist freilich nicht vorbehaltlos gewährt. Vorliegend haben die Gerichte aber bei der Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt, indem sie ihm im konkreten Fall ein geringeres Gewicht beigemessen haben als den auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Persönlichkeitsbelangen. Anders als in dem die Bildberichterstattung betreffenden Verfahren haben die Gerichte hier schon eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht tragfähig begründet.
aa) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 ≪268≫; 101, 361 ≪381≫; 120, 180 ≪198≫), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪155≫). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪154 f.≫; 106, 28 ≪41≫).
Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht.
Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand.
bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪220≫; 79, 256 ≪268≫; 101, 361 ≪382≫; 120, 274 ≪311≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 – 1 BvR 1353/99 –, NJW 2000, S. 2191 ≪2192≫). Nicht hinreichend begründet ist aber die Annahme, dass der fragliche Artikel diese Privatsphäre zum Gegenstand hat. Denn wie im Berufungsurteil selbst ausgeführt ist, beruhen die in dem Artikel geäußerten Wertungen auf Vorgängen aus der Sozialsphäre. Die beanstandeten Textpassagen kommentieren zwar die Lebensführung der Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten.
Angesichts dessen erweist sich auch die Erwägung der Gerichte, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Anspruch umfasse, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen, als nicht tragfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪154≫). Die dem Grundrechtsträger hiermit eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstreckt sich aber allein auf die tatsächlichen Grundlagen seines sozialen Geltungsanspruchs. Ob darüber hinaus aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht darauf hergeleitet werden kann, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, ist fraglich, kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn auf ein solches Recht könnte sich jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die – aus welchem Grund auch immer – erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier. Bei den Feiern, die in dem beanstandeten Artikel – als Belege des „süßen Lebens” – in Bezug genommen werden, handelt es sich ersichtlich um Veranstaltungen, die wegen ihres illustren Teilnehmerkreises nicht nur auf großes Interesse eines bestimmten Publikums stoßen mussten, sondern jedenfalls teilweise gerade auf eine Außenwirkung angelegt waren, wie dies bei der Benefiz-Gala zugunsten der AIDS-Hilfe angenommen werden muss. Musste die Klägerin daher die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an den Feiern und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden, so kann sie auch nicht beanspruchen, dass dieses nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzen. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 82, 236 ≪269≫; 101, 361 ≪380≫; 120, 180 ≪198≫) im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht.
Ob vorliegend eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin deshalb anzunehmen ist, weil der beanstandete Artikel sich möglicherweise abträglich auf die Ehre oder den guten Ruf der Klägerin auswirkt, indem er insinuiert, diese pflege einen nicht unproblematischen Umgang mit dem Alkohol („schockierende Fotos”; „Empfänge, bei denen der Champagner in Strömen fließt”; „erste Ausrutscher”), kann dahinstehen. Denn auf diesen Gesichtspunkt haben die angegriffenen Entscheidungen nicht abgestellt. Das Bundesverfassungsgericht kann aber die Abwägung, die die Gerichte zwischen dieser Beeinträchtigung der Persönlichkeitsbelange – hätten sie sie festgestellt – und der Grundrechtsposition der Beschwerdeführerin zu 1) hätten vornehmen müssen, nicht ersetzen. Hinzu kommt, dass auch dieser Gesichtspunkt ersichtlich allenfalls einen Teil des tenorierten Äußerungsverbots zu tragen vermöchte. So wäre er ersichtlich nicht geeignet, das Verbot der Aussage zu begründen, dass der Klägerin eine „glänzende Zukunft vorausgesagt” werde oder dass sie „jung und schön” sei und „die Welt des Glamours” entdecke.
Im Übrigen ist der vorliegend zu beurteilende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 vergleichbar (1 BvR 1353/99, NJW 2000, S. 2191; vgl. zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auch Hans.OLG, Urteil vom 22. Juni 1999 – 7 U 19/99 –, NJW-RR 1999, S. 1550), mit dem das Bundesverfassungsgericht es gebilligt hat, dass die Fachgerichte in der Mitteilung nicht ehrverletzender Umstände der Privat- wie auch der Sozialsphäre über eine bekannte Person eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hatten. Denn die Entscheidung beruhte wesentlich darauf, dass der seinerzeit betroffene Kläger des Ausgangsverfahrens minderjährig und daher besonders schutzbedürftig war.
3. Schließlich ist auch die die Wortberichterstattung der Beschwerdeführerin zu 2) betreffende Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 2538/08 im Wesentlichen im Sinne des § 93c BVerfGG offensichtlich begründet.
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde allerdings gegen die Entscheidungen des Landgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist sie unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 105, 239 ≪246≫) nicht besteht. Denn der Beschwerdeführerin zu 2) steht ein einfacheres Mittel zur Beseitigung der Beschwer zu Gebote. Nach der einhelligen zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen, dass mit Eintritt der Rechtskraft eines dem Titel im Verfügungsverfahren gleichlautenden Hauptsacheurteils der Verfügungsgrund entfällt, wodurch die einstweilige Verfügung ihre Erledigung findet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1987 – 4 U 131/87 –, EWiR 1988, S. 205; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990 – 2 U 10/90 –, GRUR 1990, S. 547). Der Schuldner kann daher regelmäßig die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936, 927 ZPO verlangen. Da ein ausnahmsweise bestehendes Interesse des Gläubigers am Fortbestand der einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990, a.a.O.) vorliegend nicht ersichtlich ist, hätte die Beschwerdeführerin mithin bei dem Landgericht die Aufhebung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Unterlassungstitels erwirken können.
Darauf, dass die Beschwerdeführerin zu 2) auch den ihr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen stehenden Rechtsweg nicht erschöpft hat, indem sie ihre Berufung gegen das dort ergangene Urteil des Landgerichts zurückgenommen hat, kommt es demnach nicht mehr an.
b) Demgegenüber verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Hauptsacheverfahrens die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Die hier verfahrensgegenständlichen Äußerungen lassen ebenso wenig wie die Berichterstattung der Beschwerdeführerin zu 1) eine Ehrverletzung oder sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen. Hiervon gehen offenbar auch die angegriffenen Entscheidungen aus. Die Erwägungen, mit denen sie gleichwohl eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts bejaht haben, sind aus den bereits zu der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) in dem Verfahren 1 BvR 6/09 genannten Gründen verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Aussagen über das Aussehen der Klägerin in dem hier beanstandeten Artikel. Zwar mag es sich bei dem äußeren Erscheinungsbild einer Person insofern um eine „private” Angelegenheit handeln, als die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse an deren Erörterung haben wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Aussehen einer öffentlich auftretenden Person gleichsam in die Öffentlichkeit hineinwirkt und daher regelmäßig nicht als Teil der Privatsphäre beurteilt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist des Weiteren auch hier ein Selbstbestimmungsrecht der Klägerin über den Adressatenkreis ihrer Selbstdarstellung nicht betroffen. Zwar hat die pressemäßige Verbreitung eine Erweiterung des Publikums bewirkt, das von dem Erscheinungsbild der Klägerin während der Pariser Modewoche Kenntnis nehmen konnte. Indes durfte die Klägerin auch hinsichtlich des hier vorliegenden Berichtsgegenstandes nicht erwarten, von keiner über die anwesenden Personen hinausgehenden Medienöffentlichkeit wahrgenommen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild thematisiert zu werden. Denn sie trat nicht nur auf Feiern auf, die wegen ihrer glamourösen Teilnehmerkreise das Interesse eines bestimmten Teils der Öffentlichkeit erwarten ließen und – wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die erwünschte Multiplikatorwirkung bei der Buchpräsentation plausibel geltend macht – hierauf gerade abzielten, sondern sie fand sich hierbei auch bereit, sich von einem Pressefotografen aufnehmen zu lassen.
Im Übrigen wären die angegriffenen Entscheidungen selbst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn entgegen den bisherigen Ausführungen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht werden müsste. Denn diese wöge jedenfalls so leicht, dass die Gerichte nicht ohne Überschreitung des ihnen zukommenden Abwägungsspielraums dem Unterlassungsinteresse der Klägerin den Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Beschwerdeführerin zu 2) einräumen durften. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Artikel zwar zweifellos die Klägerin in den Mittelpunkt stellt, aber entgegen der Auffassung der Gerichte keineswegs anlasslos deren Aussehen und Erscheinungsbild thematisiert. Berichtet wird vielmehr insgesamt über das Publikum auf der Pariser Modewoche und in deren Rahmen veranstalteter Partys. Dabei erörtert der Artikel – ohne dass dies als bloßer Vorwand für eine Befassung mit der Klägerin erscheint – insbesondere das Auftreten einer Gruppe reicher junger Frauen, die aufgrund ihrer Abstammung ein sorgenfreies, genussorientiertes Leben führe. Diesen Personen, zu denen der Bericht auch die Klägerin zählt, kommt allerdings ersichtlich wenn nicht eine Leitbild-, so doch eine Kontrastfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu (vgl. BVerfGE 120, 180 ≪203 f.≫). Auch diesen Kontext, in dem die Berichterstattung über die Klägerin steht, haben die Gerichte nicht hinreichend gewürdigt.
4. Die in den Verfahren 1 BvR 2538/08 und 1 BvR 6/09 zulässigerweise angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf den dargelegten Verfassungsverstößen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.
5. Die Entscheidungen über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen folgen aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Masing
Fundstellen