Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

 

Beteiligte

des türkischen Staatsangehörigen A …

vertreten durch die Eltern A … , ebenda

Rechtsanwälte Alexander Eberth und Kollegen

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Zwischenurteil vom 19.10.1998; Aktenzeichen 10 ZS 98.2537)

BSG (Zwischenurteil vom 31.08.1998; Aktenzeichen M 17 S 98.3622)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sind nicht gegeben, da sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig ist.

Der Einwand des Beschwerdeführers in der weiteren Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 20. November 1998, wegen der allgemeinen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde und der drohenden schweren und unabwendbaren Nachteile sei hier gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs abzusehen, läßt außer acht, daß die für eine Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzungen maßgeblichen Fragen jedenfalls überhaupt schon Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens gewesen sein müssen. Das ist hier in bezug auf die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers rechtmäßig – insbesondere grundrechtskonform – ist, mangels einer Überprüfung und Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer auf die nach seiner Abschiebung in die Türkei dort für ihn gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und auf den im Hinblick hierauf gestellten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO verweist, sind die damit gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit seiner vorläufigen Verbringung in die Türkei (keine tatsächliche Möglichkeit der Begleitung durch einen Elternteil und keine Aufnahmebereitschaft eines Onkels in der Türkei) ebenfalls noch nicht Gegenstand einer fachgerichtlichen Prüfung gewesen, so daß der Beschwerdeführer insoweit zunächst auf das Abänderungsverfahren beim Verwaltungsgericht zu verweisen ist.

Im übrigen verweist die Kammer zur weiteren Begründung auf ihren Beschluß über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 12. November 1998 (InfAuslR 1998, S. 490 ff.) und hebt bestätigend hervor: Wegen der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache konnte zwar – verfassungsrechtlich unbedenklich – ursprünglich das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erforderliche besondere öffentliche Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung einer Ausreisepflicht noch vor gerichtlicher Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (hier: Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) angenommen werden, schwerlich aber auch noch nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers. Daß deshalb ein legitimierender Grund für den Sofortvollzug der Abschiebung aus der Haft weggefallen sei, ist im fachgerichtlichen Eilverfahren gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung jedoch nicht geltend gemacht worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Osterloh

 

Fundstellen

Haufe-Index 543451

EuGRZ 1999, 170

NVwZ 1999, 278

NVwZ 1999, 33

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