Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl der Handhabung von Verfahrensrecht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Anordnung der mündlichen Verhandlung entgegen dem Antrag des Verfügungsklägers nach § 937 Abs 2 ZPO). Unzulässigkeit mangels Darlegung eines schweren Nachteils durch verzögerte Freigabe eines gesperrten Streaming-Accounts. zudem Subsidiarität gegenüber einfachrechtlichen Rechtsbehelfen
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 S. 1, § 92; ZPO § 937 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Verfügung vom 20.12.2023; Aktenzeichen 9 O 3094/23) |
LG Braunschweig (Einstweilige Anordnung vom 18.12.2023; Aktenzeichen 9 O 3094/23) |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Rz. 1
1. Der Antragsteller veröffentlicht seit über elf Jahren auf dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin) als internationale Streaming-Plattform betriebenen Online-Dienst "(…D1…)" unter seinem hierauf unterhaltenen Nutzerkonto "(…)" Live-Streams, die im Nachhinein auch im Wege des On-Demand-Streamings abrufbar sind. Seinem Nutzerkonto folgen über 300.000 Personen, seinen bei anderen Online-Diensten - wie "(…D2…)", "(…D3…)", "(…D4…)" und "(…D5…)" - unterhaltenen Nutzerkonten mehrere Tausend, auf "(…D2…)" mehrere Millionen Personen. Am 8. Dezember 2023 sperrte die Antragsgegnerin das bei ihr unterhaltene Nutzerkonto des Antragstellers, das seither die Meldung "Dieser Kanal ist aufgrund eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien oder die Nutzungsbedingungen von (…D1…) gerade nicht verfügbar." anzeigt.
Rz. 2
a) Durch E-Mail vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit:
"(…D1…) möchte, dass unsere Community für alle sicher ist. Daher verlangen wir von allen Nutzern unter anderem, dass alles, was auf ihrem Konto geteilt wird, den Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien von (…D1…) entspricht. Auf der Grundlage einer Überprüfung deiner Aktivität oder deiner Inhalte haben wir gegen dein Konto eine Verwarnung wegen Verletzung der Community-Richtlinien ausgesprochen. Aufgrund der Schwere der Verletzung oder der Tatsache, dass du mehrere Verstöße begangen hast, ist dein Zugang zu (…D1…)-Diensten auf unbestimmte Zeit gesperrt."
Rz. 3
Als Grund benannte die Antragsgegnerin eine "Belästigung anderer aufgrund eines persönlichen Traumas", "Verherrlichen oder Einsetzen dafür, dass sich die traumatischen Ereignisse, die eine andere Person erlebt hat oder gerade erlebt, auf sie auswirken". Beispiele für einen Richtlinienverstoß seien unter anderem "Ermutigen einer Person zu Selbstmord, die mit Depressionen kämpft" und "Behaupten, Opfer von weithin bekannten gewalttätigen traumatischen Ereignissen seien Lügner.". Neben der Aufforderung, den "Abschnitt 'Hasserfülltes Verhalten und Belästigung' der Community-Richtlinien von (…D1…)" durchzulesen, um mehr zu erfahren, benannte die Antragsgegnerin den Ort, wo der Verstoß stattgefunden habe, mit den Worten "Im Stream oder VOD", den Titel des Inhalts mit den Worten "(…N1…) hetzt, lügt und übertreibt" und den Zeitpunkt mit "6. Dezember 2023 15:56:00 UTC", ergänzt um den Hinweis "Inhalt, der mit dieser Verletzung im Zusammenhang steht, wird eventuell entfernt.". Die Dauer der Sperre bezeichnete die Antragsgegnerin als "Unbefristet", gefolgt von der Anmerkung "Deine Sperrung wird nicht automatisch aufgehoben. Der Zugang zu unseren Diensten kann nur nach erfolgreichem Einspruch wiederhergestellt werden.".
Rz. 4
b) Der Antragsteller legte hiergegen noch am selben Tag auf einem entsprechenden Portal der Antragsgegnerin Einspruch ein und ließ sie darüber hinaus am Folgetag, den 9. Dezember 2023, durch anwaltlichen Schriftsatz abmahnen. Darin rügte er, dass die Antragsgegnerin die von ihr beanstandeten Äußerungen in seinem Live-Stream vom 6. Dezember 2023 nicht konkret benannt habe, wies die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück und monierte, dass ihm durch die Unzugänglichkeit seines Nutzerkontos gravierende soziale Nachteile entstünden und die Sperre bereits eine nicht zu vernachlässigende mediale Aufmerksamkeit erfahren habe, im Rahmen derer umfangreich über die Gründe spekuliert werde.
Rz. 5
aa) Davon ausgehend, dass sich die Sperre auf Äußerungen in Bezug auf die unter dem Pseudonym "(…N1…)" auftretende Streamerin (…N2…) beziehe, führte er aus, dass er in seinem Live-Stream vom 6. Dezember 2023 detailliert dargelegt habe, wie "(…N1…)" ihre Anschuldigungen gegen den unter dem Pseudonym "(…N3…)" auftretenden Streamer (…N4…) zu kaschieren versuche, die Situation manipuliere und die Tatsachen verdrehe. Seine Äußerungen zielten darauf ab, die Ungereimtheiten in "(…N1…)" Erzählung aufzuzeigen und die Öffentlichkeit über die tatsächlichen Umstände der Vorwürfe zu informieren.
Rz. 6
bb) Auf welche konkreten sprachlichen Inhalte seines Live-Streams vom 6. Dezember 2023 sich diese Einwände bezogen, führte der Antragsteller in seiner Abmahnung nicht aus, sondern schilderte lediglich den Hintergrund seiner Auseinandersetzung mit "(…N1…)" und deren Beiträge vor und nach seinem Live-Stream vom 6. Dezember 2023. Seine Äußerungen hätten die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschritten und seien auch von der Kunst- und Satirefreiheit gedeckt. Selbst unterstellt, die Begründung der Antragsgegnerin sei korrekt, sei eine dauerhafte Sperre jedenfalls unverhältnismäßig. Zudem sei dem Antragsteller die Möglichkeit verwehrt worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Auch nehme die Antragsgegnerin ihm sein "Recht zum Gegenschlag" in der Öffentlichkeit. Sollte sich die Antragsgegnerin auf eine - seiner Auffassung jedenfalls nicht wirksame - Vereinbarung kalifornischen Rechts mit dem Antragsteller beziehen, gelte dies jedenfalls nicht für die Meinungsfreiheit, zu deren Gewährung sie im Wege der mittelbaren Grundrechtsbindung verpflichtet sei.
Rz. 7
c) Die Antragsgegnerin wies den Einspruch des Antragstellers ebenso wie dessen anwaltliche Abmahnung drei Werktage später, am 13. Dezember 2023, zurück.
Rz. 8
aa) Deutsches Recht einschließlich des deutschen Verfassungsrechts sei für den Fall irrelevant, da der Antragsteller gewerblicher Nutzer sei und mit der Antragsgegnerin eine "Monetarisierungsvereinbarung für (…D1…)-Streamer" abgeschlossen habe, wonach kalifornisches Recht für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes Anwendung finde. Ansprüche nach kalifornischem Recht habe der Antragsteller indes nicht geltend gemacht.
Rz. 9
bb) Unbeschadet dessen, dass der Antragsteller kommerzieller Nutzer und die Antragsgegnerin daher gar nicht hierzu verpflichtet sei, habe sie ihm eine Begründung für seine Sperre mit Einzelheiten zu dem betreffenden Stream und den verletzten Regeln zukommen lassen. Zudem könne er ungeachtet der Sperre an Diskussionen teilnehmen und sein "Recht auf Gegenschlag" bei anderen Online-Diensten ausüben, auf denen er - wie "(…D2…)", "(…D3…)", "(…D4…)" und "(…D5…)" - aktiv sei; die Zahl der Follower auf "(…D2…)" sei dreimal so hoch wie bei dem Dienst der Antragsgegnerin. Entsprechend habe er auch bereits unmittelbar nach der Sperre einen Live-Stream auf "(…D2…)" gestartet, um mit einem anderen Nutzer von "(…D1…)" über seine Sperre zu diskutieren, mehrere Videos auf "(…D2…)" zu diesem Thema erstellt und mehrere Nachrichten bei "(…D3…)" gepostet.
Rz. 10
cc) Indem er in seinem Live-Stream vom 6. Dezember 2023 einen anderen Streamer belästigt und unter psychischen Druck gesetzt habe, habe der Antragsteller gegen die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien von "(…D1…)" verstoßen. Die Schwere der Belästigung werde durch die Tatsache unterstrichen, dass sich auch zahlreiche andere Nutzer über das Verhalten des Antragstellers beschwert hätten. Auf der Grundlage ihres virtuellen Hausrechts habe die Antragsgegnerin das Recht, die Sicherheit ihrer Online-Community zu schützen und Maßnahmen zu ergreifen, um Nutzer wie den Antragsteller zu sperren, die sich hasserfüllt gegenüber anderen verhielten.
Rz. 11
d) Fünf Tage später, durch anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Dezember 2023, machte der Antragsteller das Ausgangsverfahren anhängig, in dem er vor dem Landgericht Braunschweig beantragte, (1.) es der Antragsgegnerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, das Nutzerkonto des Antragstellers unbefristet zu sperren oder mit einer Sperrung vergleichbar einzuschränken, wie geschehen durch die unbefristete Sperrung am 8. Dezember 2023, sowie (2.), die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto in den Zustand zurückzuversetzen, der vor der erfolgten Sperrung bestanden habe, insbesondere sämtliche damit einhergehenden technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Restriktionen vollumfänglich rückgängig zu machen.
Rz. 12
aa) Hinsichtlich des Verfahrens beantragte der Antragsteller, wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Hinsichtlich der Begründung in der Sache stellte er seiner 79-seitigen, mit Inhaltsverzeichnis und 16 Anlagen versehenen Antragsschrift den Hinweis voran, dass der Antrag in seiner Komplexität - in tatsächlicher und rechtlicher Sicht - äußerst umfassend sei und daher höflich um sorgfältige und gründliche Prüfung gebeten werde. Besondere Aufmerksamkeit verdiene die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach US-amerikanisches Recht anzuwenden und die deutschen Gerichte unzuständig seien; diese Aspekte erforderten eine intensive Auseinandersetzung, um eine fundierte rechtliche Beurteilung sicherzustellen.
Rz. 13
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sei die Antragsgegnerin im Wege der mittelbaren Grundrechtsbindung verpflichtet, die Meinungsfreiheit des Antragstellers ebenso wie dessen Kunst- und Satirefreiheit zu respektieren und zu schützen. Diese Verpflichtung könne selbst im Fall einer wirksamen Vereinbarung kalifornischen Rechts nicht ausgehebelt werden. Dies würde auch gegen die Missbrauchsklausel aus Art. 17 EMRK verstoßen, wonach es verboten sei, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abziele, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen sei. Die Antragsgegnerin dürfe umgekehrt auch nicht etwa Volksverhetzungen auf ihrer Plattform dulden und betroffene Nutzer auf US-amerikanisches Recht verweisen. Anders als sie behauptete, habe der Antragsteller nicht gegen Community-Richtlinien verstoßen und etwa "Hassrede" verbreitet, sondern als Protagonist eines öffentlichen Diskurses zu den Vorwürfen einer Nutzerin Stellung genommen und Widersprüche, Hetze und Lügen dieser Person aufgedeckt. Die Antragsgegnerin behaupte demgegenüber lediglich pauschal, der Antragsteller habe gegen diese Person gehetzt und falsche Informationen verbreitet, und habe ihn ohne Vorwarnung lebenslang gesperrt.
Rz. 14
e) Durch angegriffene Verfügung des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2023 - 9 O 3094/23 - bestimmte der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. Januar 2024, ordnete zur Sachaufklärung und Vergleichserörterung das persönliche Erscheinen des Antragstellers an und setzte der Antragsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Januar 2024.
Rz. 15
Der komplexe Fall könne nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. In der Sache werde darauf hingewiesen, dass der umfassend formulierte Unterlassungsantrag zu 1. Sperren oder Einschränkungen des Nutzerkontos auch bei eindeutig strafbaren Inhalten erfasse und zweifelhaft sei, ob ein solcher Anspruch bestehe. Beim Antrag zu 2. sei zunächst zweifelhaft, ob es sich nicht um einen Leistungsantrag handele, der im Wege der einstweiligen Verfügung nicht durchgesetzt werden könne. Weiter bestünden Bedenken gegen die Bestimmtheit, da nicht klar sei, was mit der vollumfänglichen Rückgängigmachung von technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Restriktionen gemeint sei. Zur grundsätzlichen Rechtslage werde auf Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - und - III ZR 192/20 - sowie vom 27. Januar 2022 - III ZR 12/21 - hingewiesen. Anlass der Sperre sei scheinbar ein Beitrag des Verfügungsklägers vom 6. Dezember 2023 mit dem Titel "(…N1…) hetzt, lügt und übertreibt" gewesen; dieser Beitrag sei nach Möglichkeit vorzulegen beziehungsweise der maßgebliche Inhalt, soweit keine Aufzeichnung existiere, so konkret wie möglich darzustellen. Die Anlagen K 7 und K 9 lägen nicht vor.
Rz. 16
2. Gegen diese Terminsverfügung wendet sich der Antragsteller mit seinem am 5. Januar 2024 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in dem er begehrt, (1.) die Verfügung aufzuheben, sowie (2.) hilfsweise, dem Landgericht aufzugeben, unverzüglich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, (3.) die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto unverzüglich zu entsperren und ihm wieder die Nutzung sämtlicher Funktionen einzuräumen, sowie (4.) die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, das Nutzerkonto unbefristet zu sperren oder mit einer Sperrung vergleichbar einzuschränken, dem Antragsteller die Nutzung der Funktionen vorzuenthalten und dessen Beiträge zu löschen oder deren Sichtbarkeit mit einer Löschung vergleichbar einzuschränken, wenn dies geschehe wie mit der am 8. Dezember 2023 erfolgten unbefristeten Sperrung seines Nutzerkontos.
Rz. 17
a) Mit seinem Antrag beanstandet der Antragsteller unter Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederholung seines Standpunkts zu einer vertragswidrigen Sperrung seines Nutzerkontos, dass die Einschätzung des Landgerichts zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfe. Es sei kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abzusprechen und eine mündliche Verhandlung abzuwarten. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei nach Umfang und Komplexität überschaubar und ohne mündliche Verhandlung zu bewerkstelligen.
Rz. 18
b) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Entsperrung seines Nutzerkontos das Interesse der Antragsgegnerin an der unbefristeten Aufrechterhaltung der Sperre schon deswegen, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, ein konkretes Fehlverhalten des Antragstellers auch nur ansatzweise substantiiert darzulegen. Die Folgenabwägung müsse aber auch deshalb zugunsten des Antragstellers ausgehen, da die Folgen, die einträten, wenn diesem eine Nutzung des Internetangebots auf "(…D1…)" versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin zur Wiedereröffnung des Zugangs hätte verpflichtet werden müssen, erheblich schwerer wögen als die Folgen, die entstünden, wenn die Antragsgegnerin einstweilig zur Wiederherstellung des Zugangs verpflichtet würde, sich später aber herausstellte, dass die Zugangsverweigerung zu Recht erfolgt sei.
Rz. 19
c) Die Verfügung des Landgerichts verletze den Antragsteller in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, wonach nicht nur der Rechtsweg für sich genommen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert sei, mit der das Verbot einer überlangen Verfahrensdauer einhergehe. Indem sie den Antragsteller am 8. Dezember 2023 rechtswidrig von der Nutzung der von ihr betriebenen Plattform ausgeschlossen habe, verletze die Antragsgegnerin zudem ihre Pflicht zur Gewährleistung der Grundrechte auf Meinungsfreiheit sowie auf Kunst- und Satirefreiheit. Zudem liege hierin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers.
II.
Rz. 20
Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht vorliegen.
Rz. 21
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 160, 346 ≪359 Rn. 40≫ m.w.N.).
Rz. 22
a) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 ≪238≫; 113, 113 ≪119 f.≫; stRspr). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört aber eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung (vgl. BVerfGE 160, 191 ≪203 Rn. 32≫ m.w.N.). Insbesondere bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 ≪337 f. Rn. 4≫; 160, 191 ≪203 Rn. 32≫).
Rz. 23
b) Daneben hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen (vgl. BVerfGE 160, 191 ≪203 Rn. 32≫ m.w.N.). Dabei gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 68, 384 ≪388 f.≫; 77, 381 ≪401≫; 81, 97 ≪102≫; 107, 395 ≪414≫; 112, 50 ≪60≫; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2021 - 1 BvQ 41/21 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Januar 2023 - 2 BvQ 1/23 -, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2023 - 2 BvQ 60/23 -, Rn. 2).
Rz. 24
2. An diesen Maßstäben gemessen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
Rz. 25
a) Seiner Begründung ermangelt es bereits an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Verfolgt der in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Betroffene die Wiederherstellung seiner Kommunikationsfreiheit, hat er hierfür wegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vorrangig um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, weshalb es im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG der Darlegung gerade solcher Nachteile bedarf, die es rechtfertigen, seitens des Bundesverfassungsgerichts beschleunigend in die Verfahrensabläufe der Fachgerichte einzugreifen. Soweit der Antragsteller bereits seit dem 8. Dezember 2023 von der Sperre seines Nutzerkontos betroffen ist, wäre daher darzulegen gewesen, welche weitergehenden Nachteile ihm durch erst nach mündlicher Verhandlung am 30. Januar 2024 zu erlangenden fachgerichtlichen Rechtsschutz drohten im Vergleich zu jenem fachgerichtlichen Rechtsschutz, der nach Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht am 5. Januar 2024 noch vor dem 30. Januar 2024 durch eine durch das Bundesverfassungsgericht auszusprechende Verpflichtung des Landgerichts, zu einem früheren Zeitpunkt oder hilfsweise unverzüglich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, zu erlangen sei. Hierzu trägt der Antragsteller indes nichts vor. Vielmehr beschränkt er sich auf die Darlegung von Nachteilen, die ihm durch die Vorenthaltung einer stattgebenden Eilentscheidung in der Sache drohten, wie er sie im Ausgangsverfahren - beziehungsweise im vorliegenden Verfahren mit seinen Anträgen zu 3. und 4., hierzu unter b) bb) - verfolgt.
Rz. 26
b) Unbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre.
Rz. 27
aa) Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen zu 1. und 2. die Terminierung auf den 30. Januar 2024 beanstandet beziehungsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als solche.
Rz. 28
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪143≫) und es deshalb dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist demnach nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 ≪324 f.≫; 58, 1 ≪23≫). Das ist unter Anwendung der an den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegenden strengen Maßstäbe nach dem Vorstehenden nicht ausreichend dargetan.
Rz. 29
(2) Dem Grundsatz der Subsidiarität genügte das Vorbringen des Antragstellers aber auch insoweit von vornherein nicht, als er weder darlegt, gemäß § 227 Abs. 1 ZPO auch nur einen Antrag auf (Vor-)Verlegung des Termins vom 30. Januar 2024 gestellt zu haben, noch, dass er sich - über den bereits in seiner Antragsschrift enthaltenen Antrag hinaus, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden - im Wege der Gegenvorstellung gegen die Terminierung der Sache durch das Landgericht und dessen hierfür gegebene Begründung gewandt hätte.
Rz. 30
(3) Von vornherein unzulässig wäre eine nach dem gegenwärtigen Vorbringen erhobene Verfassungsbeschwerde aber auch insoweit, als sich der Antragsteller mit der Handhabung der Verfahrensvorschrift des § 937 Abs. 2 ZPO durch das Landgericht bereits einfachrechtlich und erst recht verfassungsrechtlich nicht auseinandersetzt.
Rz. 31
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Fachgerichte für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, einen weiten Wertungsrahmen. Dabei gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ≪11≫; 15, 249 ≪256≫; 15, 303 ≪307≫; 21, 73 ≪77≫; 25, 352 ≪357≫; 36, 85 ≪87≫; 60, 175 ≪210 f.≫; 89, 381 ≪391≫; 112, 185 ≪206≫; stRspr). Verfassungsrechtlich relevant werden verfahrensleitende Maßnahmen zur Terminsbestimmung daher erst in Fällen, in denen die Fachgerichte diesen Wertungsrahmen überschreiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 17; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 24, 26 und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 26, 28).
Rz. 32
(b) Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nimmt der Antragsteller in keiner Weise in den Blick, wie er sich ebenso mit den für die Verfahrensleitung gegebenen Gründen des Landgerichts nicht nachvollziehbar auseinandersetzt. Auf die seitens des Landgerichts geäußerten Bedenken an der Entscheidungsreife seiner Anträge mangels Schlüssigkeit des Antragsumfangs, mangels konkreter Darstellung des Inhalts seines zur Sperre führenden Live-Stream-Beitrags "(…N1…) hetzt, lügt und übertreibt" vom 6. Dezember 2023 und mangels Vorlage sämtlicher Anlagen und auf die ihm zu diesen Hinweisen eröffnete Stellungnahmemöglichkeit bis zum 15. Januar 2024 geht er in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vielmehr schon nicht ein. Soweit er meint, im Übrigen sei "der zugrundeliegende Sachverhalt in Umfang und Komplexität überschaubar und ohne mündliche Verhandlung zu bewerkstelligen", steht diese Einschätzung überdies in einem unaufgelösten Widerspruch zu den in seiner 79-seitigen Antragsschrift selbst angebrachten Hinweisen, wonach der Antrag "in seiner Komplexität - in tatsächlicher und rechtlicher Sicht - äußerst umfassend" sei und das Landgericht deshalb "höflich um eine sorgfältige und gründliche Prüfung gebeten" werde, wobei insbesondere die Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts einer "intensive[n] Auseinandersetzung" bedürfe, um eine "fundierte rechtliche Beurteilung sicherzustellen".
Rz. 33
bb) Soweit er mit seinen Anträgen zu 3. und 4. auf den Schutz der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerichtete Rechtsschutzziele verfolgt, die mit jenen seines erstinstanzlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht identisch sind, wäre eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde bereits mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre (vgl. BVerfGE 68, 376 ≪380 f.≫), ist nach dem Vorstehenden nicht dargetan, wie der Antragsteller zudem auch insoweit nicht vorbringt, eine etwaige Untätigkeit im fachgerichtlichen Verfahren überhaupt gerügt zu haben (vgl. BVerfGE 112, 50 ≪60 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2023 - 1 BvQ 71/23 -, Rn. 4). Auf den Umstand, dass darüber hinaus auch den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG von vornherein nicht genügt wäre, soweit der Antragsteller den für die verfassungsrechtliche Beurteilung der gerügten Grundrechtsverletzungen unverzichtbaren konkreten Inhalt seines Live-Streams vom 6. Dezember 2023 nicht dargestellt hat, kommt es angesichts dessen für das vorliegende Verfahren nicht mehr entscheidend an.
Rz. 34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
NJW 2024, 824 |
GRUR 2024, 483 |
JZ 2024, 70 |
WRP 2024, 692 |
ZUM-RD 2024, 185 |
K&R 2024, 201 |