Beteiligte
Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Partner |
Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 14.03.1995; Aktenzeichen VI ZR 52/94) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Veröffentlichung des Bildes einer Person der Zeitgeschichte auf dem Titelblatt einer Kundenzeitschrift, die in einem Drogeriemarkt kostenlos verteilt wird.
I.
Der Beschwerdeführer ist ein bekannter Schauspieler. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind die Inhaberin einer Drogeriekette sowie die Verlegerin der Kundenzeitschrift, die in mehr als 2.500 Filialen des Handelsunternehmens ausgelegt wird. Auf der Titelseite der im November 1991 erschienenen Kundenzeitschrift ist das Bild des Beschwerdeführers im Großformat abgedruckt. Das Foto wurde anläßlich der Dreharbeiten zu einer Fernsehserie für redaktionelle Zwecke aufgenommen. Einer Verwertung des Bildes zu Werbezwecken hatte der Beschwerdeführer nicht zugestimmt. Die Zeitschrift ist bereits auf der Titelseite als Kundenzeitschrift gekennzeichnet. Die 32seitige Ausgabe enthält neben Produktwerbung und Artikeln über Kosmetik, Hautpflege, Gesundheitsvorsorge usw. sowie konkreten Angeboten auf Seite 16 einen redaktionellen Beitrag, der sich mit der Fernsehserie sowie dem Beschwerdeführer und der zusammen mit ihm auf der Titelseite abgebildeten Schauspielerin befaßt.
Im Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung seines Bildes zu Werbezwecken in Anspruch. Außerdem begehrte er die Feststellung, daß sich die Beklagten durch die Veröffentlichung seines Bildes schadensersatzpflichtig gemacht haben. Der Beschwerdeführer hatte, nachdem er bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegt hatte, vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben, das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wird.
Die rechtlichen Maßstäbe, von denen der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht ungeachtet des entgegengesetzten Ergebnisses übereinstimmend ausgehen, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Beide Gerichte halten § 23 Abs. 1 KUG, der die Veröffentlichung von Abbildungen sogenannter relativer Personen der Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung zuläßt, für unanwendbar, wenn das Bild zu Werbezwecken für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Marke eingesetzt wird. Ob dies der Fall ist, muß nach der Auffassung beider Gerichte nach dem Verständnis des Durchschnittspublikums beantwortet werden.
Daß der Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Oberlandesgericht im vorliegenden Fall einen solchen Einsatz für Werbezwecke nicht als gegeben ansah, läßt sich verfassungsrechtlich ebenfalls nicht beanstanden. Er hat die Anforderungen, die das Grundgesetz an das Verständnis von Äußerungen richtet (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295≫; 94, 1 ≪9≫) und die sinngemäß auf das Verständnis von Abbildungen zu übertragen sind, nicht verkannt. Nur die Beachtung dieser Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen. Dagegen ist es nicht seine Sache, den Rechtsstreit, der trotz des grundrechtlichen Einflusses ein zivilrechtlicher bleibt, selbst zu entscheiden. Dementsprechend hat es auch den Werbecharakter der umstrittenen Bildveröffentlichung nicht selbst abschließend zu beurteilen oder das Verständnis des Bildes, das der Bundesgerichtshof zugrunde gelegt hat, durch ein anderes zu ersetzen, das es für treffender hält (vgl. BVerfGE 94, 1 ≪9 f.≫).
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Frage, wie die umstrittene Bildveröffentlichung zu verstehen sei, intensiv auseinandergesetzt. Unter Beachtung des Kontextes hat er die maßgeblichen Aspekte berücksichtigt und auch nicht verkannt, daß die Abbildung des Beschwerdeführers auf der Titelseite der Kundenzeitschrift vornehmlich als Blickfang für potentielle Leser dienen sollte. Er hat die für die Interpretation relevanten Gesichtspunkte aber anders als das Oberlandesgericht bewertet. Dabei hat er vor allem auf die Verkehrsüblichkeit entsprechender Bildveröffentlichungen und auf die daraus erwachsene Erwartungshaltung des Publikums abgestellt. Damit hat der Bundesgerichtshof sein Verständnis der umstrittenen Bildveröffentlichung unter Beachtung aller maßgeblichen Aspekte schlüssig begründet. Mehr ist von Verfassungs wegen nicht gefordert (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295 f.≫).
Für eine Verletzung der übrigen als verletzt gerügten Grundrechte ist nichts ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 543458 |
NJW 2000, 1026 |
AfP 2000, 163 |
ZUM 2000, 232 |