Beteiligte

der R … GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer

Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner

 

Verfahrensgang

BAG (Zwischenurteil vom 11.02.1992; Aktenzeichen 1 ABR 49/91)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit von Rundfunkredakteuren eines Presseunternehmens.

I.

1. Die Beschwerdeführerin betreibt einen privaten regionalen Rundfunksender mit einer Zentrale und sechs Regionalstudios. Nachdem infolge der Veränderung der eigenen Sendezeiten der Regionalstudios eine Beschäftigung der Arbeitnehmer in einer Frühschicht und einer Tagschicht erforderlich geworden war, legte die Beschwerdeführerin zunächst das Ende der regelmäßigen Arbeitszeit der Frühschicht je nach Arbeitsbeginn auf 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr fest. Später ordnete sie an, daß der jeweilige Studioleiter Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Schichten nach den aktuellen Erfordernissen regelt.

Der Betriebsrat hat das Arbeitsgericht daraufhin mit dem Antrag angerufen, festzustellen, daß die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Festlegung des Endes der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit der Redakteure in der Frühschicht auf 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 ABR 49/91 – (BAGE 69, 302 = AP Nr. 50 zu § 118 BetrVG 1972) die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Der Antrag des Betriebsrats sei begründet. Das Landesarbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß nicht nur die Berichterstattung selbst, sondern auch deren Aktualität zu den Zwecken eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlages oder einer Rundfunkanstalt gehöre, die § 118 Abs. 1 BetrVG

vor einer Beeinträchtigung durch Beteiligungsrechte des Betriebsrats schützen wolle. Die Aktualität einer Berichterstattung überhaupt, erst recht einer sorgfältig recherchierten, wahrheitsgemäßen und ausgewogenen Berichterstattung sei unter anderem abhängig von der Arbeitszeit derjenigen Arbeitnehmer, die an dieser Berichterstattung mitarbeiteten. Regelungen über die zeitliche Lage der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer könnten eine aktuelle Berichterstattung behindern oder gar unmöglich machen. Aus dieser Abhängigkeit der Aktualität der Berichterstattung von der zeitlichen Lage der Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die an dieser Berichterstattung mitwirkten, folge jedoch nicht, daß der Betriebsrat hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer kein Mitbestimmungsrecht habe.

Nach § 118 Abs. 1 BetrVG fänden Vorschriften über Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Tendenzunternehmen insoweit keine Anwendung, als die Eigenart des Tendenzunternehmens und die Notwendigkeiten einer freien Tendenzverwirklichung dem entgegenstünden. Das sei nicht schon dann der Fall, wenn durch Beteiligungsrechte des Betriebsrats die Tendenzverwirklichung, die Aktualität der Berichterstattung, abstrakt gefährdet werden könne. Beteiligungsrechte des Betriebsrats müßten vielmehr erst dann und insoweit zurücktreten, als sie die Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigten und damit letztlich in das Grundrecht der Pressefreiheit eingriffen. An einer solchen Beeinträchtigung fehle es hier.

Die Beschwerdeführerin habe das Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit der Redakteure der Frühschicht in den Regionalstudios auf 11.30 Uhr und 12.00 Uhr festgelegt bzw. die Bestimmung des Arbeitszeitendes der alleinigen Entscheidung der jeweiligen Studioleiter überlassen. Diese Festlegung sei eine Entscheidung, die grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege. Dieses Mitbestimmungsrecht würde nur dann entfallen, wenn nur durch diese Entscheidung des Arbeitgebers, das heißt nur durch ein Ende der Frühschicht um 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr, die Aktualität der Berichterstattung gewahrt werden könnte und jedes andere Arbeitszeitende diese Aktualität ernstlich beeinträchtigen würde. Dafür seien im Vorbringen der Beteiligten Tatsachen nicht ersichtlich und vom Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade nur ein Arbeitszeitende der Frühschicht um 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr die Aktualität der Abendsendung gewährleisten könne.

2. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie macht im wesentlichen geltend:

Der angegriffene Beschluß sei nicht nur mit § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unvereinbar, sondern greife auch in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Rundfunkfreiheit unzulässig ein. Das vom Bundesarbeitsgericht zuerkannte Mitbestimmungsrecht bestehe nicht, weil es die Aktualität der Berichterstattung generell und im Einzelfall wesentlich einschränke. Denn damit werde dem Arbeitgeber die Entscheidung über den Einsatz der Redakteure im Hinblick auf die notwendige Aktualität und Richtigkeit der Berichterstattung in erheblichem Umfang genommen.

Die Beeinträchtigung der Tendenzverwirklichung sei bei jeder Einbeziehung der Mitbestimmung in die Festlegung der Arbeitszeiten für Redakteure erheblich. Die Verzahnung von Früh- und Spätschicht beschränke sich nicht auf eine Übergabe am Schreibtisch, sondern richte sich ganz nach dem jeweiligen Geschehnis. Die Übergabezeit lasse sich nicht quantitativ fixieren; sie hänge von den Möglichkeiten der Weitergabe und damit der Kontinuität der Berichterstattung ab. Entscheidend sei die Möglichkeit der flexiblen Regelung, wie sie Gegenstand der Anordnung der Beschwerdeführerin sei. Der Studioleiter müsse berechtigt sein, für solche Einzelfälle Weisungen zu erteilen, die auch eine – kurzzeitige – Weiterführung der Arbeit des Redakteurs der Frühschicht zum Gegenstand habe, um die Verarbeitung eines konkreten Geschehens so weit zu fördern, daß die Übergabe an die Spätschicht möglich sei. Das Bundesarbeitsgericht habe nicht bedacht, daß es zahlreiche Konstellationen gebe, die für die Durchführung der Übergabe die weitere Tätigkeit des Redakteurs der Frühschicht erforderlich machten. Ohne eine solche Flexibilität könne die verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe, im Rahmen der Rundfunkfreiheit tätig zu werden, nicht wahrgenommen werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) – ÄndG –, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten, liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 52, 283).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Rundfunkfreiheit angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

a) Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, die sich nach Vorschriften des Arbeitsrechts, namentlich § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, beurteilt, deren Auslegung und Anwendung Sache der dafür zuständigen Arbeitsgerichte ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob dabei die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 42, 143 ≪148≫). Der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegt daher nur die Frage, ob die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Geboten der insoweit als Prüfungsmaßstab allein in Betracht kommenden Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) im Einklang steht, auf die die Beschwerdeführerin sich als private Rundfunkveranstalterin berufen kann (vgl. BVerfGE 95, 220 ≪234≫; 97, 298 ≪310≫).

b) Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪258≫; 87, 181 ≪201≫; 90, 60 ≪87≫). Sie gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Rundfunkprogramme sollen frei von staatlicher Lenkung, aber ebenso von privater Indienstnahme veranstaltet werden (vgl. BVerfGE 95, 220 ≪234≫). Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 73, 118 ≪183≫; 90, 60 ≪87≫). Deshalb darf der Staat den Rundfunk ebensowenig wie die Presse durch rechtliche Regelungen fremden – nicht-staatlichen – Einflüssen unterwerfen oder öffnen (vgl. zur Presse BVerfGE 52, 283 ≪296≫).

Demgemäß steht auch dem Betriebsrat unter verfassungsrechtlichen Aspekten ein Einfluß auf die Programmgestaltung und damit die Tendenz des privaten Rundfunkveranstalters nicht zu. Ein solcher Einfluß wäre ein „fremder”; seine Begründung würde zu einer Einschränkung der Rundfunkfreiheit des Veranstalters führen. Eine solche Einschränkung erlaubt § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aber nicht.

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Pressefreiheit entschieden hat, beschränkt diese Vorschrift das Grundrecht nicht, vielmehr schirmt sie es gerade – im Rahmen der Reichweite der Norm – vor einer Beeinträchtigung durch betriebliche Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ≪95≫). Die Anwendung von Mitbestimmungsrechten ist deshalb durch § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen, soweit durch sie die Pressefreiheit eingeschränkt würde. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist mithin keine grundrechtsbegrenzende, sondern eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt. Soweit für die Auslegung grundrechtsgestaltender Regelungen auch das Sozialstaatsprinzip heranzuziehen ist, darf dies nicht in eine Beschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit umschlagen (vgl. BVerfGE 52, 283 ≪296 ff.≫). Nichts anderes gilt im Bereich der Rundfunkfreiheit.

c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Die ihr zugrunde liegende Auslegung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eröffnet dem Betriebsrat nicht einen mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Einfluß auf die Tendenz des Programms der Beschwerdeführerin.

Das Bundesarbeitsgericht geht im Ansatz davon aus, daß Beteiligungsrechte des Betriebsrats nur dann ausgeschlossen sind, wenn es sich im konkreten Einzelfall um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt und die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens und deren Verwirklichung durch die Beteiligung des Betriebsrats verhindert oder jedenfalls ernstlich beeinträchtigt werden kann. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin keine Bedenken erhoben. Ihre Einwände gehen vielmehr dahin, daß die Ausübung eines tendenzbezogenen Mitbestimmungsrechts stets zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Tendenzverwirklichung und damit zu einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Mitbestimmungsrechte sind von Verfassungs wegen ausgeschlossen, soweit durch sie die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Tendenzentscheidung eingeschränkt würde (vgl. BVerfGE 52, 283 ≪299≫). An der Durchführung dieser Entscheidung darf der Arbeitgeber nicht durch die Ausübung eines betrieblichen Beteiligungsrechts gehindert werden (vgl. BVerfGE 52, 283 ≪300≫). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme des Betriebsrats zu tendenzbezogenen Kündigungsgründen als mit § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unvereinbar angesehen. Sie schaffe die Gefahr einer „tendenzbezogenen Auseinandersetzung” zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und in ihrer Folge einen Verlust oder eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit über die Tendenz (vgl. BVerfGE 52, 283 ≪301 f.≫). Eine solche Gefahr ist jedoch nicht schon generell gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme mit Bezug zu einer Tendenzentscheidung handelt. Allein die Beziehung zwischen Maßnahme und Tendenzentscheidung besagt noch nichts darüber, ob mit einer Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme eine Einschränkung der Verwirklichung der Tendenzentscheidung einhergeht. Vielmehr hängt dies im Einzelfall von der jeweiligen Maßnahme und deren konkreten Auswirkungen für die Tendenzverwirklichung ab.

Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen beachtet das Bundesarbeitsgericht, indem es zwischen Arbeitszeitentscheidungen, die sich auf den wertneutralen Arbeitsablauf beziehen und deshalb der Mitbestimmung unterliegen, und mitbestimmungsfreien Entscheidungen, die die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens betreffen, unterscheidet. Als solche mitbestimmungsfreie Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht namentlich die Vorgaben des Arbeitgebers über die Art der Berichterstattung (zeitnah oder rückblickend), über Sendezeiten, Redaktionsschluß oder ähnliche Umstände angeführt. Die Beteiligung des Betriebsrats an einer solchen Entscheidung eröffnete ihm einen die Rundfunkfreiheit beschränkenden Einfluß auf die Tendenz.

Geht es hingegen um Arbeitsentscheidungen, die aus anderen als Tendenzgründen getroffen werden, etwa zu dem Zweck, den regelmäßigen Einsatz der Redakteure dem technisch-organisatorischen Sendeablauf anzupassen oder die Art der Arbeitsteilung zu regeln, führt eine Beteiligung des Betriebsrats hieran nicht zu einer Einflußmöglichkeit auf die Tendenz (vgl. Plander, ArbuR 1991, S. 353 ≪356≫).

Das Bundesarbeitsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, daß die Regelung des regelmäßigen Endes der Arbeitszeit der Redakteure in der Frühschicht die Tendenzverwirklichung der Beschwerdeführerin nicht berühre. Es hat dabei maßgeblich darauf abgehoben, daß nichts für die Annahme ersichtlich sei, ein anderes als von der Beschwerdeführerin angeordnetes regelmäßiges Arbeitszeitende könne die Aktualität der Berichterstattung ernstlich beeinträchtigen.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Mitbestimmungsrecht auf eine Entscheidung beschränkt, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Tendenzverwirklichung führt. Anhaltspunkte dafür, daß die hier in Rede stehende Regelung des regelmäßigen Endes der Frühschicht der Redakteure unmittelbare Auswirkungen auf die Aktualität und Qualität der Berichterstattung der Beschwerdeführerin hat, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vom Bundesarbeitsgericht als mitbestimmungspflichtig erachtete Arbeitszeitregelung nehme ihr die Möglichkeit des Einsatzes ihrer Redakteure nach den aktuellen und für die Gestaltung und den Inhalt ihrer Sendungen grundlegenden Notwendigkeiten, verkennt sie, daß das Bundesarbeitsgericht solche Entscheidungen gerade nicht einem Mitbestimmungsrecht unterworfen hat. Vielmehr hat es ausdrücklich alle Vorgaben für mitbestimmungsfrei gehalten, die zur Tendenzverwirklichung erforderlich sind. Dazu gehören namentlich auf ein bestimmtes Thema oder bestimmte Redakteure aus Gründen der Aktualität oder Qualität der Berichterstattung bezogene Arbeitszeitentscheidungen. Damit bleibt dem Arbeitgeber die Befugnis zu konkreten Einzelanweisungen, um die von der Tendenzautonomie erfaßte inhaltliche und formale Gestaltung einzelner Themen nach den aktuellen Notwendigkeiten zu gewährleisten. Gerade die Freiheit der Entscheidung über den jeweiligen Einsatz eines Redakteurs und die Zuweisung konkreter Aufgaben an ihn gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirklichung und Verfolgung der Tendenz (vgl. BAGE 56, 71 ≪77≫ = AP Nr. 10 zu § 101 BetrVG 1972). Es gibt keinen Anhalt dafür, daß das Bundesarbeitsgericht hiervon mit der vorliegend angegriffenen Entscheidung abgewichen sein könnte.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hindert die Beschwerdeführerin ferner nicht daran, aus Gründen der Aktualität und Qualität der Berichterstattung vorübergehend generell die betriebsübliche Arbeitszeit der Redakteure zu verändern. Soweit dementsprechende Zeitvorgaben der Tendenzverwirklichung dienen, etwa die umfassende und aktuelle Berichterstattung über ein Großereignis gewährleisten sollen, bleiben diese auch nach der Auffassung, die der angegriffenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegt, mitbestimmungsfrei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Hömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 543492

NJW 2000, 1711

ARST 2000, 92

NZA 2000, 217

AP, 0

AfP 2000, 84

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