1. Die Beschwerdeführerin begehrte nach einer von ihrer Ärztin abgebrochenen psychiatrischen Behandlung Einsicht in ihre Krankenunterlagen zur Vorbereitung eines Haftungsprozesses. Die Ärztin verweigerte der Beschwerdeführerin die Aushändigung der Behandlungsunterlagen. Zur Begründung berief sie sich auf ihr eigenes Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht. Zwischen ihr und der Beschwerdeführerin sei es nach dem Behandlungsabbruch zu persönlichen Konflikten gekommen. Außerdem bestünden therapeutische Bedenken gegen eine Aushändigung der Krankenunterlagen an die Beschwerdeführerin.
2. Das Amtsgericht wies die Klage der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der Krankenunterlagen ab. Die Beschwerdeführerin habe zwar grundsätzlich einen sich aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Anspruch auf Aushändigung ihrer Krankenunterlagen. Diesem Anspruch stehe aber das Recht der Ärztin auf Achtung ihrer Privatsphäre gegenüber. Die deshalb gebotene Güterabwägung falle gegen die Beschwerdeführerin aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Einsicht in ihre psychiatrischen Krankenunterlagen bei der Beschwerdeführerin zu gesundheitlichen Problemen führe. Ferner sei bei einer Aushändigung der Krankenunterlagen eine weitere Belastung des bereits angespannten Verhältnisses der Parteien mit negativen Auswirkungen auf das Privatleben der Ärztin zu befürchten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung eines Haftungsanspruchs nicht auf die Aushändigung der Krankenunterlagen angewiesen, weil in einem Schadensersatzprozeß gegebenenfalls ein sachverständiger Gutachter Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen könne.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung wies das Landgericht zurück. Das Einsichtsrecht von Patienten beschränke sich bei psychiatrischen Behandlungen auf physikalisch objektivierte Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (unter Zitat von BGHZ 85, 327). Solche Befunde und Berichte fehlten jedoch in den Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin; dort seien ausschließlich die subjektiven Eindrücke der Ärztin festgehalten. Hinsichtlich dieser subjektiven Eindrücke bestehe keine Pflicht zur Einsichtsgewährung, zumal es nach dem Behandlungsabbruch zu persönlichen Konflikten zwischen den Parteien gekommen sei. Außerdem habe die Ärztin therapeutische Bedenken gegen eine Einsichtnahme der Beschwerdeführerin in die sie betreffenden Krankenunterlagen ausreichend dargelegt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Das aus dem Recht auf Selbstbestimmung und personale Würde abgeleitete Einsichtsrecht von Patienten in ihre Krankenunterlagen laufe bei psychiatrischen Behandlungen vollständig leer, wenn man es – wie das Landgericht – mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beschränke. Die Interessen des Arztes und Dritter könnten nur ausnahmsweise zur Ablehnung des Einsichtsrechts führen. Außerdem sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Landgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob ein therapeutischer Vorbehalt einer Aushändigung der Behandlungsunterlagen entgegenstehe, eingeholt habe.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 32, 373 ≪379 ff.≫; BVerfG, Kammerentscheidung, MedR 1993, S. 232).
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
a) Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) gebieten es, jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen. Ärztliche Krankenunterlagen betreffen nämlich mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 373 ≪379≫). Der grundsätzliche Anspruch des Patienten auf Einsicht in ihn betreffende Krankenunterlagen ist auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung mittlerweile allgemein anerkannt (seit BGHZ 85, 327; vgl. auch BVerwGE 82, 45, sowie allgemein Franziska Lang, Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten und die ärztliche Schweigepflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, 1997, S. 139 ff.; Jürgen Peter, Das Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen, 1989).
Das Einsichtsrecht besteht allerdings nicht unbeschränkt. Ihm können – ebenfalls grundrechtlich fundierte – Interessen des Arztes oder Dritter sowie therapeutische Vorbehalte entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in seiner Rechtsprechung dem Anspruch auf Einsicht in Krankenunterlagen in verschiedener Hinsicht Konturen gegeben. Der Anspruch umfaßt danach grundsätzlich nur Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (vgl. BGHZ 85, 327 ≪333 ff.≫), kann sich in Einzelfällen aber auch auf den sensiblen Bereich nicht objektivierter Befunde erstrecken (vgl. BGHZ 106, 146 ≪151≫). Besonderheiten existieren in bezug auf psychiatrische Behandlungen; dort kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu (vgl. BGHZ 85, 339 ≪343≫). Allerdings darf der Arzt auch nach einer psychiatrischen Behandlung die Herausgabe der Krankenunterlagen nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken verweigern. Er hat die entgegenstehenden therapeutischen Gründe vielmehr nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (vgl. BGHZ 106, 146 ≪150 f.≫).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, MedR 1993, S. 232). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt sie nicht dazu, daß das Einsichtsrecht bei psychiatrischen Behandlungen praktisch leerläuft. Vielmehr haben die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundrechtspositionen von Patient und Arzt in jedem Einzelfall abzuwägen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der jeweiligen Arzt-Patienten-Beziehung eine Entscheidung über die Aushändigung von Krankenunterlagen, auch soweit diese nicht objektivierte Befunde einer psychiatrischen Behandlung enthalten, zu treffen.
b) Auch die angegriffene Entscheidung selber begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierbei ist zu beachten, daß das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtlichen Entscheidungen nur eingeschränkt auf eine grundsätzliche Verkennung der grundrechtlichen Wertungen hin nachprüfen kann (vgl. BVerfG, MedR 1993, S. 232). Eine solche ist nicht zu erkennen.
Nicht unproblematisch ist es allerdings, daß das Landgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen auf physikalisch objektivierte Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beschränkt hat, ohne mögliche Ausnahmen zu erwägen. Es hat damit die Reichweite des auch dem psychisch Kranken zustehenden, aus seinem Selbstbestimmungsrecht und seiner personalen Würde sich ergebenden Rechts auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation insoweit nicht zutreffend beschrieben, als sich dieses Recht – wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat – unter Umständen auch auf den sensiblen Bereich der nicht objektivierten Befunde erstrecken kann (vgl. BGHZ 106, 146 ≪151≫). Dies zwingt allerdings nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde, weil die landgerichtliche Entscheidung ersichtlich nicht allein auf der Erwägung, das Einsichtsrecht sei bei psychiatrischen Behandlungen ausschließlich auf objektivierte Befunde beschränkt, beruht. Die angegriffene Entscheidung ist vielmehr von verschiedenen Erwägungen getragen.
Amts- und Landgericht haben insbesondere das problematische Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer früheren Ärztin nach dem Behandlungsabbruch, in dessen Verlauf es zu Belästigungen der Privatsphäre der Ärztin durch die Beschwerdeführerin kam, berücksichtigt. Sie haben des weiteren die von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung dafür, daß sie durch eine Einsicht in die Krankenunterlagen keinen Schaden nehmen werde, zur Kenntnis genommen, letztlich aber die von der beklagten Ärztin vorgetragenen therapeutischen Bedenken für ausreichend dargelegt angesehen. Schließlich hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, im Rahmen eines etwaigen Schadensersatzprozesses die Krankenunterlagen durch einen sachverständigen Gutachter einsehen zu lassen. Diese Erwägungen lassen eine einseitige Mißachtung der grundrechtlichen Position der Beschwerdeführerin nicht erkennen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.