Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in einer nach § 90 Abs. 1 BVerfGG geschützten Grundrechtsposition, da § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung des Art. 4 Ziff. 1 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 mit der Verfassung in Einklang steht.
Das Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 4 GG hat – auch – das Ziel und die Tendenz, den Gesetzgeber zu verpflichten, wirtschaftliche Belastungen der Mütter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen (BVerfGE 60, 68 ≪74≫). Diesem Zweck dienen insbesondere die Bestimmungen über den gesetzlichen Mutterschutz, wonach der Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind aufgelöst werden soll (vgl. BVerfGE 37, 121 ≪125≫). Indessen bedeutet dies nicht, daß der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen. In Anbetracht des früheren – über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden – Verdienstes der Beschwerdeführerin und ihres damit verbundenen anderweitigen Entgeltschutzes nach § 14 MuSchG konnte der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Verwirklichung positiver Schutz- und Fürsorgepflichten eine Beschränkung der Leistungsverpflichtung des Bundes vornehmen, ohne das Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 4 GG zu verletzen. Dies gilt um so mehr, als damit eine systemgerechte Gleichbehandlung aller Mutterschaftsfälle durch den Bund erreicht werden konnte.
Art. 3 Abs. 1 GG ist weder in seiner konkreten Ausgestaltung als unsachgemäßes Differenzierungs- noch als Willkürverbot verletzt. Der Gesetzgeber hat die finanziellen Lasten des Mutterschutzes seit ehedem auf mehrere Kostenträger – Staat, gesetzliche Krankenversicherung und Arbeitgeber – verteilt. Für die Krankenkassen ergibt sich deren Leistungspflicht dabei aus der Versicherungszugehörigkeit; dem entspricht es, bei fehlender Versicherungspflicht auch keinen Leistungsanspruch zu gewähren. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß nicht versicherungspflichtige – beitragsfreie – Mütter solchen pflichtversicherten Müttern gleichzustellen sind, die durch ihre Beiträge den von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragenden Teil des Mutterschaftsgeldes mitfinanzieren. Im übrigen beruht die Neufassung des § 13 Abs. 2 MuSchG auch nicht auf unsachgemäßen – also willkürlichen – Erwägungen, da sich der Gesetzgeber in zulässiger Weise von finanziellen Gesichtspunkten hat leiten lassen und außerdem eine gleichmäßige Verteilung der Bundesmittel erreicht worden ist.
Die angegriffenen Entscheidungen der Sozialgerichte verstoßen ebenfalls nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips kann sich ein Staatsbürger nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann; hierfür ist einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens, andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgeblich; sie sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 14, 288 ≪300≫; 63, 152 ≪175≫; 63, 312 ≪329≫). Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 24. November 1983 bereits zutreffend ausgeführt hat, erfolgte die Neuregelung zur Herstellung eines dem Gleichheitssatz entsprechenden Rechtszustandes; dies rechtfertigte eine ausnahmslose Anwendung des neuen Rechts auf alle neuen Leistungsfälle, zumal ein eventueller Vertrauensschaden der Beschwerdeführerin allenfalls in geringer Höhe und nur für den kurzen Zeitraum der Schutzfristen hätte festgestellt werden können.
Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet bereits deshalb aus, weil diese Vorschrift restriktiv zu handhaben ist und allein für solche Grundrechte gilt, die aufgrund eines speziellen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können (vgl. BVerfGE 64, 72 ≪79 ff.≫ m.w.N.). Zu diesen Normen gehören weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 4 GG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Dr. Herzog, Dr. Katzenstein, Dr. Henschel
Fundstellen