Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluß: keine Verletzung von GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 durch die von einer Transformatorenstation ausgehenden elektromagnetischen Emissionen
Orientierungssatz
1. Wenngleich bloße Grundrechtsgefährdungen im allgemeinen noch im Vorfeld verfassungsrechtlich erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen liegen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen (vgl BVerfG, 1983-12-16, 2 BvR 1160/83, BVerfGE 66, 39 ≪58≫) den Grundrechtsverletzungen gleich zu achten und deshalb Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
2a. Zum weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich des Gesetzgebers bei der Erfüllung staatlicher Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit vgl BVerfG, 1995-01-10, 1 BvR 342/90, BVerfGE 92, 26 ≪46≫.
Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben.
2b. Soweit GG Art 2 Abs 2 S 1 Schutz gegen die Einwirkung benachbarter technischer Anlagen verlangt, kann der Gesetzgeber seinem Schutzauftrag durch die Vorschriften des zivilen und öffentlichen Nachbarrechts Rechnung tragen (hier: BGB § 906, BImschG § 22). Insbesondere bedarf es dann keiner besonderen gesetzlichen Regelungen zur Zulassung von Anlagen, wenn bereits Vorschriften bestehen, die auf solche Anlagen anwendbar sind und ausreichenden Schutz vor Gefahren bieten (vgl BVerfG, 1988-01-26, 1 BvR 1561/82, BVerfGE 77, 381 ≪403≫).
3. Werden mit einer Verfassungsbeschwerde die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Regelungen angegriffen, so kann das BVerfG lediglich überprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl BVerfG, 1993-10-19, 1 BvR 567/89, BVerfGE 89, 214 ≪230≫).
3a. Auf dieser Grundlage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Zivilgericht seiner Entscheidung die Auffassung zugrundelegt, daß bestrittene und noch nicht gesicherte Erkenntnisse in eine wertende Betrachtung über die Wesentlichkeit von Grundstücksbeeinträchtigungen nicht einzugehen hätten.
Insbesondere verlangt die Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit, die alle staatlichen Organe bindet, von den allgemein zuständigen Gerichten nicht, daß sie nicht verifizierte und teils widersprüchliche Befunde bestätigen und so mit den Mitteln des Prozeßrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung verhelfen.
3b. Hier: Nichtberücksichtigung einer von den Klägern des instanzgerichtlichen Verfahrens herangezogenen amerikanischen Studie, deren Ergebnisse nach dem Dafürhalten der Strahlenschutzkommission verifiziert ist bzw keinen Nachweis für eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch elektromagnetische Strahlung enthalte.
4. GG 103 Abs 1 gewährt keinen Schutz dagegen, daß ein Gericht das Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 ≪143f≫.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 103 Abs. 1; BGB §§ 906, 1004
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 05.07.1996; Aktenzeichen 8 U 1512/95) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Betrieb einer neben ihrem Wohnhaus errichteten Transformatorenstation.
1. Sie klagten vor den Zivilgerichten auf Unterlassung des Betriebs, soweit das von der Transformatorenstation ausgehende elektromagnetische Feld 0,2 Mikrotesla – gemessen an der Außenwand des Wohnhauses – übersteige. Die Klage blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht verneinte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 906 BGB. Der Betrieb der Transformatorenstation beeinträchtige sie nur unwesentlich in der Benutzung ihres Grundstücks (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das auf das Grundstück einwirkende elektromagnetische Feld gefährde die Gesundheit der sich darauf aufhaltenden Personen nicht. Das stehe aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest. Das eingeholte Sachverständigengutachten habe zwischen der Transformatorenstation und der Außenwand des Wohnhauses Meßwerte zwischen 0,8 und 4,3 Mikrotesla ergeben. Diese lägen weit unter dem strengsten zur Zeit von der Strahlenschutzkommission empfohlenen Richtwert von 100 Mikrotesla. Soweit sich die Beschwerdeführer darauf beriefen, daß die Richtwerte nach jüngsten Studien sogenannte athermische (biologische) Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf den menschlichen Körper vernachlässigten, seien dies teilweise bestrittene, jedenfalls keine gesicherten Erkenntnisse, die in eine wertende Betrachtung über die Wesentlichkeit einer Grundstücksbeeinträchtigung einzugehen hätten.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerügt. Ihr Recht auf Gehör sehen die Beschwerdeführer verletzt, weil das Oberlandesgericht Beweisangeboten zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht nachgegangen sei. Sie hätten in der Berufungsbegründung auf im Oktober 1995 bekannt gewordene Ergebnisse einer noch unveröffentlichten Studie des Nationalen Rates für Strahlenschutz der Vereinigten Staaten hingewiesen, wo ein Richtwert für die magnetische Flußdichte von 0,2 Mikrotesla empfohlen werde. Weil das Oberlandesgericht diesem Vertrag und dem dazu angebotenen Sachverständigenbeweis nicht weiter nachgegangen sei, habe es Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil verstoße zudem gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts bei der Auslegung des Begriffs der unwesentlichen Beeinträchtigung in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht beachtet sei. Das Oberlandesgericht hätte zumindest die vorgetragenen neuen Ergebnisse der amerikanischen Forschung berücksichtigen und den dazu angebotenen Beweisen nachgehen müssen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht angezeigt zur Durchsetzung des Rechts auf Gehör und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache entsteht den Beschwerdeführern kein besonders schwerer Nachteil, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Zudem blieben die Beschwerdeführer auch bei einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ohne Erfolg, weil nach Inkrafttreten der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) der vom Oberlandesgericht herangezogene Grenzwert nun normativ festgelegt ist und gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im bürgerlich-rechtlichen Nachbarstreit zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪26≫).
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber gezielten staatlichen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von den Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ≪214≫; 77, 381 ≪402 f.≫; 79, 174 ≪201 f.≫).
Elektromagnetische Felder können die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Da Wirkungen biologisch-physiologisch feststellbar sind, kommt es auf die Frage, ob der Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darüber hinaus auch auf den geistig-seelischen Bereich, also das psychische Wohlbefinden, zu erstrecken ist (vgl. BVerfGE 56, 54 ≪73 ff.≫), nicht an.
Bloße Grundrechtsgefährdungen liegen im allgemeinen noch im Vorfeld verfassungsrechtlich erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen; sie können indes unter bestimmten Voraussetzungen Grundrechtsverletzungen gleich zu achten sein (vgl. BVerfGE 49, 89 ≪141≫; 51, 324 ≪346 f.≫; 66, 39 ≪58≫). Nach dem bisherigen Kenntnisstand ist mit Gesundheitsgefahren erst bei um ein Vielfaches höheren Einwirkungen zu rechnen, als im vorliegenden Fall zu erwarten sind. In der Begründung zur Verordnung über elektromagnetische Felder wird dargelegt, daß durch den vorgeschlagenen Grenzwert für die magnetische Flußdichte niederfrequenter Felder von 100 Mikrotesla die Schwelle, ab der mit Veränderungen in der Erregbarkeit des Zentralnervensystems und mit Wirkungen wie Unwohlsein, Schwindelgefühlen und Kopfschmerzen zu rechnen ist, um den Faktor 50 unterschritten werde (BRDrucks 393/96, S. 20). Ob im vorliegenden Fall die geltend gemachte Grundrechtsgefährdung die Schwelle verfassungsrechtlich unerheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen überschreitet (vgl. BVerfGE 66, 39 ≪57 f.≫; 77, 170 ≪220≫), kann jedoch offenbleiben. Auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der staatlichen Schutzpflicht unterstellt, hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Bei der Erfüllung der Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ≪81≫; 77, 381 ≪405≫; 79, 174 ≪202≫; 85, 191 ≪212 f.≫; 92, 26 ≪46≫). Soweit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Schutz gegen Einwirkungen benachbarter Anlagen verlangt, hat der Gesetzgeber dem durch die Vorschriften des zivilen und öffentlichen Nachbarrechts, insbesondere § 906 BGB und § 22 BImSchG, ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, NUR 1996, S. 513 ≪515≫). Eine ausdrückliche Zulassung von Anlagen, die elektromagnetische Felder erzeugen, durch den Gesetzgeber war nicht erforderlich, da Vorschriften bestehen, die auf solche Anlagen anwendbar sind und ausreichenden Schutz vor ihren Gefahren gewähren (vgl. BVerfGE 77, 381 ≪403≫). Seit 1. Januar 1997 sind zudem in der Verordnung über elektromagnetische Felder die Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert und Grenzwerte festgelegt, die im Rahmen des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im zivilen Nachbarrecht zu beachten sind.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Auslegung und Anwendung von § 906 BGB durch das Oberlandesgericht. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen obliegt den dafür allgemein zuständigen Gerichten. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe sicherzustellen und kann daher nur prüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 53, 30 ≪61≫; 77, 381 ≪404 f.≫; 89, 214 ≪230≫).
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung i. S. des § 906 Abs. 1 BGB auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen im Hinblick auf Natur und Zweckbestimmung des konkret betroffenen Grundstücks abgestellt (vgl. BGHZ 120, 239 ≪255≫). Daß das Oberlandesgericht daraus folgert, in eine wertende Betrachtung über die Wesentlichkeit von Grundstücksbeeinträchtigungen hätten bestrittene und noch nicht gesicherte Erkenntnisse nicht einzugehen, stellt eine Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften dar, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit, die alle staatlichen Organe bindet, verlangt von den allgemein zuständigen Gerichten nicht, daß sie nicht verifizierte und teils widersprüchliche Befunde bestätigen und so mit den Mitteln des Prozeßrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung verhelfen.
Die Bewertung des Oberlandesgerichts, die von den Beschwerdeführern herangezogene Studie des Amerikanischen Nationalen Rates für Strahlenschutz (NCRP) enthalte ungesicherte und teilweise bestrittene Ergebnisse, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strahlenschutzkommission hat auf einschlägige Untersuchungsergebnisse hingewiesen, sich jedoch nicht zur Korrektur seiner Empfehlungen veranlaßt gesehen, weil keiner dieser Befunde verifiziert sei und der Nachweis einer pathogenetischen Rolle der Effekte fehle (Bekanntmachung vom 10. Mai 1995, BAnz Nr. 147a, S. 10). Die Bundesregierung hat in einer Antwort vom 10. Juli 1996 auf eine Große Anfrage darauf hingewiesen, daß der Bericht noch nicht veröffentlicht sei und derzeit in den Gremien des Auftraggebers kritisch überprüft und bewertet werde. Er könne noch nicht als Stellungnahme des NCRP betrachtet werden (BTDrucks 13/5256, S. 6). Auch der vom Oberlandesgericht maßgeblich herangezogene Grenzwert von 100 Mikrotesla ist nicht zu beanstanden. Er entspricht nicht nur den neuesten Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (Bekanntmachung vom 10. Mai 1995, BAnz Nr. 147a; vgl. BVerwG, NuR 1996, S. 513 ≪514 f.≫), wie das Oberlandesgericht hervorgehoben hat, sondern auch dem in Anhang 2 zu § 3 der Verordnung über elektromagnetische Felder mit ausführlicher Begründung festgelegten Grenzwert für die magnetische Flußdichte niederfrequenter Felder (vgl. BRDrucks 393/96, S. 18 ff.).
2. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (vgl. BVerfGE 60, 1 ≪5≫; 69, 141 ≪143 f.≫).
Das Oberlandesgericht hat die Darlegungs- und Beweislast entsprechend den für Ansprüche aus § 906 Abs. 1 BGB anerkannten Grundsätzen verteilt. Es hat insbesondere der Beklagten die Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung auferlegt (vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 56. Aufl., § 906 Rn. 20). Dieser Beweis ist der Beklagten zur Überzeugung des Oberlandesgerichts gelungen. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführer, nach der von der NCRP in Auftrag gegebenen Studie seien athermische Auswirkungen bereits bei wesentlich geringeren magnetischen Flußdichten zu erwarten, hat das Oberlandesgericht in Auslegung von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, also aus materiell-rechtlichen Erwägungen, für nicht erheblich erachtet. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden (s. oben II.1.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin nicht.
Das Oberlandesgericht war auch nicht gehalten, wegen der staatlichen Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit bei der Beweisführungspflicht und der diese ergänzenden Beweislastregelung von den zivilprozessualen und bürgerlichrechtlichen Grundsätzen abzuweichen (vgl. BVerfGE 52, 131 ≪154 ff.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Seidl, Hömig, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 543632 |
NJW 1997, 2509 |
NVwZ 1997, 990 |
JZ 1997, 897 |
BRS 1997, 546 |
BRS 1998, 546 |