Verfahrensgang

BayObLG (Beschluss vom 26.10.1995; Aktenzeichen 3 ObOWi 98/95)

AG Aichach (Urteil vom 12.05.1995; Aktenzeichen OWi 203 Js 107945/95)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Der Zulässigkeit auch der vorliegenden Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Er fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ≪325≫; 77, 381 ≪401≫). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Sie hat zwar den Rechtsweg im Ordnungswidrigkeitenverfahren erschöpft, aber nicht alle verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsprozessualen Möglichkeiten ergriffen, um es nicht zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß der Heranziehung ihres Sohnes zum – insbesondere nachmittäglichen – Ethikunterricht kommen zu lassen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sohn in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 26. September 1994 eigenmächtig nicht am Ethikunterricht teilnehmen lassen. Ihren Entschluß hat sie zwar dem Gymnasium im September 1994 mitgeteilt, indessen bereits in die Tat umgesetzt, bevor sie das Antwortschreiben der Schulleitung vom 4. Oktober 1994 erhalten hat, in dem ausdrücklich auf einen möglichen Bußgeldbescheid hingewiesen worden ist. Anschließend hat sie ihren Sohn bis zum Ergehen des Bußgeldbescheids weiter vom Ethikunterricht ferngehalten, ohne bei der Schulverwaltung ihr Freistellungsbegehren förmlich weiter zu verfolgen. Auch das Hauptsacheverfahren, auf das sie die Kammer in dem Beschluß vom 31. August 1995 – 1 BvR 1742/95 – verwiesen hat, hat die Beschwerdeführerin offenbar nicht betrieben, obwohl dies die Möglichkeit geboten hätte, eine Befreiung ihres Sohnes von der Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht zu erreichen und damit die in der Teilnahmepflicht gesehene Grundrechtsverletzung zu vermeiden.

Der Beschwerdeführerin war es zuzumuten, diese Möglichkeit zu nutzen. Es ist nicht ersichtlich, daß sie durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung über eine Befreiung ihres Sohnes vom Besuch des Ethikunterrichts in ihren Erziehungsrechten unangemessen beeinträchtigt worden wäre. Wäre dem Freistellungsbegehren entsprochen worden, wäre es zu dem Bußgeldverfahren erst gar nicht gekommen. Auch erscheinen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erschwernisse und Widrigkeiten durch den nachmittäglichen Unterricht, die sie bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung hätte weiter hinnehmen müssen, nicht von solchem Gewicht, daß die Fortdauer des bisherigen Zustands für sie und ihren Sohn schlechterdings unerträglich gewesen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß diesem durch den weiteren Besuch des Ethikunterrichts nicht wiedergutzumachende Erziehungsschäden gedroht hätten. Dies gilt zumal deshalb, weil der Sohn nach der vom Amtsgericht wiedergegebenen Erklärung der Beschwerdeführerin diesen Unterricht gerne besucht hätte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Hömig

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1276194

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