Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. April 2003 – B 10 EG 4/01 R – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem 27. Juni 1993 anders als zuvor kein Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95, NVwZ 2005, S. 319 ≪319 ff.≫) verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, besaß zur Zeit des Ausgangsverfahrens eine Aufenthaltsbefugnis und lebte in Deutschland. Im Juli 1995 wurde seine Tochter geboren. Seine Anträge auf Bewilligung von Erziehungsgeld wurden abgelehnt. Nachdem der Beschwerdeführer ab April 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, wurde ihm für die verbleibenden dreieinhalb Monate bis zum zweiten Geburtstag seiner Tochter Erziehungsgeld gewährt.
Mit seinem Begehren, auch für die Zeit zuvor Erziehungsgeld zu erhalten, hatte der Beschwerdeführer vor den Gerichten keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht wies seine Revision zurück (vgl. SozR 4-6720 Art. 38 Nr. 1). Nach seiner Auffassung war § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG nicht verfassungswidrig.
3. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG.
4. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes, das im fraglichen Zeitraum 600 DM im Monat betrug, für mehr als eineinhalb Jahre ist dem Beschwerdeführer ein hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. NVwZ 2005, S. 319 ≪320 f.≫).
2. Danach beruht das mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Norm und ist deshalb verfassungswidrig (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 ≪321≫). Demnach ist das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Das Bundessozialgericht hat das Verfahren bis zu einer Ersetzung der verfassungswidrigen Regelung durch eine Neuregelung, längstens bis zum 1. Januar 2006, auszusetzen. Kommt eine Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen