Entscheidungsstichwort (Thema)

Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft

 

Normenkette

BVerfGG § 19 Abs. 1, 3, § 94 Abs. 3, 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 30.04.2020; Aktenzeichen 27 O 169/20)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.09.2020; Aktenzeichen 1 BvR 1378/20)

BVerfG (Beschluss vom 17.06.2020; Aktenzeichen 1 BvR 1378/20-1)

 

Tenor

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.

Rz. 2

Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Kammer begründen könnten. Insbesondere ergibt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 3. Juni 2020 dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1246/20 bereits am Nachmittag des 4. Juni 2020 vorab per Fax übermittelt wurde, während eine Übermittlung an die Äußerungsberechtigte erst am Morgen des 5. Juni 2020 erfolgte.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13909995

WRP 2020, 1292

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