Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Eigentumsgrundrecht, Eigennutzungswunsch und Verfügungsgestaltungsbefugnis (hier: zum Umbau von Mietwohnungen)

 

Orientierungssatz

1. Es ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, einen (pauschal) auf die Belastung des Grundstücks gestützten Eigennutzungswunsch als nicht nachvollziehbar anzusehen, solange die Lasten und Einkünfte im Kündigungsschreiben nicht bekannt gegeben werden.

2. Zur eigentums-grundrechtlich garantierten Verfügungs(gestaltungs)befugnis gehört nicht nur die Freiheit, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen, zu verkaufen oder zu vermieten, sondern auch nach eigenen Wünschen umzugestalten. Eine Auslegung, welche dem Eigentümer das Kündigungsrecht allein deshalb versagt, weil er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt hat, ist grds nicht zulässig.

3. Hier: Verneinung eines Kündigungsgrundes mit der Begründung, daß es nachträglich nicht den Bestandsschutz des Mietvertrags berühren könne, wenn sich eine vom Vermieter vorgenommene Baumaßnahme als Fehlplanung erweise und sich die so geschaffene eigengenutzte Wohnung später als zu groß und zu teuer herausstelle.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 564b Abs. 4, 2 Nr. 2, Abs. 3; BVerfGG § 93b Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 11.12.1991; Aktenzeichen 14 S 4964/91)

AG München (Entscheidung vom 21.01.1991; Aktenzeichen 231 C 21932/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543639

NJW 1992, 3032

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