Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.10.2002; Aktenzeichen 4 U 75/02) |
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 22.04.2002; Aktenzeichen 10 O 182/01) |
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 – 4 U 75/02 – und das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. April 2002 – 10 O 182/01 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; die Entscheidungen werden aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.
- Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 55.000 € (in Worten: fünfundfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer – die Trägerin einer Gefäßklinik und ihr früherer Geschäftsführer – wenden sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch welche sie wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3586 – im Folgenden: HWG), und gegen § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. Januar 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. März 2001 (im Folgenden: BO), zur Unterlassung einer im Internet geschalteten Werbung verurteilt worden sind.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine im Handelsregister eingetragene Gefäßklinik. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der ehemalige alleinige Geschäftsführer dieser Klinik.
Die Beschwerdeführerin zu 1) schaltete im Internet eine Werbung auf ihrer Homepage, in der sie unter der Überschrift “Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben” für ihr Leistungsspektrum warb. Unterhalb dieser Überschrift hatte die Beschwerdeführerin fünf medizinische Begriffe aufgelistet: “Krampfadern”, “Besenreißer”, “Durchblutungsstörungen”, “ein offenes Bein” sowie “eine Thrombose”. Jeder Begriff war durch einen Link anklickbar, der zu jeweils einer weiteren zugehörigen Internetseite führte, auf der eine kurze Beschreibung des Krankheitsbildes sowie eine Darstellung, wie und wie oft die Krankheit in der Klinik behandelt wurde, zu finden war. Unter einer zweiten Überschrift (“Erfahren Sie mehr über”) stellte die Startseite zwei weitere Links zur Verfügung. Diese führten zu Seiten mit der Überschrift “Die behandelnden Ärzte” sowie “Die Gefäßklinik” und enthielten – im ersten Fall – Fotos sowie eine kurze Beschreibung des beruflichen Werdegangs der behandelnden Ärzte und – im zweiten Fall – Bilder und eine Beschreibung der Klinik sowie der dort angestrebten Behandlungs- und Wohnatmosphäre. Schließlich waren Bestandteil der Werbung eine Seite, auf der sich “10 wertvolle Tipps für ein Venenbewußtes Leben” fanden, sowie die Seite “Wie Sie uns finden können” zur Ermöglichung einer Kontaktaufnahme mit der Klinik.
Ein konkurrierender Facharzt für Chirurgie nahm dies zum Anlass, gegen die Beschwerdeführer wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer zur Unterlassung der im Internet geschalteten Werbung. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Internetwerbung verstoße gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG. Die von den Beschwerdeführern beworbenen Krankheitsbilder unterfielen dem Katalog aus der Anlage zu § 12 HWG. Zudem verfolge diese Vorschrift nicht allein das Ziel, einer Selbstbehandlung der Patienten entgegenzuwirken, sondern bezwecke darüber hinaus, die Werbung im Gesundheitswesen insgesamt einzuschränken. Im Übrigen widerspreche die Werbung auch dem ärztlichen Standesrecht. Der Aufhänger der Werbung “Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben”, sei in einer Weise an den trivial anpreisenden Slogans geschäftlicher Werbung orientiert, die dem Ethos des Arztberufs widerspreche.
Das Oberlandesgericht teilte diese Auffassung und wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück.
2. Mit ihrer fristgerecht gegen die beiden Gerichtsentscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte hätten zu Unrecht die vorliegende Werbung als berufswidrig qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nur die übertriebene oder marktschreierische Werbung unzulässig. Diese Grenze werde durch die Internet-Darstellung nicht überschritten. Die sachlichen Informationen stünden im Vordergrund, so dass auch der beanstandete Einleitungssatz der Werbung keinen marktschreierischen oder übertriebenen Charakter verschaffe.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesärztekammer und die Landesärztekammer Baden-Württemberg Stellung genommen. Die Bundesärztekammer teilt die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass ein berufsgerichtliches Verfahren gegen die leitende Ärztin der Klinik aufgrund der Internetwerbung eingestellt worden sei. § 12 HWG sei im Hinblick auf das Standesrecht teleologisch zu reduzieren. Da es dem Arzt standesrechtlich nicht untersagt sei, bestimmte Behandlungsschwerpunkte anzugeben, könne ihm diese Art von Werbung auch über das Heilmittelwerbegesetz nicht versagt werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen des Land- und des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum ärztlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 33, 125 ≪169 ff.≫; 71, 162; 71, 183; 85, 248). Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162 ≪174≫; 85, 248 ≪257≫). Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18 ≪28≫). Dabei ist auf die Interessenlage der Ärzte ebenso wie auf das Informationsbedürfnis der Patienten abzustellen; sachangemessen sind verständliche Aussagen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern (vgl. BVerfGE 71, 162 ≪174≫), sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arzt- und Klinikwahl sinnvollen Gebrauch zu machen.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für selbständige Ärzte gelten; denn die Gruppe der ärztlichen Inhaber von Kliniken wird infolge des höheren sachlichen und personellen Aufwandes und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet als die Gruppe niedergelassener Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183 ≪194 ff., insbesondere 196, 199≫).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen ist § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG in Verbindung mit § 27 BO und der diese Vorschrift konkretisierenden Anlage D I Nr. 5 der BO. Diese Vorschriften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange dem Heilmittelwerbegesetz, das einer Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden entgegenwirken soll (vgl. BGH, GRUR 1996, S. 806 ≪808≫; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl. 2000, § 12 Rn. 11), im Bereich der Selbstdarstellung der Ärzte und Kliniken keine eigenständige Bedeutung beigemessen wird (vgl. hierzu BGH, GRUR 1971, S. 585 ≪587≫; GRUR 1988, S. 841 ≪843≫). Jede andere Auslegung müsste sich vor Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG rechtfertigen (vgl. BVerfGE 102, 26 ≪33 ff.≫).
Auch § 27 BO und der dazu gehörige Anhang D I Nr. 5 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verbieten lediglich die berufswidrige Werbung und lassen sachangemessene Informationen ausdrücklich zu. Damit entsprechen sie dem europäischen Standard zum ärztlichen Werberecht (vgl. EGMR, EuGRZ 2002, S. 589) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG.
b) Es obliegt den Fachgerichten, die Grenzen zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen – unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der Sicherung des Werbeverbots – im Einzelfall zu ziehen. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫; 87, 287 ≪323≫).
So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.
Die Gerichte haben die Auffassung vertreten, das Werbeverbot sei gerechtfertigt, weil die beanstandete Werbung nicht als von der Berufsordnung zugelassene informierende oder aufklärende Hinweise qualifiziert werden könne. Damit haben sie die Grenzen unberücksichtigt gelassen, die Art. 12 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ein berufsrechtliches Werbeverbot aufstellt. Verfassungsrechtliche Erwägungen enthalten die angegriffenen Entscheidungen nicht.
aa) Die Beanstandung der Überschrift “Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben” ist nicht nachvollziehbar. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste Werbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs rechtfertigen es nicht, diesen Satz zu verbieten. Er stellt sich nicht als marktschreierisch, sondern als eine einprägsame Überschrift für die im Einzelnen erläuterten Behandlungsmethoden in Bezug auf ganz unterschiedliche Krankheitsbilder dar. Zugleich begrenzt die Klinik damit ihr Angebotsspektrum in leicht verständlicher Form. Eine solche Information erreicht den Laien. Kein verständiger Leser wird die Formulierung so deuten, dass für die Behandlung eine Erfolgsgarantie abgegeben wird.
bb) Auch über den einleitenden Slogan hinaus stellt sich die Werbung nicht als berufswidrig dar. Die Schilderungen der fünf Krankheitsbilder sind sachlich und für den Patienten rein informativ. Dies gilt ebenso für die Angaben, in welcher Häufigkeit bestimmte Behandlungsmethoden bereits durch die Klinikärzte durchgeführt wurden. Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen einem Informationsinteresse und -bedürfnis von Patienten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1331 zur Bedeutung der Bezeichnung “Spezialist” für das Informationsbedürfnis des Patienten). In den angegriffenen Entscheidungen sind zur Rechtfertigung des Verbots der Schutz der Bevölkerung vor fehlerhafter Selbstmedikation und die Wahrung der Gesundheitsbelange der Bevölkerung in den Vordergrund gestellt worden. Inwiefern diese Belange durch Informationen, die Ärzte oder Kliniken über ihr Angebotsspektrum im Internet abrufbar machen, gefährdet sein könnten, wird in beiden Entscheidungen nicht konkret dargelegt.
cc) Hinsichtlich der Beschreibung der Klinik selbst haben die Gerichte bereits außer Acht gelassen, dass § 27 BO die Werbung für die ärztliche Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes betrifft und dass für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten (vgl. BVerfG 71, 183 ≪194 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734 ≪2735≫). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Bewerbung von Klinikführung, -ausstattung und -atmosphäre vorliegend in keinem Punkt zu beanstanden. Kliniken sind Gewerbebetriebe, die auf Grund des höheren personellen und sachlichen Aufwands und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet sind als die Gruppe niedergelassener Ärzte. Es ist angemessen, dass eine Klinik auch über ihre Ausstattung informiert, zumal wegen der Aufenthaltsdauer die Patienten ihre Auswahlentscheidungen hiervon abhängig machen können.
Überdies berücksichtigen die angegriffenen Entscheidungen nicht, dass es sich vorliegend um eine im Internet als passive Darstellungsplattform geschaltete Selbstpräsentation handelt. Internetwerbung wird typischerweise von solchen Patienten zur Kenntnis genommen, die nicht unaufgefordert durch Werbung beeinflusst werden, sondern sich selbst aktiv informieren (vgl. zu den Besonderheiten der Internetwerbung OLG München, NJW 2002, S. 760 ≪762≫; LG Berlin, BB 2001, S. 1434 ≪1435 f.≫; AG Stuttgart, NJW 2002, S. 2572). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen zur Beschreibung der Klinik sachangemessen. Sie werden dem Informationsbedürfnis derjenigen Patienten gerecht, die eine Behandlung ins Auge gefasst haben und sich über die denkbaren Behandler (niedergelassene Ärzte oder Kliniken) informieren, bevor sie eine Entscheidung treffen.
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit bleibt kein Raum für ein Verbot der im Internet geschalteten Werbung.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 971116 |
NJW 2003, 2818 |
NWB 2003, 2602 |
NVwZ 2003, 1096 |
AfP 2003, 478 |
ArztR 2004, 373 |
DSB 2003, 17 |
NZS 2003, 590 |
WRP 2003, 1099 |
DVBl. 2003, 1403 |
GesR 2003, 345 |
K&R 2003, 608 |
KHuR 2003, 124 |
FSt 2003, 920 |
GuS 2003, 56 |