Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 17.06.2002; Aktenzeichen 9 E 4545/01 (V)) |
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Tatbestand
A.
I.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 53 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, berichtigt am 4. Mai 1999, BGBl I S. 847, sowie am 5. Oktober 1999, BGBl I S. 2033), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
1. § 53 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 lautet wie folgt:
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
- für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,
- für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
2. § 53 BeamtVG wurde in der Folgezeit durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April 2000 (BGBl I S. 570), durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786), durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigenrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) vom 3. Dezember 2001 (BGBl I S. 3306) und durch Art. 1 Nr. 35 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) in Absatz 2 Nr. 3 sowie in den Absätzen 4 und 5 geändert. Diese lauten in der durch das vorlegende Gericht bezeichneten Fassung der letzten Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686) wie folgt:
(2) Als Höchstgrenze gelten
…
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 325 Euro.
…
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend.
3. Bis zum 31. Dezember 1991 wurden grundsätzlich nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgung angerechnet, wenn bestimmte Höchstgrenzen überschritten wurden. Nach der durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) eingeführten Vorschrift des § 53a BeamtVG wurden erstmals auch private Erwerbseinkünfte auf die so genannten nicht erdienten Teile des Ruhegehalts, das sind Sozialbestandteile der Versorgung, die nicht auf zurückgelegter Dienstzeit beruhen (z.B. Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit, dienstunfallbedingte Erhöhungen), angerechnet.
Durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) wurden die Hinzuverdienstregelungen für Ruhestandsbeamte erheblich verschärft. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wird auch Erwerbseinkommen aus privater Tätigkeit auf die Versorgung angerechnet, wenn Versorgung und Erwerbseinkommen die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich des Familienzuschlag-Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG übersteigen. Bei Beamten und Richtern, die wegen Dienstunfähigkeit (ab 1. Januar 2001 auch: die wegen Schwerbehinderung) in den Ruhestand versetzt wurden, findet die Anrechnung bereits statt, wenn Versorgung und Erwerbseinkommen 75 vom Hundert (ab 1. Januar 2003: 71,75 vom Hundert) ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG und der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (zur Zeit 325 Euro) übersteigen.
4. Demgegenüber galten für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand die bisherigen Hinzuverdienstregelungen zunächst unverändert weiter. Während § 53 Abs. 9 BeamtVG für die Anrechnung von Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst nach § 53 Abs. 8 BeamtVG nach wie vor auf die allgemeinen Hinzuverdienstregelungen des § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verweist, war das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen in § 53a BeamtVG geregelt. Danach wurde ein sonstiges Erwerbseinkommen nur auf die Versorgung angerechnet, soweit diese nicht erdiente Sozialbestandteile enthielt. Die Anrechnung endete mit dem 65. Lebensjahr.
§ 53a BeamtVG in der ab 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322) lautete:
(1) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelungen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädigungen sind außer Betracht zu lassen.
(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im Rahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
5. Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) wurde § 53a BeamtVG mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben. Mit der durch Art. 1 Nr. 8 lit. a dieses Gesetzes eingeführten Neuregelung des § 66 Abs. 7 BeamtVG in der Fassung vom 19. Dezember 2000 wurde die unmittelbar nur für Beamte im einstweiligen Ruhestand (politische Beamte) geltende Vorschrift des § 53 Abs. 10 BeamtVG über die Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge für Wahlbeamte auf Zeit für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, auf die Versorgung nur mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Versorgung und Einkommen die Höchstgrenze (frühere ruhegehaltfähige Dienstbezüge) übersteigt. Mit dieser Neuregelung war beabsichtigt, die Wahlbeamten den von § 53 Abs. 10 BeamtVG erfassten politischen Beamten gleichzustellen, da die Wahlbeamten auf Grund ihrer besonderen Stellung den politischen Beamten vergleichbar seien (BTDrucks 14/4231 S. 7).
II.
1. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten um die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach Art. 53 BeamtVG in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung auf die Versorgungsbezüge des am 2. August 1937 geborenen Klägers im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 31. August 2001. Der Kläger war bis zum 1. März 1995 als Richter tätig, zuletzt im Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht. Zum 2. März 1995 wurde er Abgeordneter des Hessischen Landtags, aus dem er mit Wirkung zum 2. November 1997 ausschied. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger mit Ablauf des 31. März 1998 in den Ruhestand versetzt, seine Versorgungsbezüge wurden auf 75 vom Hundert festgesetzt. Der Kläger arbeitete im Jahr 1998 bis Anfang des Jahres 1999 als selbständiger Berater für eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Seit 1. April 1999 ist er in einem angestelltenähnlichen Verhältnis bei einer Wirtschaftskanzlei tätig.
2. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Verdienstbescheinigungen ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bescheid (Änderungsanordnung) vom 29. September 1999 für den Zeitraum ab 1. Juli 1999 eine Kürzung der dem Kläger auszuzahlenden Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 6.043,76 DM an, so dass ihm Versorgungsbezüge nur im Umfang des Mindestbelassungsbetrages von 20 vom Hundert gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG auszuzahlen seien. Auf Grund Änderungsanordnung vom 22. Oktober 1999 wurden wegen Verringerung des Erwerbseinkommens die Versorgungsbezüge ab 1. November 1999 wieder ungekürzt ausbezahlt. Mit Änderungsanordnung vom 31. Mai 2000 kürzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund des kurzzeitig erhöhten Erwerbseinkommens des Klägers dessen Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis 30. Juni 2000 wiederum bis zur Höhe des Mindestbelassungsbetrages. Mit Änderungsanordnung vom 12. Juni 2001 setzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Monate Juli bis Dezember 2000 und ab Januar 2001 auf Grund der monatlich erzielten Einkünfte des Klägers wiederum Kürzungen des jeweiligen monatlichen Ruhegehalts in unterschiedlicher Höhe fest. Mit Bescheid vom 28. August 2001 ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an, wegen der unterschiedlichen Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens von laufenden Kürzungen abzusehen, den monatlichen Ruhensbetrag nachträglich zu ermitteln und überzahlte Beträge zurückzufordern.
Die gegen die Bescheide vom 29. September 1999, 31. Mai 2000 und 12. Juni 2001 jeweils durch den Kläger erhobenen Widersprüche wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bescheid vom 31. August 2001 als unbegründet zurück.
Mit Änderungsanordnung vom 1. Oktober 2001 wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2001 berechnet und angeordnet, dass bis zur nächsten Änderungsanordnung die Versorgungsbezüge vom 1. September 2001 an nicht zu kürzen seien.
3. Mit seiner am 24. Oktober 2001 zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage beantragt der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 29. September 1999, 31. Mai 2000 und 12. Juni 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2001, auf Grund derer für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. August 2001 Erwerbseinkünfte in zwischen den Parteien streitiger Höhe auf die Versorgungsbezüge angerechnet wurden.
4. Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren ausgesetzt und es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage der Vereinbarkeit von Art. 53 BeamtVG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgelegt.
Es vertritt die Ansicht, die durch § 53 BeamtVG ab dem 1. Januar 1999 angeordnete Anrechnung von privatwirtschaftlichen Einkünften der Versorgungsempfänger auf deren Versorgungsbezüge verstoße mangels Einbeziehung der Wahlbeamten in die Regelung des § 53 Abs. 1 bis 7 BeamtVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Wäre der Kläger als Wahlbeamter in den Ruhestand getreten, wäre er gemäß § 53a BeamtVG a.F. für die Zeit zwischen dem 1. April 1999 und dem 31. Dezember 2000 von jeder Anrechnung verschont geblieben, da die erdienten Teile der Versorgung anrechnungsfrei blieben, während seine Versorgungsbezüge ohne Rücksicht auf den erdienten Teil bis zur Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 vom Hundert gekürzt werden sollen. Auch für die Zeit danach hätte er einen wesentlich höheren Betrag behalten können, da nach § 53 Abs. 10 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 7 BeamtVG bei Wahlbeamten im Ruhestand Einkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG nur bis zu 50 vom Hundert des Betrages die Versorgungsbezüge kürzen kann, um den das Verwendungseinkommen und die Versorgungsbezüge die Höchstgrenzen im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG übersteigen.
Für die erhebliche Besserstellung der Wahlbeamten gebe es keine sachlichen Gründe, vielmehr hätten für sie nach Art. 3 Abs. 1 GG die gleichen restriktiven Anrechnungsbestimmungen wie für andere Versorgungsempfänger auch getroffen werden müssen.
Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass für eine Ungleichbehandlung von Normadressaten ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund bestehe. Verletzt sei der Gleichheitssatz im Übrigen, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten.
Der Kläger als Richter im Ruhestand unterscheide sich von einem Wahlbeamten im Ruhestand jedenfalls nicht in einem Ausmaß, das die Ungleichbehandlung im Bereich der Anrechnung von Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG rechtfertigen könne.
Beide könnten zur Rechtfertigung ihres Versorgungsanspruchs und der Modalitäten seiner Berechnung auf Art. 33 Abs. 5 GG Bezug nehmen, der Kläger schon deshalb, weil er als ehemaliger Richter auf Lebenszeit zu denjenigen zähle, auf die Art. 33 Abs. 5 GG in erster Linie ziele. Dagegen würden Beamte auf Zeit, insbesondere Wahlbeamte, nicht zu denjenigen gehören, die unmittelbar von Verfassungs wegen in die Geltung des Art. 33 Abs. 5 GG einzubeziehen seien, da insoweit die Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG Ausnahmen zulasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 249 ≪262 f.≫) seien die Regelungen zum Berufsbeamtentum (wie zum Berufsrichtertum) auf Lebenszeitbeamte (Lebenszeitrichter) ausgerichtet, so dass sich die Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG auf deren Status bezögen. Die Einrichtungen des Zeitbeamten, Teilzeitbeamten, Wahlbeamten und des Beamten im Vorbereitungsdienst seien weder in Art. 33 Abs. 5 GG garantiert noch finde die Regelung für sie in dieser Vorschrift eine verfassungsrechtliche Grenze. Diese Beamtengruppen müssten von Verfassungs wegen nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden; solange sie allerdings in einem Beamtenverhältnis stehen, gälten für sie die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG.
Maßstabsbildend seien daher die Regelungen für Lebenszeitbeamte und -richter, so dass sich die Stellung der sonstigen Beamtengruppen, hier der Wahlbeamten, hieran ausrichten müsse und nicht etwa umgekehrt unter Berufung auf deren Besonderheiten Regelungen zulässig seien, die sich als deutliche Besserstellung im Verhältnis zu den auf Lebenszeit tätigen Berufsbeamten und -richtern erweise. Dieser Ausgangspunkt für die Maßstabsbildung müsse auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG beachtet werden, so dass die Vergleichsparameter von der Gruppe der Berufsbeamten und -richter her zu bilden seien. Andere Beamtengruppen dürften im Verhältnis dazu keine Besserstellung erfahren.
Zu Lasten der Wahlbeamten sei zu berücksichtigen, dass sie anders als Berufsbeamte ihre Lebensperspektive nicht auf eine dauerhafte Tätigkeit im öffentlichen Dienst zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ausgerichtet hätten, weil ihre Bestellung nur auf Zeit erfolge. Folglich befinde sich unter den Wahlbeamten eine weit größere Zahl von Personen, die vor dem Eintritt in das Wahlbeamtenverhältnis einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und daher auch gegebenenfalls in diese oder eine ähnliche Tätigkeit zurückkehren könne. Berufsbeamte und -richter hätten in aller Regel keine vergleichbar guten Perspektiven, sondern müssten sich auf die Versorgungsbezüge verlassen, die ihnen für den Fall eines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gewährt werden. Solche Erwartungen könnten bei Wahlbeamten nicht entstehen, die von vornherein davon ausgehen müssten, nach der Beendigung von ein, zwei oder drei Amtsperioden noch nicht die allgemeine Altersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld erreicht zu haben. Folglich ergebe sich für sie von Anfang an die Notwendigkeit, nach dem Ende des Wahlamtes den Lebensunterhalt durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft zu sichern, bis die Altersgrenze für den Bezug von Versorgungs- oder Rentenleistungen erreicht sei. Es sei deshalb nicht einsichtig, weshalb gerade dieser Personenkreis auch noch dadurch bevorteilt werde, dass nicht nur Versorgungsleistungen ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Lebensalter beansprucht werden könnten, sondern diese Zahlungen auch noch in größerem Umfang anrechnungsfrei blieben als bei der überwiegenden Zahl von Beamten und Richtern.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in den Gesetzesmaterialien zur Begründung der Sonderregelungen zu Gunsten der Wahlbeamten lediglich auf deren besondere Stellung verwiesen sei (BTDrucks 13/9527, S. 41; 14/4231, S. 7). Demgegenüber habe der Bundesrat gegen diese Sonderregelungen verfassungsrechtliche Einwände erhoben (BTDrucks 13/9527, S. 58 f.). Danach sei es aus Gründen der Gleichbehandlung folgerichtig und zwingend geboten, auch die Wahlbeamten auf Zeit (ebenso wie die politischen Beamten) in die für die übrigen Beamten generell vorgesehenen Regelungen einzubeziehen. Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages habe auf die Bedenken des Bundesrates indirekt lediglich mit der Anfügung von § 53 Abs. 10 BeamtVG reagiert, also auch politische Beamte im einstweiligen Ruhestand besser gestellt als die übrigen Lebenszeitbeamten und -richter. Wahlbeamte stünden jedoch ihrerseits den politischen Beamten nicht in einer Weise gleich, dass sie trotz ihrer zeitlich befristeten Dienstverhältnisse und ihrer Stellung außerhalb des Berufsbeamtentums ebenfalls die entsprechenden Vorteile im Bereich der Hinzuverdienstgrenze haben müssten oder dies jedenfalls noch vertretbar erscheine.
Politische Beamte seien Teil der Gruppe der auf Lebenszeit berufenen Berufsbeamten und unterfielen damit unmittelbar dem Kernbereich der Gewährleistungen in Art. 33 Abs. 5 GG. Zudem dauere ihr in § 53 Abs. 10 BeamtVG angesprochener einstweiliger Ruhestand nur für eine Übergangszeit an; sie könnten reaktiviert werden und müssten einem entsprechenden Verlangen auch Folge leisten (§ 39 BBG). Wahlbeamte im Ruhestand unterlägen dagegen einer solchen Verpflichtung nicht, sie müssten nicht mit einer Reaktivierung auch gegen ihren Willen rechnen. Sie unterlägen allenfalls während ihrer noch laufenden Amtszeit der Pflicht, einer Wiederwahl Folge zu leisten. Andererseits könnten Wahlbeamte im Unterschied zu den politischen Beamten im Sinne des § 36 BBG oder vergleichbaren Landesrechts (in Hessen § 57 Hessisches Beamtengesetz; im Folgenden: HBG) nur auf einen von vornherein zeitlich begrenzten Fortbestand ihres Dienstverhältnisses vertrauen, während Lebenszeitbeamte und damit auch politische Beamte von Verfassungs wegen darauf vertrauen dürften, bis zur regelmäßigen Altersgrenze ihr Amt auszuüben. Bei politischen Beamten werde dieses Prinzip lediglich durch die Besonderheit durchbrochen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Dem sei bei Wahlbeamten aber allenfalls die vorzeitige Abwahl während einer noch nicht beendeten Amtszeit vergleichbar. Das Ausbleiben der Wiederwahl stelle dagegen kein vergleichbares Ergebnis dar, weil bei jedem zeitlich befristeten Beschäftigungs- und Dienstverhältnis damit gerechnet werden müsse, dass es nicht verlängert werde und damit zum vorgesehenen Termin – berechenbar – auslaufe. Es gebe nach alledem keine Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, die Wahlbeamten besser als Lebenszeitbeamte oder -richter im Bereich der Anrechnung von Verwendungseinkommen auf ihnen zustehende (insbesondere – wie beim Kläger – erdiente) Versorgungsleistungen zu behandeln.
Wenn man mit der Bundesregierung vom Prinzip ausgehe, dass Verwendungseinkommen jeder Art vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zur Anrechnung auf die Versorgungsleistungen und damit zu deren Kürzung führen müsse (BTDrucks 13/9527, S. 40), so gelte dies ohne Rücksicht auf den Status für alle Versorgungsempfänger gleichermaßen, seien sie doch alle in der gleichen Lage, noch einen Zuverdienst durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen zu können.
Die im Vergleich zu Wahlbeamten weiter gehende Anrechnung von Verwendungseinkommen könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass § 53 Abs. 1 bis 8 BeamtVG vorrangig auf wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte und Richter Anwendung finde, bei denen es in der Tat Gründe gebe, die es angemessen erscheinen ließen, den Bezug von vorgezogenen, gesundheitlich bedingten Versorgungsleistungen dann einzuschränken, wenn die gesundheitlichen Probleme den Betroffenen nicht daran hindern, gleichwohl unter Einsatz seiner Arbeitskraft ein Verwendungseinkommen zu erzielen. Denn von § 53 Abs. 1 bis 8 BeamtVG würden auch vorzeitig versorgungsberechtigte Beamte erfasst, die ausschließlich aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand versetzt würden (§§ 31 f. HBG, § 20, § 128 BRRG). Schließlich erfassten die Sonderregelungen für ehemalige Abgeordnete ebenfalls Beamte und Richter, denen auch im Interesse des Dienstherrn die Möglichkeit geboten werde, aus einem bereits ruhenden Dienstverhältnis in den Ruhestand statt in den aktiven Dienst zu wechseln (§ 30 Abs. 1 HessAbgG).
Ferner führt das vorlegende Gericht aus, die Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG werde durch die Kürzung der Versorgungsleistungen deutlich weniger attraktiv, so dass die Regelung nachteilige Wirkungen auf den durch dieses Grundrecht geschützten Freiheitsbereich haben könne.
5. In ihrer Stellungnahme weist die Bundesregierung auf die Sonderstellung der Gruppe der Wahlbeamten auf Zeit gegenüber allen anderen Beamten hin. Der Wechsel in ein zeitlich befristetes Wahlbeamtenverhältnis beinhalte in aller Regel ein erhebliches Risiko, so dass weitere nachteilige Folgen für die aus diesem Beamtenverhältnis entstehende Versorgung besonders unbillig seien. Der Schwerpunkt der Beschäftigung von Wahlbeamten auf Zeit liege im kommunalen Bereich. Die kommunalen Wahlbeamten schieden nicht auf Grund von Dienstunfähigkeit, sondern durch die von den meisten Gemeindeordnungen vorgesehene Besonderheit der Abwahlmöglichkeit oder der Nichtwiederwahl aus dem Beamtenverhältnis aus, sofern sie nicht mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand träten. Wegen dieses Risikos der Beendigung des Beamtenverhältnisses befänden sich gewählte Beamte auf Zeit auch hinsichtlich ihrer späteren finanziellen Situation in einer unsicheren Lage. Diesen Nachteil sollten sie durch eine freie Erwerbstätigkeit zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge kompensieren können. Dem Umstand einer nur eingeschränkt geschützten Rechtsposition werde innerhalb des Versorgungsrechts auch durch der § 14 Abs. 6, § 66 Abs. 8 BeamtVG Rechnung getragen. Nach letztgenannter Regelung sei es möglich, dass der Wahlbeamte auf Zeit bis zu fünf Jahre ein erhöhtes Ruhegehalt erhalte. Dieses soll ihm Gelegenheit geben, sich in angemessener Zeit um eine adäquate anderweitige Beschäftigung zu bemühen. Durch die besseren Anrechnungsmodalitäten werde ebenso dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Wahlbeamter auf Zeit, der aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand getreten sei, eine gesicherte und schutzwürdige Rechtsposition aus einem vorangegangenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufgegeben habe, um das Amt als Wahlbeamter auf Zeit zu übernehmen. Im Gegensatz hierzu befänden sich Lebenszeitbeamte und Richter, die grundsätzlich mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, in einem (unter alimentatorischen Gesichtspunkten) gesicherten Status und bedürften daher weniger einer besseren Anrechnungsmodalität hinsichtlich privatrechtlicher Einkünfte.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ≪76≫). Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn das Gericht die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen umfassend und nachvollziehbar darlegt (BVerfGE 65, 308 ≪316≫; 86, 52 ≪57≫; 88, 198 ≪201≫; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 – 1 BvL 14/98 –, NJW 1999, S. 1098 ≪1099≫). Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ≪249≫; 86, 71 ≪77≫; 97, 49 ≪60≫). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei auch eine Auseinandersetzung jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ≪57≫; 86, 71 ≪78≫; 94, 315 ≪325≫). Wird im Vorlagebeschluss in Bezug auf die zur Überprüfung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, der zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht, hat das vorlegende Gericht seinen abweichenden Maßstab in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfG 80, 182 ≪186≫).
2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht.
a) Dies betrifft zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unvereinbarkeit des § 53 BeamtVG mit Art. 12 GG. Die Feststellung, die Wahrnehmung dieses Grundrechts werde durch die Regelung des § 53 Abs. 1 bis 8 BeamtVG deutlich weniger attraktiv, so dass die Regelung nachteilige Wirkungen auf den durch dieses Grundrecht geschützten Freiheitsbereich haben kann, lässt nicht den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht selbst von einem Grundrechtsverstoß ausgeht. Des Weiteren fehlt jegliche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu etwa Stadler, in: Fürst ≪Hrsg.≫, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, GKÖD Teil 3b Versorgungsrecht II O, § 53 Rn. 4 Ziff. 3 m.w.N.; Oebbecke/Wacker, DVBl 1999, S. 426 ff.; dies., Rechtsgutachten zu Verfassungsfragen des Entwurfs des Versorgungsreformgesetzes 1998, Münster 1998, S. 50 ff.) zu diesem offenbar nur als Hilfserwägung vorgebrachten Argument.
b) Auch soweit das Verwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG annimmt, besteht ein Begründungsdefizit.
Eine Norm ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Personengruppe im Vergleich zu einer anderen schlechter gestellt wird, ohne dass zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 71, 39 ≪58 ff.≫; 71, 146 ≪154 f.≫; 76, 256 ≪329 f.≫).
aa) Bei der Anwendung dieses Maßstabes ist allerdings die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, wonach dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz vor allem bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt, im Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob abgegrenzte Fallgruppen zu bilden (vgl. hierzu BVerfGE 26, 141 ≪158 f.≫; 76, 256 ≪295≫; 81, 363 ≪375 f.≫; 103, 310 ≪318 ff.≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvR 571/00 –, DÖD 2002 S. 217, stRspr). Eine noch größere Gestaltungsfreiheit als ihm bereits für das allgemeine Beamtenrecht zukommt besitzt der Gesetzgeber für den Bereich der Zeitbeamten (BVerfGE 7, 155 ≪164≫). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hätte es näherer Darlegung bedurft, weshalb die grundrechtsrelevante Besserstellung der Wahlbeamten im Bereich der Versorgung schon allein deshalb den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreiten soll, weil auch eine ebenfalls grundrechtsrelevante Besserstellung einer anderen Gruppe möglich wäre.
bb) Der Vorlagebeschluss berücksichtigt auch nicht ausreichend, dass die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Regelung des § 53a BeamtVG über die Anrechnung von Erwerbseinkommen von Wahlbeamten nach nur zwei Jahren aufgehoben und durch die weniger stark begünstigende Regelung des § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 10 BeamtVG abgelöst wurde. Hier wäre eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich gewesen, wonach eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber Erfahrungen sammeln darf, nicht unbedingt gegen den Gleichheitssatz verstößt (vgl. BVerfGE 70, 1 ≪34≫; 75, 108 ≪162≫; 100, 138 ≪174≫; 101, 297 ≪309≫).
cc) Vor allem aber geht das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auf die Frage ein, ob die besondere rechtliche Stellung der Wahlbeamten die umstrittene Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe der Lebenszeitbeamten und Richter sachlich rechtfertigt. Beiden Arten des Beamtenverhältnisses liegen unterschiedliche funktionelle Erfordernisse zu Grunde; dem entsprechen unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen und unterschiedliche persönliche Lebensentwürfe bei den betreffenden Beamten. Der Beamte auf Lebenszeit geht eine lebenslange persönliche Bindung zum Dienstherrn ein, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten entscheidend mitprägt. Den Dienstherrn trifft eine allgemeine Fürsorgepflicht, er alimentiert den Beamten; dies schließt die Sicherstellung seiner Versorgung ein. Der Wahlbeamte ist dagegen typischerweise nur temporär in das Beamtenverhältnis eingebunden. Die Geltung der beamtenrechtlichen Pflichten soll rechtsstaatliche Verhältnisse (vor allem) in der Kommunalverwaltung sicherstellen. Der Wahlbeamte kann jedoch nicht auf eine lebenslange Alimentation durch den Dienstherrn setzen, sondern ist typischerweise auf weitere Erwerbseinkommen angewiesen.
Das Verwaltungsgericht erörtert weder ausreichend, ob zwischen den beiden Vergleichsgruppen Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen, noch geht es auf das Gewicht der Ungleichbehandlung ein, das für die Frage der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit von erheblichem Belang ist.
Das Gericht lässt Teile der im Schrifttum erörterten Besonderheiten der Wahlbeamten gegenüber den Lebenszeitbeamten – etwa hinsichtlich des Laufbahnrechts, der Versetzung, Abordnung und Beförderung (vgl. etwa ausführlich Fürst ZBR 1985, S. 1 ≪17 ff.≫; Oebbecke/Wacker, Rechtsgutachten zu Verfassungsfragen des Entwurfs des Versorgungsreformgesetzes 1998, Münster 1998, S. 66 ff.) – unberücksichtigt, die den Gesetzgeber zu einer günstigeren Behandlung der Wahlbeamten mit veranlasst haben könnten.
Das Gericht stellt vor allem darauf ab, dass sich unter den Wahlbeamten, anders als unter den Lebenszeitbeamten, deren Lebensperspektive nicht auf eine dauerhafte Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgerichtet sei, eine größere Zahl von Personen befinde, die vor dem Eintritt in das Wahlbeamtenverhältnis einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und gegebenenfalls in diese oder eine andere Tätigkeit zurückkehren könne. Daraus leitet es ab, dass eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der Lebenszeitbeamten, die nicht über vergleichbare Möglichkeiten der Wiederanknüpfung an eine frühere Berufstätigkeit verfügten, ungerechtfertigt sei. Nicht erwogen wird dabei, ob die Aufgabe des vorher ausgeübten Berufes und der Wechsel in ein zeitlich befristetes Wahlbeamtenverhältnis ein besonderes Risiko beinhaltet, das es rechtfertigen könnte, mögliche nachteilige Folgen eines solchen Wechsels für die spätere Versorgung durch besondere Regelungen abzumildern (vgl. Wichmann, StG 1997, S. 242 ≪246≫; Fieberg, ZTR 1998, S. 289 ≪297≫). In diesem Zusammenhang stellt sich auch die – vom vorlegenden Gericht nicht erörterte – Frage, ob eine gewisse Überversorgung bei bestimmten Sondergruppen von Beamten, zu denen auch die kommunalen Wahlbeamten zählen, durch das Anliegen gerechtfertigt sein könnte, hierdurch in ausreichendem Maß qualifizierte Kräfte für die betreffenden Ämter zu gewinnen (vgl. hierzu Fürst ZBR 1985, S. 1 ≪19≫; vgl. Wichmann, StG 1997, S. 242 ≪246≫). Aus diesem Grund ist bei Wahlbeamten auf Zeit und politischen Beamten seit jeher ein höheres Risiko ökonomischen Missverhältnisses zwischen Dienstleistung des Beamten und Gegenleistung des Dienstherrn hinsichtlich der Versorgung in Kauf genommen worden (Fürst ZBR 1985, S. 1 ≪19≫).
Auch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der durch die Neufassung des § 53 BeamtVG in seiner ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bewirkten Verschärfung der Ruhensregelung zu Lasten der frühpensionierten Laufbahnbeamten mit Erwerbseinkommen hat das vorlegende Gericht nicht ausreichend erörtert und mit dem Zweck der für die Wahlbeamten geltende Regelung in Vergleich gesetzt. Die Neuregelung des § 53 BeamtVG beruht auf arbeitsmarktpolitischen, fiskalischen, sozialen und personalwirtschaftlichen Erwägungen. Sie zielt auf eine Reduzierung der wirtschaftlichen Attraktivität von Frühpensionierungen (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 40) und damit sowohl auf eine Verminderung der Anreize, eine Frühpensionierung anzustreben, als auch auf eine Verminderung der Anreize für Frühpensionierte, neben dem Ruhegehalt durch Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes weitere Einkünfte zu erzielen und dadurch den Arbeitsmarkt zu belasten (vgl. Stadler in: Fürst ≪Hrsg.≫, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, GKÖD Teil 3b Versorgungsrecht II O, § 53a Rn. 9). Es drängt sich hier die Frage auf, ob dieser Zielsetzung nicht bei den Lebenszeitbeamten ein anderer Stellenwert zukommt als bei der Gruppe der Wahlbeamten auf Zeit (vgl. Schwidden, RiA 1998, S. 209 ≪218≫).
Grundlage für die Berufung des Laufbahnbeamten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Erwartung des Dienstherrn, dass ihm dessen Arbeitskraft grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr zur Verfügung steht. Erfüllt sich diese Erwartung nicht, weil der Beamte vorzeitig in den Ruhestand tritt, so wird der Beamte vorzeitig von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt, und es fallen vorzeitig Versorgungslasten an. Der Abbau günstiger Möglichkeiten des Hinzuverdienens mindert in diese Richtung wirkende Anreize (Fürst, ZBR 1985, S. 1 ≪16 f.≫; Schwidden, RiA 1998, S. 209 ≪211≫). Eine vergleichbare Erwartung des Dienstherrn, dass ihm die Arbeitskraft des Amtsträgers bis zu dessen 65. Lebensjahr erhalten bleibt, liegt dem Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit von vornherein nicht zu Grunde, und die Umstände, von denen die Anreizwirkungen anrechnungsfreier Hinzuverdienstmöglichkeiten abhängen, könnten sich hier anders darstellen. Es hätte erörtert werden müssen, ob solche Umstände geeignet sein könnten, die Differenzierung zu legitimieren.
Der Vorlagebeschluss enthält schließlich auch keine Ausführungen dazu, ob der als Rechtsgrund für eine Anrechnung des sonstigen Erwerbseinkommens bei Zahlung von Ruhegehalt vor der Regelaltersgrenze verbleibende Grundsatz einer Vorteilsausgleichung (vgl. hierzu Schwidden, RiA 1998, S. 209 ≪218≫) den Gesetzgeber zu einer Gleichbehandlung von Lebenszeit- und Wahlbeamten zwingen würde.
Nach alledem genügt der Vorlagebeschluss nicht den an die Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Jentsch, Broß, Lübbe-Wolff
Fundstellen
Haufe-Index 1289037 |
NVwZ 2005, 440 |