Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge
Leitsatz (amtlich)
§ 53 BeamtVG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er die Anrechnung von Verwendungseinkommen, das nicht aus öffentlichen Kassen gewährt wird, auf Versorgungsbezüge anordnet, während Wahlbeamte davon entweder ganz verschont bleiben oder die Anrechnung des von ihnen erzielten Verwendungseinkommens weniger weitreichend ausgestaltet ist.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:
Ist § 53 Beamtenversorgungsgesetz i. d. F. d. Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl. 1999 I S. 322, ber. S. 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.02.2002 (BGBl. 2002 I S. 686) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar?
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechung von Erwerbseinkommen auf seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 1999. Er war bis zum 1. März 1995 als Richter tätig, zuletzt im Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht. Zum 2. März 1995 wurde er Abgeordneter des Hessischen Landtags, aus dem er mit Wirkung zum 2. November 1997 durch Mandatsverzicht ausschied. Während dieses Zeitraums ruhten die Rechte und Pflichten des Klägers aus seinem Richteramt entsprechend den §§ 36, 30 Abs. 1 HessAbgG. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger sodann mit Bescheid vom 19. Januar 1998 mit Ablauf des 31. März 1998 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16. Februar 1998 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Mit Bescheid vom 28. Mai 1998 setzte der Präsident des Oberlandesgerichts die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 75 % fest. Aus der früheren Abgeordnetentätigkeit fließen dem Kläger keine laufenden Versorgungsbezüge zu; ihm wurde lediglich ein übergangsgeld bis einschließlich März 1998 gewährt. Zudem stellte der Kläger keinen Antrag auf Versorgungsabfindung.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1999 teilte der Kläger dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit, er übe seit kurzem eine Halbtagstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aus, die in keinem Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit stehe. Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 präzisierte der Kläger die Art seiner Erwerbstätigkeit dahin, dass er seit 1998 als selbstständiger Berater arbeite und im Wesentlichen für die amerikanische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur Andersen in Eschborn im Rahmen der überörtlichen Prüfung beratend tätig sei. Leider sei Arthur Andersen 1999 nicht oder kaum noch mit derartigen Aufträgen betraut worden, so für ihn auch keine Beratungshonorare mehr angefallen seien. Deshalb habe er sich nach einem anderen Auftraggeber umgesehen und entsprechendes Interesse bei der amerikanischen Wirtschaftskanzlei Jones Day in Frankfurt a. M. gefunden. Anders als bei Arthur Andersen habe er jedoch davon abgesehen, auf Honorarbasis zu arbeiten, um seinen Auftraggeber nicht in Schwierigkeiten mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Scheinselbstständigkeit zu bringen. Ansonsten sei seine Selbstständigkeit unberührt geblieben, er könne über seine Zeiteinteilung völlig frei entscheiden. Für Jones Day seit er seit April 1999 tätig. Gleichzeitig vertrat der Kläger die Auffassung, damit noch von der übergangsvorschrift des § 69c BeamtVG erfasst zu werden. In der am 12. August 1999 ausgestellten „Bestätigung für die Pensionsbehörde” von Jones, Day u. a. heißt es unter anderem, man habe die Regelung der Mitarbeit im Wege einer Honorarvereinbarung verworfen und stattdessen ein angestelltenähnliches Verhältnis gewählt; auf der vom Kläger eingereichten zweiten Lohnsteuerkarte würden deshalb entsprechende Abzüge vom Honorar vorgenommen.
Mit Änderungsanordnung vom 2. September 1999 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. vorläufig eine Kürzung der dem Kläger auszuzahlenden Versorgungsbezüge in Höhe von 6.043,76 DM an. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 12. September 1999 und wies darauf hin, er hätte z. B. schon im Dezember 1998 mit Jones Day zusammenarbeiten können. Auch wäre es möglich gewesen, die Mitarbeit dort so zu strukturieren, dass der Eindruck einer Angestelltentätigkeit erst gar nicht hätte entstehen können. Zudem hätte er bei rechtzeitiger Kenntnis der Gesetzesänderung und ihrer Interpretation durch die Behörde den Umfang der Tätigkeit für Jones Day reduziert, um die hohen Steuerabzüge sowie die begleitende Versorgungskürzung zu vermeiden. Es sei mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar, einen Versorgungsberechtigten auf private Einkünfte zu verweisen. Unzulässig sei auch die Unterscheidung zwischen Beamten vor und nach dem 65. Lebensjahr, da letztere ungeschmälert private Einkünfte erzielen könnten. Ein Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 29. September 1999 (Bl. 12-15 d. A.) ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an, dem Kläger im Hinblick auf die vorgelegten Verdienstbescheinigungen Versorgungsbezüge ...